Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100191/9/Fra/Ka

Linz, 01.05.1996

VwSen - 100191/9/Fra/Ka Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Franz H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. September 1991, VerkR96-1228-1991/Wa, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Fakten 2 - 4 (§ 64 Abs.1 KFG 1967, § 36 lit.a KFG 1967 und § 36 lit.d KFG 1967) sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20 % der verhängten Strafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über den Beschuldigten mit Punkte 2-4 des Straferkenntnisses vom 19. September 1991, VerkR-96-1228-1991/Wa, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach a) § 64 Abs.1 KFG 1967, b) § 36 lit.a KFG 1967 und c) § 36 lit.d KFG 1967 gemäß jeweils § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen zu lit.a in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), zu lit.b 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und zu lit.c 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), verhängt, weil er am 14. März 1991 um 5.00 Uhr den PKW, Marke Passat, grün lackiert, auf dem Güterweg Freiholz in Mauthausen gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein, weiters das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl der PKW nicht zum Verkehr zugelassen war und weiters den PKW gelenkt hat, obwohl kein Versicherungsschutz bestanden hat. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Die Erstbehörde führt begründend im angefochtenen Straferkenntnis aus, daß der Beschuldigte am 14. März 1991 um 5.00 Uhr den PKW, Marke VW Passat, grün lackiert, auf dem Güterweg Freiholz gelenkt habe. Nächst der Zufahrt Luftensteiner verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Der Verkehrsunfall sei am Gendarmerieposten Mauthausen angezeigt worden. Beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten befand sich der Beschuldigte schlafend am Fahrersitz des verunfallten PKW und der Motor lief noch. Nachdem er geweckt werden konnte, konnten die Gendarmeriebeamten an ihm typische Alkoholisierungssymptome, wie gerötete Augenbindehäute und lallende Sprache und dann, nachdem er ausgestiegen war, auch noch unsicheren Gang feststellen. Er wurde daher an Ort und Stelle zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert. Diesen verweigerte er jedoch mit der Begründung, daß er mit dem PKW nicht gefahren sei. Von den Gendarmeriebeamten konnte auch noch festgestellt werden, daß er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung war und das Kraftfahrzeug weder zum Verkehr zugelassen war noch eine Haftpflichtversicherung bestand. Dieser Sachverhalt wurde aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Mauthausen vom 26. März 1991 als erwiesen angenommen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) eine Geldstrafe von über 10.000 S, hinsichtlich der weiteren Fakten Geldstrafen von je unter 10.000 S verhängt wurde, war hinsichtlich des Faktums 1 eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung zuständig und hinsichtlich der anderen Fakten ein Einzelmitglied.

I.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie insbesondere durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. September 1992.

Hinsichtlich des Umstandes, daß der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen annimmt, daß der Beschuldigte Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war und nicht der von ihm behauptete WK, wird auf die Entscheidung VwSen-100191/10/Fra/Ka verwiesen. Das hier zur Entscheidung berufene Mitglied des unabhängigen Verwaltugssenates wirkte in diesem Verfahren als Berichter mit. Da aufgrund dieses Erkenntnisses zweifelsfrei der Beschuldigte als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in Frage kommt, hat er auch die im hier zu beurteilenden Verfahren zur Last gelegten Fakten zu verantworten. Der Beschuldigte hat auch nie behauptet, daß ihm die gegenständlichen Fakten rechtens nicht hätten zur Last gelegt werden dürfen. Die Fakten wären auch zu beheben gewesen, falls nicht bewiesen hätte werden können, daß der Beschuldigte nicht Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen war. Da dieser Beweis jedoch eindeutig gelungen ist, hat er auch die hier zur Last gelegten Fakten zu verantworten.

Zur Straffestsetzung ist auszuführen, daß den Erwägungen des angefochtenen Straferkenntnisses eindeutig zu entnehmen ist, daß die Erstbehörde der Bemessung der Strafe die Kriterien des § 19 VStG zugrundegelegt hat. Ein Ermessensmißbrauch oder eine fehlerhafte Ermessensanwendung ist nicht zu konstatieren.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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