Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231020/8/SR/Eg/Sta

Linz, 16.03.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Y T, geb. , W,  A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 16. Dezember 2008, GZ. Sich96-60-2008-Ha, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes nach Durchführung der öffentlichen Berufungsverhandlung am 2. März 2009, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen weiteren Beitrag in Höhe von 7,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben sich am 09.08.2008 um 16:40 Uhr in  A., W, im Stiegenhaus und im Eingangsbereich der Wohnung Ihres Bruders G T, gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Sie haben die Beamten lautstark beschimpft, immer wieder dazwischen geschrien, dass sie sich aus der Wohnung schleichen sollen und die Amtshandlung behindert. Die anwesende Schwägerin konnte nur schwer zum Verbleib von G T befragt werden. Gleichzeitig haben Sie wild mit den Händen gestikuliert und versucht, den Polizeibeamten aus der Tür zu drängen. Sie wurden mehrmals vom Polizeibeamten abgemahnt, Ihr Verhalten einzustellen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der geltenden Fassung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe 36,00 Euro gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz i.d.g.F.

 

Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

3,60 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 39,60 Euro."

 

In der Begründung führte die belangte Behörde an, dass sie auf Grund der eindeutigen Beschreibungen in der Anzeige und der Aussagen der als Zeugen vernommenen Beamten an der Richtigkeit und Unbedenklichkeit des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung keinen Zweifel habe und die Ausführungen des Bw als Schutzbehauptung zu werten seien. Hinsichtlich der Strafbemessung sei die belangte Behörde von einem Bruttoeinkommen von 1.400 Euro, Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind ausgegangen. Straferschwerend sei kein Umstand, strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet worden. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von 218 Euro erscheine die verhängte Strafe von 36 Euro dem Unrechtsgehalt der Tat unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse jedenfalls schuldangemessen.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, welches dem Bw am 18. Dezember 2008 persönlich zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitig am 31. Dezember 2008 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Der Bw begründete seine Berufung wie folgt:

"Ich habe am 09.08.2008 nichts falsch gemacht geschweige den jemanden beleidigt, und finde deshalb keine Erklärung, warum ich auch eine Strafe bezahlen muss. Meiner Meinung nach gehört das rassistische Verhalten der zwei Beamten hinterfragt und bestraft, die an diesem Tag da waren. Sie haben sowohl mich als auch meine ganze Familie diskriminiert und Aussagen wie 'in Ägypten hätten euch die Polizisten erschossen', 'schleichts euch wieder heim', von sich gegeben. Ich bitte Sie höflich mir bei diesem Verfahren zuhelfen und mir die Hoffnung auf Gerechtigkeit nicht wegzunehmen!"

 

3. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Verwaltungsstrafakt Sich96-60-2008-Ha vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 2009, zu welcher die Verfahrensparteien und Zeugen geladen wurden. Der Bw wurde bei dieser Verhandlung von seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Bruder B T und die belangte Behörde von Amtsrat W M vertreten; als Zeugen wurden die Polizeibeamten AI S und GI B vernommen. 

 

3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Die einschreitenden Polizeibeamten haben kurz vor der Tatzeit das Haus W in  A betreten und  irrtümlicherweise zunächst an der Wohnung des Bw geläutet. Über Befragen gab der Bw widerwillig an, dass sein Bruder G einen Stock höher wohne. Nach der Kontaktaufnahme mit der Schwägerin des Bw gaben die Polizeibeamten dieser den Grund der Amtshandlung (ergänzende Befragung des G T bezüglich einer gerichtlich strafbaren Handlung) bekannt. Unmittelbar danach stürmte der Bw die Treppe herauf und stellte sich zwischen die Auskunftsperson und die Polizeibeamten. Ein Beamter befand sich im Vorraum der Wohnung in Eingangstürnähe und der zweite Beamte stand im Stiegenhaus. Im Vorraum befanden sich neben der Auskunftsperson auch noch einige Kleinkinder. Während der Befragung, die sich aufgrund der Sprachprobleme schwierig gestaltete, mischte sich der Bw ein und forderte die Beamten auf, dass sie sich entfernen sollten. Da sich die Beamten vorerst nicht stören ließen und die Amtshandlung mit der Auskunftsperson fortsetzen wollten, bediente sich der Bw in der Folge mehrerer Kraftausdrücke. Um die Situation zu beruhigen, wurde der Bw abgemahnt und darauf hingewiesen, dass es sich nicht um seine Wohnung handle und sein Bruder nur ergänzt befragt werden müsse. Der Bw ließ sich jedoch nicht beirren, bediente sich weiterer Kraftausdrücke und versuchte den im Vorraum stehenden Beamten aus der Wohnung zu drängen, indem er mit beiden Händen gegen die Schultern des Beamten drückte. Der Beamte hielt dagegen und mahnte den Bw ab. Trotzdem dem Bw zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Beibehaltung seines aggressiven Verhaltens zur Anzeige führen werde, stellte dieser sein Verhalten nicht ein. Daraufhin wurde der Bw von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und ein weiteres Mal aufgefordert, diese Vorgangsweise zu unterlassen. Für den Fall seiner Uneinsichtigkeit wurde ihm die Festnahme angedroht. Durch das aufgebrachte Verhalten des Bw war die weitere Befragung der Frau nicht mehr möglich. Angesichts der besonderen Umstände (anwesende Kleinkinder) und in Anbetracht dessen, dass bei der Vornahme der Festnahme nicht unerhebliche Körperkraft eingesetzt werden hätte müssen,  sahen die Beamten von der  Festnahme ab und teilten dem Bw nochmals mit, dass gegen ihn eine Anzeige gemäß § 82 SPG wegen aggressivem Verhalten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht erstattet werde.

 

Zum Zeitpunkt der Amtshandlung befand sich G T im Krankenhaus. Er ist an seiner schweren Erkrankung mittlerweile verstorben.  

 

3.3. Die einschreitenden Beamten haben den Ablauf der Amtshandlung klar, schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert. Der Bw hat in seinen schriftlichen Ausführungen die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. Das Unterlassen einer rechtskonformen Abmahnung wurde weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Da der Bw keine Entlastungszeugen namhaft gemacht hat, die sein Vorbringen bestätigen konnten, waren seine Äußerungen als Schutzbehauptung zu werten, die nicht geeignet sind,  das stimmige Vorbringen der beiden Zeugen zu erschüttern.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Wer nach § 82 SPG sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

4.2.  Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG besteht in einem aggressiven Verhalten.

 

"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).

 

Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". 

 

So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. So gesehen reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82  mit weiteren Verweisen). 

 

Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen. Das Tatbild der zitierten Verwaltungsvorschrift verlangt, ein "aggressives Verhalten" während der "Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben" durch das Aufsichtsorgen oder die Militärwache; zusätzlich die "Behinderung einer Amtshandlung". (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, zu § 82 SPG). Ein solches aggressives Verhalten liegt jedenfalls auch dann vor, wenn das Verhalten noch nicht als Anwendung von Gewalt oder als gefährliche Drohung (§ 269 des Strafgesetzbuchs [StGB] - Widerstand gegen die Staatsgewalt) zu qualifizieren ist.

 

Weiteres Tatbestandselement ist eine vorausgegangene Abmahnung. Abmahnung bedeutet so viel wie (Er-)Mahnung oder Zurechtweisung und besteht in der Aufforderung, ein Verhalten im Hinblick auf seine Gesetz- oder Ordnungswidrigkeit einzustellen, wobei die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten einzustellen, den Hinweis auf dessen Unzulässigkeit impliziert. Das Gesetz schreibt den Ge­brauch bestimmter Worte für eine wirksame Abmahnung nicht vor, insbesondere muss sie nicht die Folgen weiteren Zuwiderhandelns zur Kenntnis bringen. Freilich muss dem Betroffenen die Abmahnung als solche erkennbar sein und bewusst werden.

4.3.1. Wie unter Punkt 3.2. ausführlich dargelegt, ist das unmittelbare Verhalten,  das zur Anzeige des Bw geführt hat, als aggressiv einzustufen.

 

Trotz der mehrmaligen Abmahnungen und des Hinweises, dass die Fortsetzung seines Verhaltens mit einer Anzeige geahndet und in der Folge sogar die Festnahme ausgesprochen werde, hat der Bw weiterhin laut "Kraftausdrücke" verwendet und versucht, den in der Wohnung befindlichen Polizeibeamten unter Einsatz von Körperkraft in das Stiegenhaus hinauszudrängen. Durch das Verhalten des Bw war es den einschreitenden Beamten nicht mehr möglich, die bereits begonnene Amtshandlung fortzusetzen. Da der Bw auch nach den erfolgten Abmahnungen das geschilderte aggressives Verhalten nicht eingestellt hat, wurde er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Auch nach der Anzeigeerstattung hat sich der Bw nicht beruhigt und das dargestellte Verhalten fortgesetzt. Um die Amtshandlung nicht weiter eskalieren zu lassen, wurde diese von den Beamten abgebrochen.   

 

4.3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003,   Seite 1217).

 

Mit der vagen Bestreitung konnte der Bw nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.    

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

4.3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend. Der Oö. Verwaltungssenat hält die verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungs­übertretungen abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen  zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG neben dem Kostenbeitrag im Strafverfahren erster Instanz von 10 % der Geldstrafe im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe, d.s. 7,20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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