Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163222/5/Kof/Jo

Linz, 22.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J A W, geb.   , L, vertreten durch Herrn Dr. R W, pA O, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.04.2008, S-3787/08 wegen Übertretung des § 4 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2009, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und  das  Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:    § 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG;   § 66 Abs.1 VStG

                               § 99 Abs.6 lit.c StVO

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

" Tatort:   Linz, G.straße ..., aus der do Tiefgarageneinfahrt kommend.

Tatzeit:    11.01.2008, 16:00 Uhr

Fahrzeug: Pkw, Kz.: L-.....

Sie waren als Lenker dieses KFZ an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt und haben somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 StVO

wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß §

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

                                   

100 Euro                     50 Stunden                              § 99 Abs.2 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  110 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.05.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bw lenkte am 11.01.2008 um 16.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in Linz im Bereich des Hauses G.straße ... aus der dortigen Tiefgarageneinfahrt in Richtung Straße.

Zur gleichen Zeit kam auf dem Gehsteig unmittelbar neben dieser Tiefgarageneinfahrt der Fußgänger, Herr M. W., zu Sturz.

Aufgrund des Unfallberichtes – siehe die darin enthaltenen Aussagen sowohl
des Bw, als auch des Herrn M. W. – steht fest, dass es zu keiner Berührung zwischen dem PKW des Bw einerseits und dem Fußgänger M. W. andererseits gekommen ist.

Herr M. W. ging nach diesem Sturz nach Hause.

Am nächsten Tag verspürte Herr M. W. derartig starke Schmerzen im linken Sprunggelenk, dass er sich in das UKH Linz bringen ließ.

Dort wurde ein Bruch des Sprunggelenkes festgestellt.

 

Am 20.01.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

 

Dabei haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter folgende Stellungnahme abgegeben:

Das gerichtliche Strafverfahren wegen § 88 Abs.1 und Abs.4 1. Fall und wegen
§ 94 Abs.1 StGB wurde nach § 190 Z2 StPO eingestellt.

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO liegt daher eine Verwaltungsübertretung nicht vor.

Beantragt wird, der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Linz hat am 15.02.2008, 43 BAZ 123/08v-2 das gegen den Bw geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts

-         der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1, Abs.4 1. Fall StGB und

-         Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs.1 StGB

gemäß § 190 Z2 StPO eingestellt.

 

§ 190 StPO lautet:

Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1.     die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2.     kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

 

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor,
wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz den Tatbestand einer in die Zuständigkeit  der  Gerichte  fallenden  strafbaren  Handlung  verwirklicht.

 

Nur nach einer gemäß § 190 Z1 StPO – mangels Erfüllung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes – erfolgten Einstellung darf eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung stattfinden.

Nach einer gemäß § 190 Z2 StPO erfolgten Einstellung darf eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nicht stattfinden;

vgl. – zu § 90 StPO aF ergangen  –   VwGH vom 23.03.1984, 81/02/0387 –

zitiert in Pürstl-Sommereder, StVO, 11. Auflage, E212 zu § 99 StVO (Seite 1043).

 

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach  § 190 Z2 StPO  –  somit  lag/liegt  iSd  § 99 Abs.6 lit.c StVO

-         der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren  Handlung 

-         nicht jedoch eine Verwaltungsübertretung

vor!

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzutellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat   und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 99 Abs.6 lit.c StVO

 

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