Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163807/5/Fra/RSt

Linz, 04.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn O A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M D, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. September 2008, VerkR96-40274-2007/Pos, betreffend die Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG in Zusammenhalt mit § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen   , Personenkraftwagen M1, am 6.10.2007 um 18.09 Uhr in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Berufungsantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom Bw eingebrachte Rechtsmittel weist folgenden Wortlaut auf:

 

"Ihr Zeichen: VerkR96-40274-2007/Pos

O A

 

In vorbezeichneter Angelegenheit lege ich hiermit gegen das Straferkenntnis vom 10.09.2008, zugestellt am 19.09.2008 Berufung ein.

 

M D

Rechtsanwalt"

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag. Es langte per Fax am 2. Oktober 2008 um 14.54 Uhr – sohin rechtzeitig – bei der belangten Behörde ein.

 

Die belangte Behörde wies mit Schreiben vom 6. Oktober 2008, VerkR96-40274-2007-Pos, den Vertreter des Bw darauf hin, dass die Berufung unbegründet ist und forderte ihn auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen begründeten Berufungsantrag vorzulegen. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 21. Oktober 2008 zugestellt. Der Vertreter des Bw hat auf dieses Schreiben offensichtlich nicht reagiert. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22. Jänner 2009, VerkR96-40274-2007/Pos, die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieser ersuchte den Vertreter des Bw mit Schreiben vom 5. Februar 2009, VwSen-163807/2/Fra/Se, - zugestellt am 16. Februar 2009 – binnen zwei Wochen einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Der Vertreter des Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist die Berufung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen ist.

 

Der Vertreter des Bw beantragte mit Schreiben vom 23.2.2009 eine Fristverlängerung bis 16. März 2009 mit der Begründung, dass eine Rücksprache mit seinem Mandanten vor diesem Termin nicht möglich sei, da sich dieser aus familiären Gründen in der Türkei befinde und er diese Woche Urlaub habe. Eine Besprechung der Angelegenheit werde daher frühestens Anfang März möglich sein.

 

3.3. Dem Vertreter des Bw wurde – siehe oben – das angefochtene Straferkenntnis am 19.9.2008 zugestellt. Da dieses eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält und auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hinweist, ist der Bw seit diesem Zeitpunkt in Kenntnis davon, dass eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Der Bw wurde – siehe oben – mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. Oktober 2008 nochmals auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen. Dieser reagierte auf dieses Schreiben nicht. Auch der Oö. Verwaltungssenat wies den Vertreter des Bw nochmals auf die mangelhafte Berufung hin und ersuchte ihn, binnen zwei Wochen eine entsprechende Begründung nachzureichen, worauf dieser den oa. Fristverlängerungsantrag vom 23.2.2009 einbrachte.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht nachvollziehen, weshalb es dem Bw seit dem Zustellzeitpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses am 19. September 2008 nicht gelingt, seine Berufung entsprechend zu begründen, wozu im Grunde genommen ein Satz genügen würde, zumal nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden darf. Aus dem passiven Verhalten des Bw kann die Vermutung nicht von der Hand gewiesen werden, dass es dem Bw darum geht, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu bewirken. § 13 Abs.3 AVG dient jedoch dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die aus Anbringen entstehen können, welche aus Unkenntnis der Rechtslage oder den Folgen eines Versehens mangelhaft sind. Da der Bw durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann von einer Unkenntnis der Rechtslage nicht ausgegangen werden, ebenso kann im Hinblick auf die oa. geschilderte Aktenlage nicht von einem Versehen gesprochen werden. Da vom Zustellzeitpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses bis zum Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung mehr als fünf Monate verstrichen sind, hätte vom Bw dargelegt werden müssen, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar war, die Berufung entsprechend zu begründen. Würde man dem oa. Fristverlängerungsantrag folgen und würde beispielsweise bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist vom Vertreter des Bw ein neuerlicher ähnlicher Antrag gestellt werden, würde dies zu einer Verlängerung der Berufungsfrist ad infinitum führen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum