Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163689/11/Zo/Ps

Linz, 09.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte R S, P, vom 18. September 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. September 2008, Zl. VerkR96-27659-2007/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 3. März 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 34 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 27. März 2007 um 20.14 Uhr auf der A1 bei Strkm. 170,000 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

2. Der anwaltlich vertretene Berufungswerber hat vorerst eine nicht begründete Berufung eingebracht und die Begründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Auf Aufforderung gab er bekannt, dass der Lenker/Halter Herr H M gewesen sei. Dieses Schreiben beinhaltete auch die Adresse des Herrn M. Der Berufungswerber verwies auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und führte an, dass ihm das Fahrzeug zwar zur Nutzung überlassen gewesen sei. Daraus könne aber nicht zwingend geschlossen werden, dass er selbst der Lenker gewesen sei. Er habe das Fahrzeug nicht geführt und könne daher auch nicht für eventuelle Verkehrsverstöße belangt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des als Fahrer/Halter bekanntgegebenen Herrn M und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 27. März 2007 um 20.14 Uhr auf der A1 bei Strkm. 170,000 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten hatte. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist Herr P M, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorerst das Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen eingeleitet hatte. Herr M gab unter Vorlage von Unterlagen, unter anderem einer Vereinbarung betreffend die Fahrzeugüberlassung sowie diverser Spesenabrechnungen, bekannt, dass das Fahrzeug zur Tatzeit dem Berufungswerber überlassen gewesen war. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Strafverfügung vom 13. Juli 2007 dem nunmehrigen Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgeworfen. Dieser hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und nach Akteneinsicht bestritten, den Pkw zur Vorfallszeit gelenkt zu haben. Er sei zwar als Außendienstmitarbeiter des Herrn P M eingesetzt gewesen und habe das Fahrzeug teilweise benutzt, nicht jedoch am gegenständlichen Tag, was er anhand seiner Unterlagen zwingend nachvollziehen könne. Es müsse sich daher entweder um eine Schutzbehauptung des Herrn M oder um eine Verwechslung handeln. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2008 wurden dem Berufungswerber die bisherigen Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht, wobei er sich zu diesen aber nicht mehr geäußert hat. Am 11. September 2008 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde nochmals Herr P M zum gegenständlichen Sachverhalt befragt, wobei dieser eine inhaltlich gleich lautende Stellungnahme abgab, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Dementsprechend war der gegenständliche Pkw dem Berufungswerber zur Nutzung überlassen, wobei dieser als Außendienstmitarbeiter für Herrn M tätig war. Entsprechend der Reisekostenabrechnung war der Berufungswerber am 27. und 28. März 2007 im Raum Wels, Linz und Amstetten unterwegs. Er hatte am 27. März 2007 im Hotel S in L und am 28. März 2008 im S Hotel in K genächtigt. Weiters liegt eine Tankrechnung vom 27. März 2007, 19.26 Uhr, von einer Tankstelle in Wels vor.

 

Weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter haben an der Berufungsverhandlung teilgenommen.

 

4.2. Dazu ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche ist durch die Messung mit einem geeichten Radargerät bewiesen. Der auf dem Radarfoto ersichtliche Pkw war zur Vorfallszeit dem Berufungswerber zur Nutzung überlassen und dieser hat sich nach den von ihm vorgelegten Reiseabrechnungen in dieser Zeit im Raum L, also in der Nähe der Radarmessung aufgehalten. Er hatte im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, aufgrund seiner Unterlagen nachvollziehen zu können, dass er den Pkw am Tattag nicht benutzt habe. Diese Behauptung ist aufgrund der vorliegenden Reiseabrechnung sowie der Hotelbelege eindeutig widerlegt. Der Berufungswerber hat im Weiteren bloß pauschal bestritten, damals das Fahrzeug gelenkt zu haben, ohne jedoch einen anderen möglichen Lenker anzugeben. Er hat auch nicht an der mündlichen Berufungsverhandlung teilgenommen, um wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt eine plausible Erklärung für die Radarmessung bzw. zum damaligen Fahrzeuglenker abzugeben. All diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Berufungswerber das Fahrzeug damals selbst gelenkt hatte. Immerhin stand das Fahrzeug ihm zur Verfügung und entsprechend seiner Reiseabrechnung hat er sich im Raum L aufgehalten. Auch aus den Hotelrechnungen ergibt sich, dass er alleine unterwegs war. Damit scheidet auch die Möglichkeit aus, dass sich eine zweite Person im Fahrzeug befunden hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

5.2. Aufgrund der oben angeführten Beweiswürdigung ist bewiesen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte. Die von ihm dabei eingehaltene Geschwindigkeit ist aufgrund der Messung mit einem geeichten Radargerät ebenfalls objektiv bewiesen. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die lange Verfahrensdauer als strafmildernd gewertet. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren ca. acht Monate lang ohne erkennbare Verfahrensschritte geblieben ist und der Vorfall zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits ca. zwei Jahre zurückliegt.

 


Dennoch ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe aus folgenden Überlegungen im Ergebnis angemessen:

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit immerhin um 44 % überschritten. Diese massive Überschreitung macht jedenfalls eine spürbare Geldstrafe notwendig. Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 726 Euro (siehe § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) hat die Erstinstanz den Strafrahmen ohnedies nur zu ca. einem Viertel ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe erscheint insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei diesbezüglich die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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