Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281072/7/Re/Sta

Linz, 05.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Arbeitsinspektorates Wiener Neustadt, Engelbrechtgasse 8, 2700 Wiener Neustadt, vom 7. Februar 2008, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Februar 2007, GZ. 0020623/2006, mit welchem von der Fortführung des mit Aufforderung zur Rechtfertigung  vom 8. Jänner 2007 gegen Herrn Mag. A G wegen des Tatvorwurfs der Übertretung des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) abgesehen und die Einstellung verfügt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Februar 2007, GZ. 0020623/2006,  wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 5, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
15. Februar 2007, GZ. 0020623/2006, wurde von der Fortführung des mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 2007 gegen Herrn Mag. A G wegen des folgenden Tatvorwurfes eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Vorsitzender des Vereines S-M Ö mit dem Sitz in L zu vertreten:

 

Der Verein S-M Ö hat am 18.8.2006 das Kind R I, geb. am , auf dem Gelände der S R GmbH, W,  T, zu Aufräumarbeiten herangezogen."

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt sei mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Wiener Neustadt vom 24. August 2006 angezeigt worden. Wegen dieses Sachverhaltes seien auch Strafanzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft  Baden (betreffend die S R GmbH) und der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (betreffend R H) erstattet worden. Der Berufungswerber habe mit Eingabe vom 24. Jänner 2007 zur übermittelten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 2007 vorgebracht, der Sachverhalt sei an den Vorstand des Vereins S-M Ö, T,  L, herangetragen worden. Von einer Verwaltungsübertretung habe der Vorstand bis dahin keine Kenntnis gehabt. Der Verein S-M sei bis zum 31. Dezember 2006 in zwei  Bereiche unterteilt gewesen. Seit 1.1.2007 werde die bisherige Region "Ost" durch einen eigenen Verein geführt. Der von Mag. K N in Eigenverantwortung geführte Bereich umfasste den Regionalbereich Nordost; offensichtlich habe sich die vorgeworfene Tat dort ereignet. Mag. N sei daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemäß § 9 Abs.3 VStG. Er sei am 1. Dezember 2001 in die Dienste des Vereins S-M Ö eingetreten und zwar als Leiter der Clearingstelle T. Aus seinem Dienstzettel ergebe sich die Verwendung zur Durchführung aller Tätigkeiten, die für die Leitung der Clearingstelle T erforderlich seien, insbesondere die Verwaltung, die Personalverwaltung, die Vertretung der Clearingstelle nach innen sowie nach außen, wobei hier explizit unter Punkt 3. Behörden angeführt seien. In der Vorstandssitzung am 5. Dezember 2005 sei beschlossen worden, den Regionalleiter Ost ab 5. Dezember 2005 in allen Belangen eigenverantwortlich gegenüber dem Vorstand zu machen. Mag. N war bereit, diese neue Verantwortung zu übernehmen und sei ab diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer Nordost bzw. der Region Ost bezeichnet worden, was sich auch im Organigramm finde. Er sei daher verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.3 im Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung gewesen. Dem Berufungswerber sei kein Verschulden zur Last zu legen. Für den Verantwortungsbereich des behaupteten Deliktes, der Clearingstelle T der Region Ost, sei Mag. K N als Geschäftsführer allein verantwortlich und eigenverantwortlich gewesen. Mag. N habe zum selben Sachverhalt die Verantwortung in einem Verwaltungsstrafverfahren, geführt bei der Bezirkshauptmannschaft Baden, übernommen.

In der Folge wurde auch von der Bezirkshauptmannschaft Baden dem Berufungswerber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Dezember 2006 vorgeworfen, er habe am 18. August 2006 um 11.00 Uhr in  T, O-G (Sitz des Vereines S-M) als Vorsitzender des Vereines gegen Entgelt einen Arbeitssuchenden, und zwar Herrn I R, mit der Firma S R GmbH zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusammengeführt und habe diese auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit nicht den Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes entsprochen, da der Verein als gemeinnützige Einrichtung die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit nicht dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit angezeigt habe und der Verein nicht im Besitze einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler gewesen sei. Für diese Verwaltungsübertretung erklärte sich in der Folge Mag. N bei der Behörde verantwortlich und wurde gegen ihn rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Die Behörde ging daher auf Grund dieser Aktenlage davon aus, dass im angesprochenen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, Beschäftiger des Herrn I die S R GmbH und nicht der Verein S-M war. Es liege auch kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor, da Herrn I kein Arbeitnehmer des Vereines S-M Ö gewesen sei. Da nach den Bestimmungen des KJBG der Beschäftiger strafbar sei, sei das Verfahren gegen den Berufungswerber einzustellen gewesen.

 

2. Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2008 (datiert auch mit 7. Februar 2008) Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Strafbestimmung wegen Übertretung der Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendlicher (Abschnitt 3 und 4 KJBG) richte sich gegen Dienstgeber und deren Bevollmächtigte, während die Strafbestimmung wegen Verletzung des Kinderarbeitsverbotes (Abschnitt 2) anders formuliert sei und sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richte. Sie setze also nicht unbedingt ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kind und einem Arbeitgeber oder Beschäftiger voraus, sondern erfasse "Jedermann" der Kinder zu Arbeiten irgendwelcher Art heranziehe. Es sei auf die ganz besondere Schutzwürdigkeit der Kinder vor Ausbeutung ihrer Arbeitskraft und vor Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit Bedacht zu nehmen. Gegen das Kinderarbeitsverbot verstoße daher auch derjenige, der ein von ihm betreutes Kind zur Durchführung von Aufräumarbeiten an andere (S R GmbH) vermittle. Bemerkt werde in Bezug auf den angesprochen verantwortlichen Beauftragten für den regionalen Bereich Niederösterreich, dass ein derartiger verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, dem Arbeitsinspektorat nicht mitgeteilt worden sei, weshalb eine rechtswirksame Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten nicht vorliege.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Im Rahmen der Aktenvorlage wurde darauf hingewiesen, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid dem Arbeitsinspektorat bereits im Februar 2007 zugestellt werden sollte. Die Versendung ist mit 16. Februar 2007 vermerkt. Da im Akt jedoch kein Rückschein aufliege, sei das Erkenntnis dem Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt auf Nachfrage am 29. Jänner 2008 per E-Mail übermittelt worden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Wahrung des Parteiengehörs gegenüber Herrn Mag. G bezüglich der gegen die Verfahrenseinstellung vom Arbeitsinspektorat eingebrachten Berufung.

 

Mag. G nimmt hiezu durch seinen rechtlichen Vertreter im Wesentlichen durch das Vorbringen Stellung, gegenüber dem Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt, sei ein Bescheid durch das laut Aktenvermerk nachgewiesene Telefonat durch die Behörde Magistrat Linz, worin mitgeteilt wurde, dass das Verfahren eingestellt werde, bereits mündlich erlassen worden. Eine derartige Aussage von der Behörde könne nur als Bescheid im Sinne des § 62 Abs.1 AVG gesehen werden. An die Erlassung eines Bescheides seien keine formellen Voraussetzungen geknüpft, vielmehr könne eine Einstellung eines Verwaltungs­strafverfahrens auch durch Einstellung per Aktenvermerk erfolgen. Der mündlich erlassene Bescheid sei nur in den Akten zu beurkunden, dies sei durch den im Akt erliegenden Aktenvermerk geschehen. Gegenüber dem Arbeitsinspektorat sei daher der Bescheid  nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit der mündlichen Erlassung rechtswirksam zugestellt worden. Die Berufung sei daher ohne weiteres Verfahren wegen Fristversäumnis zurückzuweisen. Darüber hinaus sei Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 f VStG eingetreten, da gegenüber der Person, über welche eine bescheidmäßige Einstellung ergehe, die Behörde ca. 1 Jahr nicht tätig geworden sei und somit keine weitere Verfolgungsverhandlung gesetzt habe. Im Übrigen wird auf die bisherige Stellungnahme verwiesen, wonach mit der Verantwortlichkeit des Herrn Mag. K N für Niederösterreich für den Bereich, in dem die Tat zur Last gelegt wird, diejenigen Organisationsmaßnahmen geschaffen wurden, die von einem Verein und seinem Vorstand erwartet werden könnten. Die Tätigkeit des Mag. A G sei ehrenamtlich und erhalte er keinerlei Zuwendungen.

Auch die Ehrenamtlichkeit sei bei der Beurteilung des Entlastungsbeweises im Zusammenhang mit § 5 Abs.1 VStG zu berücksichtigen. Der Sorgfaltsmaßstab eines nach außen hin verantwortlichen Vorstandes zB eines Unternehmens der für seine Tätigkeit und das damit verbundene Risiko entlohnt werde, sei vergleichsweise höher als in einer Struktur eines gemeinnützigen Vereines. Im Verein würden für die operative Führung eine hauptamtliche Geschäftsführung und verantwortliche Mitarbeiter beauftragt werden. So sei für die Fragen der zulässigen Beschäftigung von Flüchtlingen und Personen Mag. K N als ausgebildete Person, dies auf Grund seiner Erfahrung und Tätigkeit, ausgewählt. Er hatte gegenüber dem Vorstand somit auch gegenüber Herrn Mag. G Berichtspflichten und ist diesen auch nachgekommen bzw. hat Mag. G diese eingefordert. Mag. G sei jedoch selbst nicht operativ tätig gewesen und könne es auch nicht primäre Aufgabe des Vereinsvorstandes sein, welcher in L seinen Sitz habe, vor Ort in T selbst tätig zu sein. Herrn Mag. G treffe daher kein Verschulden, da er bei der Auswahl der von ihm Beauftragten es nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Darüber hinaus habe Mag. N bereits in seiner Stellungnahme angegeben, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm im Rahmen des Grundversor­gungsgesetzes eingesetzte Person unter 15 Jahre alt gewesen sei. Auch gegenüber dem unmittelbaren Täter fehle es daher an der subjektiven Vorwerfbarkeit. Strafrechtlich sei die Tat überdies bereits abgehandelt worden und sei Mag. K N für das Vergehen bestraft worden. Eine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Tat sei nicht geboten, insbesondere da kein Schaden eingetreten sei. Die Tat stehe schließlich im Spannungsverhältnis zum Grundversorgungsgesetz-Bund. Gemäß § 7 Abs.3 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 könnten Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs.1 die in einer Betreuungs­einrichtung vom Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) sowie für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde herangezogen werden. Bei der Tätigkeit des R I habe es sich um eine derartige Hilfstätigkeit gehandelt und sei dies bereits in der erstinstanzlichen Stellungnahme des Mag. K N ausgeführt. Beantragt werde daher das Verfahren einzustellen bzw. die Berufung zurück- oder abzuweisen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

 

Gemäß § 3 KJBG sind Jugendliche im Sinne des Bundesgesetzes Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs.1 gelten.

 

Gemäß § 5 KJBG dürfen Kinder, soweit in diesen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.

 

Gemäß § 30 Abs.1 KJBG ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen des Abschnittes dieses Bundesgesetzes zuwider handelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. sind ebenso Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs.1 oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass mit Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Wiener Neustadt der Strafbehörde I. Instanz mitgeteilt wurde, dass R I, geb. am , am 18. August 2006 um 11.00 Uhr vom Verein S-M Ö auf dem Gelände der S R GmbH, T, zu Aufräumarbeiten herangezogen worden sei, obwohl R I auf Grund seines Alters als Kind im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelte. R I sei vom Verein an die S R GmbH, T, vermittelt und durch diese an R H, T, der am Gelände der S R GmbH von dieser mit Aufräumarbeiten betraut sei, weiter vermittelt. Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates sei daher der Verein "S-M Ö" auch entsprechend § 30 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Laut dem im Akt aufliegenden  Vereinsregisterauszug zum Stichtag 19. September 2006 scheint Herr Mag. A G jedenfalls im Zeitraum vom 30. März 2005 bis 29. März 2007 als Vorsitzender mit Vertretungsbefugnis auf.

Nach schriftlichen Kontakten zwischen der Strafbehörde I. Instanz und dem anzeigenden Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk bezüglich der Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter § 7 Abs.3 Z1 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, wonach Asylwerber, die in einer Betreuungseinrichtung untergebracht sind, für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) herangezogen werden können bzw. unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs.2 KJBG, wonach als Kinderarbeit nicht die Beschäftigung von Kindern gilt, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, stellt das Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt fest, dass derartige Subsumierungen nicht erfolgen könnten, da eine Beschäftigung ausschließlich zum Zweck des Unterrichts und der Erziehung bei Reinigungsarbeiten und dem Abtransport von Gegenständen und sonstigen Aufräumarbeiten nicht gesehen werden kann. Zum Alter des R I wurde bezogen auf das offensichtliche Geburtsdatum 3. Jänner 1992 festgehalten, dass dieser am 18. August 2006 somit das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und somit als Kind im Sinne des § 2 Abs.1 KJBG gelte. Weiters wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates telefonisch gegenüber der erstinstanzlichen Strafbehörde festgestellt, dass auf Grund eines vorliegenden Polizeiberichtes die Aufräumarbeiten von der Firma R H über Auftrag der S R GmbH durchgeführt worden seien. R I habe somit unter Aufsicht von Herrn H gearbeitet. Es seien daher auch Anzeigen gegen die S R GmbH (bei der BH Baden) und gegen Herrn R H (bei der BH Wiener Neustadt) anhängig.

 

Erst daraufhin erging als erste und einzige Verfolgungshandlung gegenüber Herrn Mag. A G die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 2007, GZ. 0020623/2006, womit dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Vorsitzender des Vereines S-M Ö mit dem Sitz in L vertreten zu haben, dass am 18. August 2006, das Kind R I, geb. am , auf dem Gelände der  R GmbH, W,  T, zu Aufräumarbeiten herangezogen zu haben. In der Folge legt der Beschuldigte durch seinen rechtlichen Vertreter umfangreiche Unterlagen über den Verein S-M Ö vor, wonach – wie oben bereits ausgeführt – die Verantwortung im Verein insofern geteilt war, als der Verein in zwei Bereiche unterteilt war und der Bereich, welcher mit der Betreuung von Flüchtlingen im regionalen Niederösterreich zuständig war, verantwortlich von Herrn Mag. K N geleitet worden sei. Diesbezüglich sei dieser auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs.3 VStG. Vorgelegt wurden der entsprechende Dienstzettel des Mag. K N sowie der Dienstvertrag als Regionalleiter Ost, weiters ein Protokoll der Vorstandssitzung vom 5. Dezember 2005, wonach vom Vorstand einstimmig beschlossen wird, den Regionalleiter Ost ab sofort in allen Belangen eigenverantwortlich gegenüber dem Vorstand zu machen.

 

In der Folge liegen ausdrückliche und schlüssige Unterlagen aus dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Baden, BNS2-S-0634494, vor, wonach mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Dezember 2006 ebenfalls gegenüber Herrn Mag. G A zur Last gelegt wurde, zur selben Zeit, nämlich am 18. August 2006, um 11.00 Uhr, in T als Vorsitzender des Vereins S-M Ö gegen Entgelt einen Arbeitsuchenden, und zwar Herrn R I, mit der Firma S R GmbH zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusammengeführt zu haben und diese auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit nicht den Vorschriften des Arbeitsmarkt­förderungsgesetzes entsprochen habe, da der Verein als gemeinnützige Einrichtung die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit nicht dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit angezeigt habe und der Verein nicht im Besitze einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler gewesen sei. Vorgeworfen wurde eine Übertretung gemäß §§ 48 Abs.1, 1 Abs.5 und 4 Abs.1 Z4 und Abs.3 Arbeitsmarktförderungsgesetz. Eingetreten in dieses Strafverfahren ist in der Folge der laut obigen Statuten des Vereins S-M Ö für die Region Ost verantwortliche Geschäftsführer Mag. K N und wurde über diesen mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2007 rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, weil er am Tatort T, O-G – Sitz des Vereines S-M Ö, die oben genannte Tat und somit eine Verwaltungsübertretung nach §§ 48 Abs.1, 1 Abs.5 und 4 Abs.1 Z4 und Abs.3 Arbeitsmarktförderungsgesetz begangen hat.

 

Auf Grund eines daraufhin von der Sachbearbeiterin der Strafbehörde I. Instanz mit dem zuständigen Vertreter des anzeigenden Arbeitsinspektorates Wiener Neustadt geführten Telefonates wird mit Aktenvermerk vom 15. Februar 2007 festgestellt, dass eine Einstellung beabsichtigt sei, da die Vermittlung bestraft worden ist, daher davon auszugehen ist, dass die S-M R I nicht beschäftigt habe. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass der Vertreter des Arbeitsinspektorates mit der Einstellung einverstanden ist, jedoch die Einstellung nicht mit Aktenvermerk erfolgen solle, da dies beim Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt nicht üblich sei.

 

In der Folge ergeht der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 15. Februar 2007, wonach die Einstellung mit der oben zitierten Begründung erfolgt ist und wurde dagegen vom Arbeitsinspektorat Wiener Neustadt Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich den Ausführungen der Erstbehörde an, und sieht nach der dargestellten Sach- und Rechtslage kein Erfordernis, die Einstellung zu beheben und das Strafverfahren fortzuführen.

 

Hiezu ist zunächst als zumindest auffallend festzuhalten, dass der Vertreter des Arbeitsinspektorates Wiener Neustadt als Legalpartei der Einstellung des Strafverfahrens im Telefonat gegenüber der Vertreterin des Bezirksverwaltungsamtes der Landeshauptstadt Linz mit der angeführten Begründung zugestimmt hat, in der Folge jedoch gegen den in diesem Sinne ergangen Bescheid Berufung erhoben hat.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass zwar, wie vom Arbeitsinspektorat in der Berufung angeführt, gemäß § 30 Abs.1 KJBG derjenige zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 des Bundesgesetzes zuwiderhandelt, als bezughabende Bestimmung des Abschnittes 2 jedoch in der Verfolgungshandlung § 5 KJBG als Übertretung eine Bestimmung zitiert wird, wonach Kinder, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden dürfen. In der Berufung wird zutreffend festgestellt, dass für die Erfüllung des
§ 30 Abs.1 KJBG nicht erforderlich ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Kind und einem Arbeitgeber oder Beschäftiger vorliegt, sondern lediglich erfordert, dass jemand ein Kind zu Arbeiten irgendwelcher Art heranzieht. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch – letztlich unbestritten - das Kind R I nicht vom Verein S-M Ö zu einer Arbeit herangezogen, sondern von der S R GmbH auf deren Gelände. Ein Heranziehen zu einer Arbeit durch den Verein S-M Ö, liegt somit nicht vor. Wenn vom Vertreter des Arbeitsinspektorates in der Berufung vorgebracht wird, dass gegen das Kinderarbeitsverbot auch derjenige verstoße, der ein von ihm betreutes Kind zur Durchführung von Aufräumarbeiten an andere (S R GmbH) vermittelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass wegen der Vermittlungstätigkeit gegen den Verein S-M bereits ein Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführt und mit Bestrafung eines Vertreters des Vereins rechtskräftig abgeschlossen wurde. Auf Grund der Rechtskraft dieses Straferkenntnisses muss im Rahmen der Begründung der gegenständlichen Berufungsentscheidung dahingestellt bleiben, ob sich dieses Straferkenntnis zu Recht an den Vertreter des Vereins S-M Öin der Person des Geschäftsführers der Region Ost richtet oder nicht.

 

Die Weiterführung eines weiteren Strafverfahrens wegen der Vermittlung eines Kindes scheitert im Übrigen auch am entsprechenden vollständigen Tatvorwurf im Grunde des § 44a VStG, da am Tattag 18. August 2006 offensichtlich eine Beschäftigung des R I durch die S R GmbH stattgefunden hat, an diesem Tag jedoch nicht erwiesen die allfällige Vermittlungstätigkeit stattgefunden hat.

 

Abschließend ist – der Vollständigkeit halber – noch darauf hinzuweisen, dass in der einzigen, dem Straferkenntnis zuvor gegangenen Verfolgungshandlung, der innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung, vom "Kind R I, geb. am " die Rede ist. Dieser Verfolgungshandlung kann somit ein realistisches tatsächliches Alter dieser genannten Person, insbesondere zur Klärung der Frage, ob es sich hiebei tatsächlich um ein Kind oder allenfalls auch um einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen handelt, nicht entnommen werden.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war die bescheidmäßig verfügte Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens – wie ursprünglich auch vom berufungswerbenden Arbeitsinspektorat telefonisch mit Einverständnis zur Kenntnis genommen – zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum