Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110908/14/Wim/Pe/Ps

Linz, 13.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau M K, B, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.11.2008, Ge96-130-2008, nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.3.2009 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung gegen die Strafhöhe wird Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 70 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm § 23 Abs.4 und § 2 Abs.1 und 2 GütbefG für schuldig erkannt und wurde über sie eine Geldstrafe von 1.453 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt, weil sie es als verantwortliche Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort E, B, am 2.7.2008 durch den Lenker E S mit einem Lastkraftwagen, A, N (amtliches Kennzeichen:, AUT) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7490 kg und somit von mehr als 3500 kg – wie von Organen der Landesverkehrsabteilung Oö. am 2.7.2008 um 14.55 Uhr auf der B 115, Bundesstraße-Ortsgebiet (neue Landesstraße), Gemeinde Steyr (Magistrat) festgestellt wurde – einen gewerbsmäßigen Gütertransport (Baumaterial) von Leonding nach Ternberg durchgeführt hat und somit im Standort E, B, das Güterbeförderungsgewerbe ausgeübt habe, ohne im Besitz der hiefür notwendigen Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gewesen zu sein, obwohl gemäß § 2 Abs.1 GütbefG 1995 die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden darf.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) erhoben und begründend ausgeführt, dass der Geschäftsführer über die erforderliche Konzession verfügte. Somit habe der gegenständliche Gütertransport ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Die Konzession sei auch im Auto deponiert gewesen und hätte deshalb auch den Kontrollorganen zur Kenntnis gebracht werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.3.3009, an welcher der Gatte der Bw als Vertreter teilgenommen hat. Die belangte Behörde und der geladene Meldungsleger haben entschuldigt nicht teilgenommen. Weites wurde Herr M Y geladen und  als Auskunftsperson befragt. Der weiters geladene Zeuge Herr S ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung hat die Bw ihre Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Da die Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 verhängt und wurde auf eine Konkurrenzierung befugter Gewerbetreibender sowie eine Schädigung volkswirtschaftlicher Interessen Bedacht genommen. Sonstige strafmildernde oder straferschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

Aufgrund des Beweisergebnisses kann nicht von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, zumal das Verschulden der Bw als gering einzustufen ist. Zum Zeitpunkt der Übertretung war eine Güterbeförderungskonzession zumindest faktisch aufrecht und wurde in der Folge auch eine eigene Konzession für vier Lkw hinsichtlich der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t beantragt und erteilt. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die verhängte Geldstrafe von 1.453 Euro als zu hoch bemessen, zumal keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und es sich um eine erstmalige Übertretung handelt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 700 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat noch tat- und schuldangemessen und geeignet die Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei die Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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