Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522205/5/Kof/Jo

Linz, 06.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L F M,
geb. , H, H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.01.2009, VerkR20-1413-1981, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, sich binnen 1 Monat – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen
zu  lassen.

 

Dieser Bescheid wurde sowohl dem Bw, als auch dessen Sachwalter nachweisbar zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung
vom  10.02.2009  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die vom Bw selbst verfasste Berufung wurde von dessen Sachwalter iSd § 9 AVG mit Schreiben vom 03.03.2009 genehmigt.  –  Diese Berufung ist somit zulässig.

 

Der Bw ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E, C1, C1+E,
C, C+E und F.

 

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder
zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom 07.01.2009 der belangten Behörde das Protokoll des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 25.09.2007, 8 P 181/98 k, übermittelt.

 

Gemäß diesem Protokoll besteht – wörtlich –

"in jüngerer Zeit der Eindruck, als würde der Bw an einem Verfolgungswahn leiden.

Es muss vermieden werden, dass der Bw sein KFZ einsetzt, um damit Menschen zu verfolgen, weil es dadurch auch zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kommen kann."

 

Die vom Bw selbst verfasste – sehr weitwendige – Berufung bezieht sich auf
eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, enthält jedoch keine inhaltlichen Einwendungen  gegen  den  erstinstanzlichen  Bescheid;

insbesondere hat der Bw die oa. Ausführungen im Protokoll des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung inhaltlich nicht bestritten.

 

Aufgrund des erwähnten Protokolls des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung besteht/bestehen  daher

-         der Verdacht, der Bw leide an Wahnvorstellungen  und  dadurch

-         begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG;

       VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0119.

 

Die belangte Behörde hat somit den Bw völlig zu Recht gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb 1 Monat, gerechnet ab Rechtskraft des Aufforderungsbescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Es war daher  die Berufung als unbegründet abzuweisen,  der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – "begründete Bedenken"

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.07.2011, Zl.: 2009/11/0194-8

 

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