Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163600/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 05.03.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn J N,  geb., E, W, vom 7. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. September 2008, GZ VerkR96-17261-2008-Kub, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG zu lauten hat, sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes abgewiesen.

 

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 24. September 2008, GZ VerkR96-17261-2008-Kub, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängers diesen dem K C zur Verwendung überlassen, obwohl diese(r) keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Der Lkw mit pol. Kennzeichen  sowie der Anhänger mit dem pol. Kennzeichen  wurde von der genannten Person am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt.

Tatort: Gemeinde Regau, A1 bei km 224.000.

Tatzeit: 24.06.2008, 21:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Ziffer 3 KFG 

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , Anhänger, E, g

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich                                   Gemäß                                                                        ist, Ersatzfreiheitsstrafe von      

 

250,00                   108 Stunden                              § 134 Abs.1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 275,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 25. September 2008, richtet sich die am 7. Oktober 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als Strafbehörde I. Instanz – per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er den Anhänger am 20.06.2008, pol. Kennzeichen , nicht Herrn K C überlassen habe, sondern Herrn J D.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 15. Oktober 2008, GZ VerkR96-17261-2008-Kub, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck GZ VerkR96-17261-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war – zumindest - im Vorfallszeitraum Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen . Herr C K verwendete diesen Anhänger am 24. Juni 2008 um 21.00 Uhr, indem er den Anhänger mit dem Lkw, M, , Kennzeichen , in Regau, auf der A 1 bei km 224,000, zog, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse E war. Der Berufungswerber hat Herrn K den Anhänger zur Verwendung überlassen.

 

2.6. Dieser Sachverhalt stützt sich auf den vorliegenden Akt, im Besonderen auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 3. Juli 2008.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

3.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Juli 2008, GZ VerkR96-17261-2008-Kub, wurde erstmals gegen den Berufungswerber der Tatvorwurf der Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 KFG erhoben. Trotz einer nachweislich eingeräumten Frist hat der Berufungswerber keine Rechtfertigung eingebracht. Er hat den Tatvorwurf bei dieser ersten ihm sich bietenden Gelegenheit nicht bestritten. Erstmals in der Berufungsschrift behauptete er, den Anhänger einem gewissen Herrn J D überlassen zu haben.

 

Im Verfahren vor dem Unhängigen Verwaltungssenat wurde der Berufungswerber aufgefordert, entsprechende Beweise für diese Behauptung vorzulegen. Diese Aufforderung blieb aber ebenso unbeantwortet wie jene an den Lenker C K ergangene Aufforderung, mitzuteilen, wer ihm den Anhänger anlässlich der beschriebenen Fahrt am 24. Juni 2008 zur Verwendung überlassen habe.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem VwGH 20. September 1999, 98/21/0137) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Der Berufungswerber hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Der Berufungswerber hat von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen (VwGH 30. März 1982, 81/11/0080; 12. Juni 1992, 92/18/0135) und konkrete Beweisanträge zu stellen. Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren auch verhalten, Ersuchen der Behörde um Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zu entsprechen. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt.

 

Der Berufungswerber hat lediglich behauptet, den Anhänger Herrn J D überlassen zu haben. Er blieb aber jeden Nachweis dafür schuldig und kann somit seinem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen. Mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird daher vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen   diesen - anlässlich der Fahrt am 24. Juni 2008 - Herrn C K zur Verwendung überließ und der Genannte am 24. Juni 2008 um 21.00 Uhr diesen verwendete, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der Klasse E war. Der Schuldspruch erfolgte damit zu Recht.

 

Die Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den UVS Oö. erfolgte zur Konkretisierung der Tat und war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zulässig.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG sieht § 134 Abs.1 leg.cit. eine bis zu 5.000 Euro reichende Geldstrafe vor.  

 

3.3.2. § 103 Abs.1 Z3 KFG stellt eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar und sie bezweckt den Schutz der Allgemeinheit. Ebenso soll damit den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26. Februar 1992, 91/03/0285) gehört das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht. Von da her gesehen ist auch der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tat als erheblich zu werten.

 

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro netto, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Verwaltungsvorstrafenevidenz ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber zur gegenständlichen Tatzeit nicht mehr unbescholten war. Es liegen zwei rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen, wobei keine davon einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso nicht vor. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

In Anbetracht der genannten Umstände, insbesondere mangels Vorliegen eines Milderungsgrundes, ist die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde und lediglich 5 % der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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