Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290156/5/Kei/Ps

Linz, 06.03.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. P B, vertreten durch die R, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. November 2007, Zl. ForstR96-29-2007, zu Recht:

 

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im Zeitraum Anfang April bis Mitte April 2007 im südlichen Bereich Ihrer Waldparzelle Nr. , KG. P, Gemeinde P, eine auf Einzelfundamente (Betonsteine) stehende Holzhütte samt überdachten angeschlossenem Holzlager im Rohgerüst mit zugelattetem Dach auf einer Fläche von 27 m² ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß § 17 Forstgesetz 1975 zu sein, verbotener Weise errichtet, sodass Sie jedenfalls bis 13.11.2007 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und dadurch dem Rodungsverbot zuwider gehandelt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a Zif. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von   falls diese uneinbringlich ist,     Gemäß

                         Ersatzfreiheitsstrafe von

300 Euro           20 Stunden                            § 174 Abs. 1 zweiter Satz Zif. 1 leg.cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Dezember 2007, Zl. ForstR96-29-2007, und in das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 27. Februar 2009 Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt, der sich aus der Aktenlage ergibt, wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) war im April 2007 Eigentümer der Waldparzelle Nr. , KG. P, Gemeinde P. In der Zeit von Anfang April 2007 bis Mitte April 2007 errichtete der Bw auf dem südlichen Bereich dieser Waldparzelle eine auf Einzelfundamente (Betonsteine) stehende Holzhütte samt überdachten angeschlossenem Holzlager im Rohgerüst mit zugelattetem Dach auf einer Fläche von 27 . Eine Bewilligung gemäß § 17 Forstgesetz 1975 ist hiefür nicht vorgelegen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet:

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

§ 174 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

Wer

a)

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt;

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit.a mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen

zu ahnden.

 

Der Forstsachverständige Dipl.-Ing. W S hat im Gutachten vom 25. Juni 2007, Zl. Forst80-176-2007, u.a. ausgeführt:

"Bezüglich der Errichtung von Forsthütten ist es dem Gesetzgeber ein stetes Anliegen im Hinblick auf die gegebene Kleinwaldstruktur in Oberösterreich (ca. 45.000 Waldbesitzer) strenge Maßstäbe anzulegen, da ansonsten eine Verhüttelung unserer Waldlandschaft die Folge wäre. Lt. Richtlinien des BMLFUW wird einem Waldbesitzer aus forstfachlicher Sicht dann eine Geräte-Aufenthaltshütte zugestanden, wenn er über eine zusammenhängende Waldfläche von über 20 ha besitzt und diese Waldfläche zu dem mehr als 50 km von seinem Hauptwohnsitz entfernt liegt. Im Rodungserlass und in einigen Erkenntnissen des VwGH wird zu dem angeführt, dass eine Hütte zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sein müsste und es nicht ausreiche, dass diese Hütte 'faktisch der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient'. 'Unbedingt erforderlich' ist eine Hütte jedoch nur dann, wenn ohne sie eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Alternativen für die Bewirtschaftung als auch für die damit verbundene Beförderung und Unterbringung von benötigten Geräten zu prüfen sein. So sind im Hinblick auf eine Waldfläche, die schon aufgrund ihrer geringen Größe, zusätzlich aber auch noch wegen ihrer Bestandesverhältnisse keines dauernden und umfangreichen Arbeitseinsatzes bedarf und die außerdem verkehrsmäßig gut erschlossen ist aus forstwirtschaftlicher Sicht die Heranziehung von Schlägerungsunternehmen (oder anderer Personen wie z.B. Landwirte, Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenringe) sowie die Unterbringung von Geräten in benachbarten Bauernhöfen nur Beispiele von mehreren Möglichkeiten.

Unterstellt man wie im beiliegenden Befund des gerichtlich beeideten Sachverständigen J E einen Arbeitsanfall bei der Waldarbeit auf den oben angeführten Parzellen von 17 Stunden pro Hektar und Jahr ergibt sich für die gegenständlichen Waldflächen des Antragstellers ein Arbeitsaufwand von ca. 56 Stunden. Unterstellt man weiters einen sechsstündigen Arbeitstag ergeben sich lediglich ca. 9,5 Arbeitstage pro Jahr, bei zeitgemäßer maschineller Bewirtschaftung eher noch weniger. Bei einem geschätzten Zuwachs von 10 fm/ha ist langfristig mit einem durchschnittlichen jährlichen Holzanfall von ca. 33 fm auf den erwähnten Waldparzellen zu rechnen.

Aufgrund der obigen Ausführungen und der gegebenen Verhältnisse kann aus forstwirtschaftlicher Sicht keine Notwendigkeit einer diesbezüglichen Hütte für die Waldbewirtschaftung auf den Parz. Nr.  und  gesehen werden."

Das Gutachten des Dipl.-Ing. W S vom 25. Juni 2007, Zl. Forst80-176-2007, ist schlüssig.

Der Bw hat im gegenständlichen Zusammenhang gegen das Rodungsverbot verstoßen und es wurde durch den Bw der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Das Gutachten des Sachverständigen J E ist datiert mit 25. April 2007 (= Tag der Befundaufnahme). Die gegenständliche Errichtung der Holzhütte erfolgte vor dieser Zeit – und zwar in der Zeit von Anfang April 2007 bis Mitte April 2007. Es ist sohin nicht möglich, dass sich der Bw zur Zeit der Errichtung der Holzhütte auf das erst später gemachte Gutachten abgestützt hat.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 45.000 Euro netto pro Jahr, er ist Eigentümer der gegenständlichen Waldparzelle und er hat Sorgepflichten für die Ehefrau und für 2 Kinder. Berücksichtigt wurde auch das geringe Ausmaß der Rodungsfläche.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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