Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163855/17/Br/RSt

Linz, 02.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, H, 24 H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.1.2009, Zl. VerkR96-4604-1-2008/Ah, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm  24,  § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretungen nach § 9 Abs.7, 1. Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 26  Stunden verhängt, weil er am 2.10.2008 um von 08.12 Uhr bis 08.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke Mercedes Benz 934.24 Actros 3351 LS/6x4 mit dem amtlichen Wechselkennzeichen GF und dem Sattelanhänger der Marke Goldhofer ST2-VL-3-32/80A mit dem amtlichen Kennzeichen FG im Gebiet der Gemeinde S auf der Richtungsfahrbahn Sattledt der A 8 Innkreis Autobahn auf Höhe des Raiffeisenbankgebäudes bei Autobahnkm. 75,250 quer über die dort befindliche PKW-Stellplatzmarkierungen - sohin entgegen der durch Bodenmarkierungen erfolgten Regelung des Halten und Parkens – abgestellt habe.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Der strafbare Tatbestand ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Autobahnpolizeiinspektion Ried erwiesen.

Rechtslage:

§ 9 Abs. 7 StVO lautet:

Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hierbei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

 

Sachverhalt:

Die Autobahnpolizeiinspektion R legte der Behörde eine Anzeige vor. Es betrifft das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen GF und den Anhänger mit dem Kennzeichen GF. Zugelassen ist das Sattelkraftfahrzeug auf W M, N, U. Eine Lenkererhebung wurde durchgeführt und ergab sich Ihre Lenkerschaft.

 

Die Behörde erließ eine Strafverfügung (datiert 14.11.2008). Vorgehalten wurde Ihnen der Tatbestand nach § 9 Abs. 7 StVO. Sie haben Einspruch erhoben und erklärt, das Fahrzeug sei dort von Ihnen nicht aufgestellt worden. Sie hätten es vielmehr dort anhalten müssen. Die Weiterfahrt ohne Straßenaufsichtsorgan sei Ihnen ohne Bescheid nämlich nicht erlaubt.

 

Im Zuge eines weiteren Einspruchsverfahrens zu ZI. VerkR96-4244-2008 wurde ein Versehen bemerkt: Die Polizei hat gegen Sie in etwa zum gleichen Zeitpunkt zwei Anzeigen erstattet (eine von H C und eine von A E). Lediglich die Zeiten sind geringfügig anders angeführt. Sie haben jedoch auch zu Aktenzahl VerkR96-4244-2008 Einspruch erhoben. Das Verfahren zu diesem genannten Akt wird aber von der Behörde nicht mehr weitergeführt und eingestellt.

 

Das Verfahren zum gegenständlichen Akt (VerkR96-4604-2008) wird aber weitergeführt und wurde Ihnen dies mitgeteilt.

 

Entscheidungsgründe:

Im Akt befinden sich von der Polizei angefertigte Fotos. Das damals von Ihnen gelenkte Sattelkraftfahrzeug wurde quer über die dort sichtbaren Bodenmarkierungen (für PKW's) abgestellt. Damit haben Sie den Tatbestand nach § 9 Abs. 7 StVO missachtet.

Die Einspruchsgründe reichen nach Auffassung der Behörde für eine Einstellung des Verfahrens nicht aus. Fahrlässiges Verhalten liegt eindeutig vor. Offensichtlich war das österreichische Begleitfahrzeug für den Schwertransport noch nicht anwesend, als Sie am Grenzübergang eingetroffen sind. Bei entsprechender Mühewaltung wäre vor dem Eintreffen am Grenzübergang S der Zeitpunkt mit dem österreichischen Begleiter zu vereinbaren gewesen, wann Sie spätestens am Grenzübergang S eintreffen. Dies ist infolge der heutigen Kommunikationsmittel (Funk oder Handy) möglich. Diese notwendige Disposition wurde nicht in ausreichendem getroffen, was aber im Hinblick auf die am Grenzübergang auch Ihnen bekannten rechtlichen Gegebenheiten abzuverlangen war. Damit haben Sie die widerrechtliche Abstellung Ihres Sattelkraftfahrzeuges fahrlässig zu verantworten, auch wenn laut Polizei zum angeführten Zeitpunkt offenbar "chaotische Verhältnisse" herrschten; im konkreten Fall erging aber auch die gesonderte Weisung des Abteilungsleiters, dass wegen den von Ihnen genannten Gründen keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren notwendig ist und eine Bestrafung vorgenommen werden soll.

 

In diesem Zusammenhang haben Sie durch mangelnde Dispositionen mit dem österreichischen Begleitfahrzeug die Begehung solcher Übertretungen in Kauf genommen, wodurch Pkw durch Ihre Abstellweise die Parkflächen nicht mehr benutzen konnten. Es kann im Hinblick auf das am Grenzübergang S vorherrschende große Verkehrsaufkommen nicht hingenommen werden, dass infolge mangelhafter Disposition zur reibungslosen Abwicklung eines derartigen Schwertransportes - auch mit den Lenker von Begleitfahrzeugen - die Missachtung der StVO in Kauf genommen wird. Zur Vermeidung solcher Delikte gehört auch, dafür zu sorgen, dass das österreichische Begleitfahrzeug beim Eintreffen am Grenzübergang S ebenfalls für eine sofortige Weiterfahrt bereits anwesend ist. Es ist zumindest im diesen Verfahren nicht überzeugend und glaubhaft dargetan worden, welche Vorkehrungen Ihrerseits getroffen wurden, dass Sie der österreichische Begleiter "sofort übernimmt" und die Weiterfahrt des Transportes unverzüglich gewährleistet ist.

 

Bei der Bemessung des Strafausmaßes wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe fand die Behörde nicht.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt: 1000 Euro monatlich, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:

"Ich habe das Fahrzeug so wie mir vorgeworfen wird dort nicht zum Halten oder Parken aufgestellt. Sondern ich habe dort das Fahrzeug angehalten. Angehalten habe ich deswegen, weil mir ein Weiterfahren ohne Straßenaufsichtsorgan nicht erlaubt war. Ich bestreite nicht, dass ich Markierungen für PKW verstellt habe, aber aufgrund der Größe des Transports war ein Abstellen anders nicht möglich. Festhalten möchte ich noch, dass ich bis dorthin mit einem deutschen Begleitfahrzeug gefahren bin. Und es keine andere Abstellmöglichkeit gab, weil die gesamte Parkfläche die für Sondertransporte vorgesehen ist, von Planen-Lkws verparkt war. Weiters möchte ich noch festhalten, dass es in einem ähnlichen Verfahren, bereits eine Entscheidung des UVS Oberösterreich gibt.

 

Hochachtungsvoll

P K"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  konnte angesichts des sich letztlich bloß auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkende Berufungsvorbringen in Verbindung mit den ergänzend durchgeführten Beweiserhebungen und dem diesbezüglich gewährtem Parteiengehör unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

Textfeld:  4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Vom Grenzübergang S wurde eine Luftaufnahme beigeschafft. Vom Meldungsleger wurde unter Hinweis auf die Verantwortung des Berufungswerbers eine ergänzende Stellungnahme beigeschafft. Diesbezüg-lich wurde dem Berufungswerber und der Behörde erster Instanz das ergänzende Beweisergebnis mit dem Auftrag dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen übermittelt. Ferner wurde eine Stellungnahme vom Arbeitgeber des Berufungswerbers und schließlich der Begleitfirma eingeholt und dazu Parteiengehör ggü. der Behörde erster Instanz eröffnet.

 

5. Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass hier der Berufungswerber aus Richtung Deutschland kommend seinen Schwertransport im Bereich der Bankfiliale S auf den für Pkw markierten Stellflächen abstellte um von dort vom Begleitfahrzeug für die Weiterfahrt in Österreich übernommen zu werden.

Im Bereich des ehemaligen Grenzüberganges S an der Innkreisautobahn finden sich vor der Innbrücke ein sogenannter "LKW-Vorstauraum" für Schwertransporte (Bild  oben).

Für Schwertransporte mit größeren Abmessungen sind im Bereich der ehemaligen Buskontrollspuren Kurzparkzonen mit einer erlaubten Parkdauer für drei Stunden für begleitpflichtige Schwertransporte eingerichtet. Immer wieder kommt es dort zu "chaotischen" Zuständen, weil die flächen von Schwerfahrzeugen blockiert werden. Im gegenständlichen Fall wurde das polizeiliche Einschreiten angeblich vom Leiter des Bankinstitutes erbeten, weil vor der Raiffeisen-Bankfiliale die Parkplätze  für Pkw von Lkw´s immer wieder verstellt werden bzw. hier der Berufungswerber dort stand.

Textfeld:  Diesbezüglich ist neben dem  vorliegenden Bildmaterial insbesondere die Ergänzende Stellungnahme des Meldungslegers vom 17.2.2009 sowie die des Transportbe-gleiters aussagekräftig.

Bild oben: der Lkw (rot) in nördlicher und unten (Transportgut = Silo)  in südlicher Richtung fotografiert aufgenommen.

 
Textfeld:  Inwieweit der Berufungswerber schon gegenüber dem Mel­dungsleger auf das unplan­mäßige Nichteintreffen des Begleitfahrzeuges hingewiesen hat lässt sich der Meldung nicht entnehmen. Als suboptimal ist an dieser Stelle einmal mehr der knapp gehaltene Inhalt der sogenannten "GENDIS-Anzeigen" aufzuzeigen. Würde darin etwa die Verantwortung des Angezeigten auch nur in Ansätzen festgehalten, hätte sich wahrscheinlich – so wie hier – ein überdurchschnittlich aufwändiges Beweisverfahren vermeiden lassen.

Angesichts der nachvollziehbaren Verantwortung des Berufungswerbers ist letztlich sowohl von einer ausreichenden Vorsorge für die rechtzeitige Übernahme durch das Begleitfahrzeug, als auch vom unverschuldeten Verweilen des Berufungswerbers auf den Parkflächen für Pkws` auszugehen.  

Die belangte Behörde verweist in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.2.2009  zur Verantwortung des Berufungswerbers auf die oft "chaotischen Verhältnisse" in Verbindung mit abgestellten Fahrzeugen am Grenzübergang S, die von Lenkern von Schwerfahrzeugen herbeigeführt werden, welche etwa die erforderlichen Bewilligung für die Weiterfahrt noch nicht besitzen.

 

 

5.1. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens beigeschafften Beweise belegen jedoch, dass offenbar doch die Transportbegleitung rechtzeitig für die Übernahme des Schwertransportes nach S beordert wurde und die Firma "S" mit Sitz in W dort um 06:00 Uhr zur Transportübernahme dort eintreffen hätte sollen. Wie seitens der Begleitfirma mit Schreiben des Herrn A G an die Berufungsbehörde vom 24.2.2009 mitgeteilt wurde ist es am 2. Oktober 2008 um 05:15 Uhr auf dem Weg nach S auf Höhe Ansfelden zu einer Fahrzeugpanne beim Begleitfahrzeug in Form von Problem an der Fahrzeugelektronik gekommen. Daher wurde ein Mitarbeiter einer anderen Firma in W verständigt und  mit der Begleitung des vom Berufungswerber gelenkten Schwertransportes beauftragt. Dieser traf schließlich erst um ca. 08:00 Uhr dort ein. Der Lenker K wurde telefonisch nicht erreicht, sodass er über diesen Umstand nicht informiert werden konnte.

Die Firma S G legt über diese Transportbegleitung eine Tabelle über die Begleitung am 2.10.2008 ab 08:00 Uhr und eine Rechnung an die Firma M mit der Nr. 2008492 über den Abrechnungszeitraum der 40. Kalenderwoche vor. Während bei den für die Firma M idZ v. 29.9. bis 3.10.2008 insgesamt sechs Begleitfahrten auch das Ende der Transportbegleitung verzeichnet ist, fehlt diese für die gegenständliche Fahrt.

Dies wohl deshalb weil die Begleitung von einer anderen Firma vorgenommen wurde und die Beendigung somit offenbar nicht vom EDV-System erfasst wurde.

Für die Berufungsbehörde ist damit glaubwürdig dargelegt, dass der Berufungswerber auf die Übernahme seines Transportes um 06:00 Uhr früh an der Grenze S rechnete und auch rechnen durfte. Das er vor diesem Hintergrund die Übernahme im Bereich der Pkw-Parkplätze im südlichen Bereich des Grenzüberganges S erwartete und daher gleichsam "bis zum letzten Punkt" einer Abstellmöglichkeit die Fahrt fortsetzte ist daher durchaus plausibel. Das er ohne Begleitung nicht weiterfahren durfte liegt in der bescheidmäßigen Auflage der Transportabwicklung begründet. Der Berufungswerber gelangte dadurch in eine Situation die seiner Disposition entzogen war. Er durfte auf die wohl koordinierte Übernahme seines Fahrzeuges vertrauen, sodass es ihm nicht vorzuwerfen ist, wenn er nicht auf die etwa 500 m weiter vorher (westseitig) gelegenen Parkplätze (beim LKW-Vorstauraum) zufuhr um dort auf den Begleiter zu warten. Da er mit gutem Grund eine im Ergebnis unverzügliche Übernahme erwarten durfte kann ihm das "Hängen bleiben" im Bereich der für Pkws` vorgesehen  Parkflächen nicht als "billigend in Kauf genommene" Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfenen werden.

Wenn die Behörde aus der Sicht ihres Beweisergebnisses noch durchaus zutreffend aufzeigte, dass der Berufungswerber sehr wohl die Möglichkeit gehabt haben müsste telefonisch mit dem Transportbegleiter Kontakt aufzunehmen um nicht im verbotenem Bereich stehen bleiben zu müssen, war der Behörde erster Instanz die Panne der Begleitfirma und damit das für den Berufungswerber unvorhersehbare Ereignis nicht bekannt. Der Schuldspruch wurde vor dem Hintergrund des der Behörde erster Instanz vorliegenden Beweisergebnis an sich zutreffend gefällt. Im Rahmen des über die Mitteilung der Begleitfirma gewährten Parteiengehörs, zeigt sich letztlich auch die Behörde erster Instanz überzeugt, dass diese Situation vom Berufungswerber wohl nicht verschuldet wurde.

Auch die Berufungsbehörde gelangt vor diesem Hintergrund zur Überzeugung, dass den Berufungswerber an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft bzw. das Abstellen an der fraglichen Stelle letztlich unausweichlich war.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.7 StVO 1960 haben, wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen.

Vom Berufungswerber unbestritten findet sich findet sich der Sondertransport vom Meldungsleger  fotografisch dokumentiert auf den für Pkw´s vorbehaltenen (schräg angeordneten Parkflächen) entgegen der Bestimmung des § 9 Abs.7 StVO 1960 auf abgestellt.

Vom Berufungswerber wird dies mit der für die Weiterfahrt in Österreich vorgeschriebenen und noch nicht eingetroffenen gewesenen Transportbegleitung begründet. Die Anzeige lässt jeglichen Hinweis auf die Tatumstände vermissen.

Mit seinem Vorbringen ist der Berufungswerber letzlich im Recht!

 

 

6.1. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Die Weiterfahrt war hier durch den Bescheid ohne Begleitfahrzeug verboten.

Als Ergebnis ist hier festzuhalten, dass es hier dem Berufungswerber gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 15.2.2009 gegen die einschreitenden Polizeibeamten eher noch polemisierend vermeinte, dass diese sich im Zuge des Einschreitens ihr Dienstfahrzeug selbst entgegen die Parkordnung abgestellt hätten und ihr Einschreiten weniger dem Schaffen von Ordnung, sondern mehr der Begründung von Überstunden diente, ist dies als belanglos und unsachlich zurückzuweisen.

Dennoch greifen hier die noch im angefochtenen Bescheid dargelegten und im Regelfall durchaus zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde nicht zu, indem hier ein Organisationsmangel in der Abwicklung dieses Schwertransportes mit Blick auf den Übernahme an der Staatsgrenze nachweislich nicht vorlag. Die Übertretung des § 9 Abs.7 StVO 1960 stellt sich hier als für den Lenker objektiv unabwendbar und daher als schuldausschließend dar.

Die weiteren Aspekte, dass es durch derart abgestellte LKWs´ immer wieder zu  chaotischen Situation am Grenzübergang S komme, weil die dort geltenden StVO-Bestimmungen ignoriert würden bzw. die verantwortlichen Beteiligten an solchen Transporten jegliche Disposition für die Möglichkeit der Einhaltung solcher Bestimmungen für unnötig hielten, dürfen der Einzelfallbeurteilung keinen Abbruch tun.

Abschließend sei zur Beurteilung der Schuldfrage noch bemerkt, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger – so wie hier geschehen - seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat immer noch die Behörde – hier die Berufungsbehörde -  die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich den Standpunkt (s. Slg 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), dass dieser Maßstab ein objektiv-normativer zu sein hat. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig handelt ein Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, welche die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus (s. VwGH 12.6.1989, 88/10/0169).

In der strafrechtlichen Literatur und Judikatur ist anerkannt, dass der das Maß der objektiven Sorgfalt begrenzende Vertrauensgrundsatz iSd § 3 StVO für Bereiche arbeitsteiligen Zusammenwirkens analogiefähig erscheint (vgl zum Ganzen Burgstaller, Wiener Kommentar, § 6 Rz 54 und § 80 Rz 45 u 52; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 6 Rz 13a; Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. A [1994], Z 25 Rz 20; Triffterer, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. A [1994], 148 Rz 116, vgl. h. Erk. 27.11.1995, VwSen-260158/2/Wei/Bk).

Das Verfahren war daher nach dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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