Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163926/2/Bi/Se

Linz, 09.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, T, vom 16. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 16. Juni 2008, VerkR96-1849-2008/Dae, zugestellt am 2. Oktober 2008, in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1  VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 22. April 2008 (Datum des Poststempels) gegen die wegen einer Verwal­tungs­übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 ergangenen Strafverfügung der Erstinstanz vom25. März 2008 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein Einspruch sei innerhalb von 14 Tagen nach Behebung des hinterlegten Schriftstückes erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass die in Rede stehende Strafverfügung dem Bw eigenhändig am 28. März 2008 zugestellt wurde. Der Bw hat das Schriftstück persönlich an diesem Tag übernommen, mit Datum und Paraffe gezeichnet und das Kästchen "Empfänger" angekreuzt.

Damit ist ohne jeden Zweifel von einer Zustellung der Strafverfügung am 28. März 2008 auszugehen, dh die zweiwöchige Einspruchsfrist endete am 11. April 2008. Der Bw hat den handschriftlich auf dem Formular geschriebenen Einspruch mit der Begründung, nicht er sei der Lenker gewesen sondern eine namentlich genannte Frau (mit bloßer Straßen- aber ohne Ortsangabe), laut Poststempel am 22. April 2008 zur Post gegeben – der Eingangsstempel der Erstinstanz trägt das Datum 23. April 2008. 

Damit ist zweifelsfrei von verspäteter Einbringung des Rechtsmittels insofern auszugehen, als die Einspruchsfrist, ausgehende von der Zustellung am 28. März 2008, am 11. April 2008 geendet hat. Die Ausführungen in der Berufung, der Einspruch sei innerhalb von 14 Tagen nach Behebung eines hinterlegten Schrift­stückes erfolgt, entbehren daher jeglicher Grundlage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung des Einspruchs nach Eigenhandzustellung der Strafverfügung -> Bestätigung

 

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