Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163837/5/Zo/OM

Linz, 11.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S H, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, L vom 13.01.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12.12.2008, Zl.VerkR96-9845-2008, wegen einer Übertretung der Verordnung (EWG) 3821/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.03.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz anstelle von: "Es wurde nur das Schaublatt des laufenden Tages (14.08.2008) eingelegt" zu lauten hat: "Es wurde nur das Schaublatt des laufenden Tages (14.08.2008) vorgelegt."

 

II.                 Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 70 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen 35 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 14.08.2008 um 08:10 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen  auf der B140 gelenkt habe, wobei auf Höhe von Strkm. 4,850 bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden sei, dass er als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende Übertretung begangen habe:

Er habe die Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt. Die Schaublätter für die Zeit vom 18.07.2008 bis 13.08.2008 hätten gefehlt. Es sei nur das Schaublatt des laufenden Tages (14.08.2008) eingelegt gewesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.7 lit.a. Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 385 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die Schaublätter der letzten 28 Tage verloren habe und ihn deshalb an dieser Übertretung kein Verschulden treffe. Allenfalls sei dieses Verschulden nur geringfügig, weshalb jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllt seien. Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe jedenfalls wesentlich zu hoch, er verfüge lediglich über ein Einkommen von 1.300 Euro, sei für zwei Kinder sorgepflichtig und habe Kreditverbindlichkeiten. Die Verwaltungsvormerkungen aus dem Jahr 2005 seien nicht einschlägig und liegen immerhin bereits mehr als drei Jahre zurück.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.03.2009. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie die Erstinstanz waren nicht anwesend.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Bei einer Verkehrskontrolle auf der B140 bei Kilometer 4,850 wurde er vom Polizeibeamten aufgefordert, das Schaublatt des laufenden Tages sowie der vorangegangenen 28 Tage vorzulegen. Er wies jedoch lediglich das aktuelle Schaublatt des laufenden Tages vor, die übrigen Schaublätter konnte er nicht vorweisen. Der Berufungswerber erstattete daraufhin am selben Tag bei der Stadtgemeinde W eine Verlustanzeige, wonach die Tachoscheibe für diesen LKW am 1. Juli 2008 in Verlust geraten und nicht mehr auffindbar sei.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass er derzeit arbeitslos ist, wobei die Höhe seines Arbeitslosengeldes noch nicht bekannt ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art. 15 Abs. 7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter.

 

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der Kontrolle lediglich das Schaublatt des laufenden Tages vorgewiesen, die Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage hat er dem Polizeibeamten trotz dessen Verlangen nicht vorgewiesen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich seines Verschuldens machte der Berufungswerber geltend, dass er die Schaublätter verloren habe und sie deshalb nicht habe vorlegen können. Zu diesem angeblichen Verlust ist einerseits auf die Verlustbestätigung hinzuweisen, wonach entsprechend seinen eigenen Angaben die Tachoscheibe am 01.07.2008 in Verlust geraten ist. Diese Verlustanzeige ist daher nicht geeignet, hinsichtlich der konkret nicht vorgelegten Schaublätter vom 18.07. bis 13.08.2008 zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen bzw. auch den Verlust dieser Schaublätter glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Berufungswerber den Verlust sämtlicher Schaublätter beim täglichen Wechseln des Schaublattes bemerkt hätte und daher gleich bei der Kontrolle auf diesen Verlust hingewiesen hätte. Anzuführen ist auch noch, dass der Berufungswerber nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und daher zur Klärung dieser Ungereimtheiten nichts beigetragen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber in Wahrheit die Schaublätter nicht verloren hatte sondern es sich dabei nur um eine nachträglich konstruierte Rechtfertigung handelt. Der Berufungswerber hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

 

Die Verpflichtung zur Vorlage der Schaublätter der letzten 28 Tage dient dazu, dass bereits bei Straßenkontrollen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die Exekutive überwacht werden kann. Der Berufungswerber hat diese Überwachung verhindert und damit gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Im Hinblick auf die große Zahl der nicht vorgelegten Schaublätter ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus als milde zu betrachten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Weiters ist zu berücksichtigen, das über den Berufungswerber mehrere rechtskräftige Vormerkungen aufscheinen, darunter auch wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten vom 25.09.2003. Auch aus diesen Gründen kommt eine Herabsetzung trotz der nunmehr ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Betracht.

 

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in der Strafverfügung vom 20.08.2008 bei einer Geldstrafe von 365 Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Geldstrafe geringfügig herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch im Gegensatz dazu auf 7 Tage erhöht. Eine derartige Erhöhung widerspricht dem Prinzip der "reformatio in peius" (§ 51 Abs.6 VStG) und ist daher jedenfalls unzulässig. Im Hinblick auf das in § 134 Abs.1 KFG grundsätzlich angeordnete Verhältnis zwischen maximaler Geldstrafe und maximaler Ersatzfreiheitsstrafe entspricht der Geldstrafe von 350 Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden. Es war daher diesbezüglich der Berufung stattzugeben und die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Der Berufungswerber hat daher mit seiner Berufung zumindest teilweise Erfolg gehabt, weshalb für das Berufungsverfahren keine Kosten vorzuschreiben waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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