Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522180/6/Bi/Se

Linz, 06.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M O,  N, vertreten durch RA Dr. C H, L, vom 21. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Jänner 2009, VerkR-21-6-2009/LL, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich unter­suchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraft­fahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. Jänner 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe den Sachverhalt unrichtig zugrunde gelegt und ihn offenbar mit dem Lenker verwechselt, weil die festgestellten Suchtgiftmengen diesem zuzurechnen seien und nicht ihm. Es ist unrichtig, dass er regelmäßig (wöchentlich) Cannabis konsumiere – was auch der beigelegte Harnbefund vom 16.1.2009 zeige, bei dem der Wert für Cannabinoide negativ sei.

Richtig sei, dass damals bei ihm 0,5 g Cannabis gefunden worden seien, was aber keine Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und führerscheinfreien Kraftfahrzeuge und auch nicht die Aufforderung, sich binnen zwei Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen, rechtfertige. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI C O, API H, geht hervor, dass der Bw am 2. November 2008, 16.40 Uhr, in Linz, A7 Mühl­kreis­autobahn, RFB Nord, Autobahnparkplatz Franzosenhausweg, als Beifahrer im Pkw     – Lenker M A – angetroffen wurde, wobei in seinem Rucksack Reste von Cannabis vorgefunden wurden. Bei der anschließenden Nach­schau in seiner Wohnung wurden Rauchgeräte, ein vertrockneter Cannabis­setzling und zwei Tütchen mit insgesamt 1g Cannabiskraut­resten gefunden; beim in der Anzeige angeführten LSD-Trip behauptet der Bw eine Verwechslung, die im Auto gefundenen 20g Cannabis wurden dem Lenker zugerechnet. Laut vom Bw nicht unterschriebenem Protokoll im vorgelegten Verfahrensakt hat der Bw bei der Amtshandlung davon gesprochen, "wöchent­lich" Suchtmittel zu konsu­mieren; den letzten Suchtmittelkonsum vorher gab er mit 23. Oktober 2008 an. Am Vorfallstag habe er eine Party besucht und beabsichtigt, vom mitgeführten Cannabis einen Joint zu rauchen, es dann aber nicht getan. 

Daraufhin erging der nunmehr angefochten Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

 

Der Bw hat zum Vorfallszeitpunkt den Pkw nicht selbst gelenkt und stand offen­bar auch nicht unter Suchtmitteleinfluss. Das hat er im Übrigen mit dem der Berufung gegen den genannten Bescheid beigelegten Drogenharnbefund vom 16. Jänner 2009 dokumentiert, der ohne jeden Zweifel negativ war.

Auf die Ladung zur Berufungsverhandlung, die dem Rechtsvertreter am 17. Februar 2009 zugestellt und mit der der Bw aufgefordert wurde, einen weiteren Drogenharnbefund aus der Zeit nach dem 21. Jänner 2009 vorzulegen, hat der Rechtsvertreter erklärt, der Bw sei inzwischen trotz Berufung beim Amtsarzt der Erstinstanz erschienen und dieser habe keine Besonderheiten festgestellt; die Berufung wurde jedoch nicht zurückgezogen.

Mittlerweile wurde bei der Erstinstanz in Erfahrung gebracht, dass der Bw tatsächlich, aber nicht aus Gründen des Zweifels am Berufungserfolg beim do Amtsarzt erschienen ist, sondern auf der Grundlage des § 35 Abs.8 SMG – Ergebnisse dieser amtsärzt­lichen Untersuchung sind naturgemäß weder der Erst­instanz noch dem UVS bekannt.

 

Der Bw hat nunmehr einen neuen – einwandfreien – Drogenharnbefund vom 5. März 2009 vorgelegt, sodass keinerlei Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Einwandfreier Drogenharnbefund -> Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG nicht gerechtfertigt -> Aufhebung

 

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