Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163887/2/Zo/OM

Linz, 11.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, L, vom 16.02.2009, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 04.02.2009, Zl.VerkR96-6736-2008, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I und II:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26.11.2008 um 22:13 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in G auf der A S auf Höhe des Objektes  gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l) befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1b iVm mit § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten – nur gegen die Strafhöhe gerichteten – Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Strafe gemäß § 20 VStG gemildert hätte werden müssen. Der Atemluftalkoholgehalt habe genau 0,40 mg/l betragen und es würden überhaupt keine Erschwerungsgründe vorliegen. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass er bisher unbescholten sei, seit der Betretung geständig sei und Alkohol "in zwei Etappen" konsumiert habe. Nach einem Begräbnis habe er zwei halbe Bier zwischen 16:30 Uhr und 17:30 Uhr getrunken, danach habe er um ca. 21:00 Uhr zwei viertel Liter Weißwein getrunken. Er habe sich absolut verkehrstauglich gefühlt und bis zur Anhaltung eine Wegstrecke von bloß 200 Metern zurückgelegt. Er sei ca. 50 Meter vor seinem Wohnhaus angehalten worden. Auch diese kurze gefahrene Wegstrecke sei strafmildernd zu berücksichtigen. Weiters sei sein Alkoholisierungsgrad grenzwertig im Sinne des § 5 Abs.1 StVO gewesen, bereits bei einem bloß um 0,01 Promille niedrigeren Alkoholisierungsgrad würde die gesetzliche Mindeststrafe bloß noch 218 Euro betragen. Er sei ein routinierter Autolenker, welcher sich grundsätzlich unauffällig verhalte und auch sonst ein gewissenhafter Mensch, welcher auch im Dienst der Allgemeinheit tätig sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet und der anwaltlich vertretene Berufungswerber hat auch keine Verhandlung beantragt (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1 Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26.11.2008 um 22:13 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in G. Er wurde auf der "A S" auf Höhe des Objektes Nummer  zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l festgestellt wurde.

 

Der Berufungswerber lenkte seinen PKW von der Tankstelle M kommend, die Entfernung bis zum Anhalteort beträgt laut Ortsplan ca. 600 Meter. Der Berufungswerber wohnt in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes. Er ist Pensionist, sein Einkommen wurde von der Erstinstanz auf monatlich ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt, wobei er dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Der Berufungswerber ist aktenkundig völlig unbescholten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits rechtskräftig und es ist in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 zwischen 581 und 3.633 Euro.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien fortzunehmen ist. Es obliegt daher der Behörde, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes erforderlich ist.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Auch sein Geständnis kann als mildernd berücksichtigt werden, wobei allerdings auch zu beachten ist, dass aufgrund des objektiven Messergebnisses das Geständnis zur Wahrheitsfindung nichts mehr beitragen konnte. Der Umstand, dass der Berufungswerber von vornherein beabsichtig hatte, nur eine relativ kurze Fahrtstrecke zurückzulegen, ist im Rahmen der Gefährlichkeit seines Verhaltens zu berücksichtigen. Dabei darf aber auch nicht übersehen werden, dass er die Fahrt zur Nachtzeit und innerhalb des Ortsgebietes begangen hat, sodass er aufgrund dieser Umstände durchaus auch mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen musste. Der Umstand, dass der Berufungswerber alkoholische Getränke "auf zwei Etappen" konsumiert hatte und sich subjektiv nicht beeinträchtigt fühlte, hat hingegen auf die Strafbemessung keinerlei Einfluss. Dem Berufungswerber wird ohnedies nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen, hätte er sich tatsächlich im vollen Bewusstsein seiner Alkoholisierung zu der gegenständlichen Fahrt entschlossen, wäre eine wesentlich höhere Geldstrafe angebracht gewesen.

 

Richtig ist, dass der Berufungswerber den für den gegenständlichen Strafrahmen relevanten Grenzwert gerade erreicht hat, andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber mit einem PKW gefahren ist, wobei der selbe Strafrahmen z.B. auch für das Lenken eines Fahrrades oder eines sonstigen wesentlich langsameren Fahrzeuges gesetzlich angeordnet ist. Insgesamt weicht der Unrechtsgehalt des Berufungswerbers nicht so deutlich von jenem durchschnittlichen Unrechtsgehalt ab, welcher jeder "Alkofahrt" zu Grunde liegt, sodass § 20 VStG nicht angewendet werden kann.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, durchaus angemessen. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers dürfte dieser in der Lage sein, die Strafe ohne wesentliche Einschränkung seiner Lebensumstände zu bestreiten. Alkoholdelikte gehören zu den schwersten verkehrsrechtlichen Übertretungen überhaupt, weshalb die Verhängung spürbarer Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen notwendig ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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