Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252022/5/BMa/RSt

Linz, 26.02.2009

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des J H, N, 46 B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 24. November 2008, SV96-60-2007/La, wegen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

Begründung:

1.1.  Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 24. November 2008, SV96-60-2007/La, wurde über J H eine Geldstrafe von insgesamt 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß § 28 Abs.1 lit.a AuslBG verhängt, weil er es als Beschäftiger verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, wie am 13. September 2007 gegen 17.00 Uhr durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, KIAB, im Zuge des KFD (koordinierter fremdenpolizeilicher Dienst) mit Unterstützung der Polizeibeamten des PI Grieskirchen auf der Baustelle "S" in 47 B (Bauherr H J) festgestellt wurde, dass diese Firma die ausländischen (rumänischen) Staatsangehörigen

 

 

D G O und

G S,

 

seit einer Woche, zumindest aber am Tag der Kontrolle am 13. September 2007 gegen 17.00 Uhr entgegen dem § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt habe, ohne dass ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine "Niederlassungsbewilligung–unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden sei. Die Ausländer seien bei Arbeiten an der Außenfassade betreten worden. J H habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 3 Abs.1 iVm 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF verletzt.

 

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) am 28. November 2008 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

 

Gemäß der in diesem enthaltenen Rechtsmittelbelehrung hatte J H das Recht, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung zu erheben.

 

1.3. J H erhob niederschriftlich bei der belangten Behörde Berufung. Diese Niederschrift wurde mit dem handschriftlichen Vermerk 12.12.2008 versehen.

 

1.4. Anlässlich der Vorlage der Berufung wurde mit Schreiben vom 19. Jänner 2009 mitgeteilt, dass der Berufungsantrag am 15.12.2008 eingebracht worden sei.

 

1.5. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde erhoben, dass es sich bei der Anführung des Datums 12.12.2008 um einen Schreibfehler handelt. Die Berufung ist tatsächlich am Montag 15. Dezember 2008 eingebracht worden. Die Behauptung der Berufungseinbringung am 15. Dezember 2008 wurde von der belangten Behörde durch Schilderung eines amtsinternen Vorgangs glaubhaft gemacht.

 

1.6. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3. Februar 2009 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, zur verspäteten Einbringung seiner Berufung Stellung zu nehmen.

Er hat sich dazu jedoch nicht geäußert.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. SV96-60-2007/La; da sich bereits aus diesem in Zusammenhang mit den ergänzenden Erhebungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.4 von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) binnen zwei Wochen ab deren Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis am 28. November 2008 zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 12. Dezember 2008. Tatsächlich wurde die mit 12. Dezember 2008 datierte Berufung jedoch erst am 15. Dezember 2008 eingebracht.

 

Somit ist das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war zurückzuweisen.

 

3.3. Ein Eingehen auf das Vorbringen des Bws erübrigt sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum