Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163563/6/Zo/Sta

Linz, 22.01.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. , vertreten durch W R GmbH Dr. A G, R, vom 30.9.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 16.9.2008, Zl. VerkR96-10356-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.1.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch des Straferkenntnisses anstelle des Wortes "Sattelzugfahrzeuges" richtig zu lauten hat "Lastkraftfahrzeuges". Im Übrigen wird der Schuldspruch des Straferkenntnisses bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.10.2007 um 10.30 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges , mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg in der Gemeinde Frankenmarkt auf der B1 bei km 261,650 von Straßwalchen kommend in Fahrtrichtung Vöcklabruck das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." nicht beachtet habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006, begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höher von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der Berufungswerber vorerst darauf, dass die Ausnahmen vom gegenständlichen Verkehrsverbot auf der Zusatztafel in so kleiner Schrift gedruckt seien, dass es für ihn als Lkw-Lenker nicht möglich sei, den Inhalt der Verordnung sowie der Ausnahmen vom Fahrverbot zu erkennen, ohne das Fahrzeug anhalten zu müssen. Zur Feststellung dieses Umstandes habe er auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. Die gegenständliche Verordnung sei daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Selbst wenn eine ordnungsgemäße Kundmachung vorliegen würde, so würde ihn doch kein Verschulden an der Übertretung treffen, weil er das entsprechende Fahrverbot bzw. die Ausnahmen vom Fahrverbot nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte und ihm ein Anhalten vor dem Verkehrszeichen – nur um den Text der Zusatztafel zu lesen – nicht zumutbar sei.

 

Die gegenständliche Kundmachung sei also gesetzwidrig kundgemacht, auch im Verfahren zur Erlassung der Verordnung seien Fehler begangen worden und die Verordnung stütze sich auf eine falsche Rechtsgrundlage. Das Fahrverbot sei auch sachlich nicht gerechtfertigt und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Wirtschaftsverkehr dar.

 

Der Berufungswerber machte auch geltend, dass jedenfalls die Strafe zu hoch bemessen sei und – selbst wenn alle anderen obigen Ausführungen nicht zutreffen würden – er jedenfalls einen Anspruch auf eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried i.I. hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.1.2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit den Lkw mit einer höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg auf der B1. Bei einer Kontrolle bei km 261,650 wurde festgestellt, dass er aus Richtung Straßwalchen kam und in Richtung Attnang-Puchheim fahren wollte. Er ist bereits vor der Kontrolle aus dem Raum Attnang-Puchheim zur Baustelle in Straßwalchen gefahren, wobei er den aus seiner Sicht logischen und sinnvollen Weg über die B1 genommen hat. Dort hat er ein Fahrverbotszeichen für Lkw gesehen, aber die Zusatztafel im Vorbeifahren nicht lesen können. Er habe angenommen, dass es sich um die Ankündigung eines Lkw-Fahrverbotes in Pöndorf gehandelt habe, weil er wusste, dass dort früher ein Lkw-Fahrverbot verordnet war. Den Text "Pöndorf" habe er im Vorbeifahren von der Zusatztafel gelesen. Auf der Baustelle habe er mit anderen Arbeitern über das Lkw-Fahrverbot gesprochen und der Polier der Firma S habe von seiner Firma die Auskunft erhalten, dass das Fahrverbot für die gegenständliche Baustelle nicht gelten würde, weil der Umweg zu groß sei. Er sei deshalb nach dem Abladen nochmals zur Asphaltmischanlage nach Redlham gefahren und habe wiederum die B1 benutzt. Bei dieser Fahrt ist es dann zur Kontrolle gekommen.

 

Er habe bei der Fahrt die entsprechenden Fahrverbotstafeln gesehen, habe aber die Zusatztafeln mit den Ausnahmen beim Vorbeifahren nicht ablesen können. Wegen des großen Umweges auf der Ausweichroute sei er sicher gewesen, dass er vom Fahrverbot ausgenommen sei.

 

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31.07.2007, Zl. VerkR01-1156-1-2006, ist auf der B1 ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten. Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,5 t" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a.H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A." ist auf der B1 Wiener Straße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße bei km 258,543 sowie in Fahrtrichtung Vöcklabruck auf der B1 Wiener Straße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (bei km 266,216) aufgestellt.

 

Die entsprechenden Verkehrszeichen betreffend das Fahrverbot sind nach den im Akt befindlichen Fotos in derselben Größe entlang der B1 angebracht, wie die sonstigen Verbots- bzw. Beschränkungszeichen. Unter dem Fahrverbot ist mit zwei Zusatztafeln die Ausnahme für den Ziel- und Quellverkehr für die bereits oben angeführten Gemeinden kundgemacht, wobei die Schriftgröße deutlich kleiner ist als zB bei den in der Nähe befindlichen Wegweisern. Von einem Lokalaugenschein zu Zl. VwSen-163213 (betreffend dasselbe Fahrverbot) ist unter anderem bekannt, dass die Buchstabengröße beim Text der Zusatztafel (hinsichtlich der Aufzählung der Gemeinden) nur 8,5 cm beträgt. Es war deshalb auch kein neuerlicher Lokalaugenschein notwendig.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.09.2008, B19/08-8 und B923/08-6 die Behandlung von zwei Beschwerden abgelehnt, welche gegen Bescheide gerichtet waren, denen die oben angeführte Verordnung zu Grunde lag. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass, soweit die Beschwerden verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung behauptet wird, ihr Vorbringen unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg. Weder der Ausgangspunkt noch das Ziel seiner Fahrt befanden sich innerhalb des örtlichen Bereiches des vom Fahrverbot ausgenommenen Verkehrs, sodass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2008 hinzuweisen. Demnach hat der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Verordnungsaktes keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Verordnung erblickt. In beiden diesem Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerden wurde auch die Kundmachung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Lesbarkeit des Ausnahmetextes geltend gemacht, ohne dass der Verfassungsgerichtshof diesbezügliche Bedenken geäußert hätte. Es ist damit von der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung auszugehen. 

 

5.2. Richtig ist, dass der Berufungswerber während der Annäherung an das Verkehrszeichen mit der auf Freilandstraße erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h den Text betreffend die Ausnahmen vom Fahrverbot auf Grund der Schriftgröße nicht lesen konnte. Jedenfalls hatte er aber das Lkw-Fahrverbot erkannt. In einem derartigen Fall, wenn nämlich das grundsätzliche Verbot klar erkennbar ist und lediglich die Ausnahmen schwerer wahrnehmbar sind, muss nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS von einem besonnen und umsichtigen Kraftfahrer verlangt werden, seine Geschwindigkeit soweit zu reduzieren, dass er auch den Text der Zusatztafel ablesen kann. Im Hinblick dazu, dass Ausnahmen für den Ziel- und Quellverkehr in aller Regel nur für einen eingeschränkten räumlichen Bereich gelten, braucht der Kraftfahrer zur genauen Kenntnis der jeweiligen Ausnahmen im Allgemeinen auch genaue geografische Kenntnisse bzw. muss er sich durch Überprüfung seiner Zieladresse oder durch Nachfrage bei einer kompetenten Stelle ohnedies davon überzeugen, ob er vom konkreten Fahrverbot ausgenommen ist oder nicht. Der Berufungswerber hat selbst in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass es ähnliche Lkw-Fahrverbote gibt, bei welchen bezüglich der Ausnahmen für den Ziel- und Quellverkehr auf der Zusatztafel nur auf die Verordnung in der Amtlichen Linzer Zeitung hingewiesen ist. Auch bei diesen Fahrverboten kann er sich über die Ausnahmeregelungen nur durch entsprechende Nachfrage informieren. Wesentlich ist, dass dem Berufungswerber das Fahrverbot grundsätzlich durch das Verkehrszeichen bekannt war. Er hat sich letztlich darauf verlassen, dass er wegen des erheblichen Umweges vom Fahrverbot ausgenommen sei, wobei er diese Auskunft vom Polier seiner Baustelle erhalten hat. Eine derartige Auskunft kann ihn aber nicht entschuldigen. Er hätte eine Auskunft einer zuständigen Stelle einholen müssen bzw. im konkreten Fall durch entsprechendes Verringern der Geschwindigkeit die vom Fahrverbot ausgenommenen Gemeinden ablesen und mit seinem Fahrtziel vergleichen müssen. Ein derartiges Verhalten wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, weil er sich eben auf eine Ausnahmeregelung von einem ihm grundsätzlich bekannten Fahrverbot berufen hat. Es trifft ihn daher zusammengefasst fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro.

 

Über den Berufungswerber scheinen zwar zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, diese betreffen aber nicht die Missachtung von Fahrverboten, sodass sie nicht als straferschwerend gewertet werden können. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro netto bei Sorgepflichten für ein Kind und keinem Vermögen) erscheint auch die herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Der Berufungswerber hätte das gegenständliche Verbotszeichen bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmen können und er hätte auch als Lenker eines Lkw die Möglichkeit gehabt, bei einer geeigneten Straßenstelle umzukehren. Dies mag für den Lenker eines Lkw zwar schwerer möglich sein, als für einen Pkw-Fahrer, dennoch ist ihm ein solches Fahrmanöver aber zumutbar und muss für ihn als geprüften Lkw-Fahrer auch möglich sein. Sein Unrechtsgehalt weicht daher nicht von jenem "durchschnittlichen Unrechtsgehalt" ab, welcher der Missachtung jedes Fahrverbotes zu Grunde liegt. Eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ist daher nicht möglich.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 


 

 

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