Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163661/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 26.02.2009

 

                                              

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Frau H Z, geb., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt P S, B, H, vom 29. Oktober 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15. Oktober 2008, GZ BauR96-196-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

I.                  Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu  leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 15. Oktober 2008, GZ BauR96-196-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Geschäftsführerin der Fa. B GmbH in  L, B, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 06.05.2008, Zahl BauR96-196-2008, nachweislich zugestellt am 21.05.2008, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 05.06.2008, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen  am 08.02.2008 um 06.41 Uhr in Weibern auf der Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400 gelenkt/verwendet hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben auf das Auskunftsverlangen der Behörde nicht Lenkerauskunft erteilt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgend Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von   Falls diese uneinbringlich ist,      Freiheitsstrafe von         gemäß §                                                                       Ersatzfreiheitsstrafe von                       

365 Euro       74 Stunden                      -                           134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachte und am 30. Oktober 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als Strafbehörde I. Instanz – eingelangte Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sie nicht beweisen könne, dass sie die verlangte Auskunft erfüllt habe. Dies allein deshalb nicht, weil sie in der Zeit vom 17.5. bis 15.6.2008 gar nicht anwesend gewesen sei. Sie habe von dem Auskunftsverlangen keine Kenntnis nehmen können, denn nicht an sie, sondern ausschließlich an die B GmbH sei das Ersuchen gerichtet gewesen. Wenigstens eine solche Kenntnis müsste ihr vorgelegen haben. Ohne eine solche komme eine straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit schon nicht in Betracht, ohne dass elementare Rechtsgrundsätze verletzt würden.

Auch allein aus ihrer Stellung als nach außen vertretungsbefugtes Organ der B GmbH könne keine straf- oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit hergeleitet werden. Eine solche Haftungsregelung könne allenfalls daran anknüpfen, bei welcher natürlichen Person einer GmbH die Voraussetzungen für die Tatbestandsverwirklichung und damit von der Kenntnis über das behördliche Auskunftsverlangen vorgelegen haben muss und/oder die Verwaltungsübertretung als solche begangen sein müsse, nicht aber eine Geschäftsherrenhaftung ohne jegliche Kenntnis normieren.

Dass allerdings das Auskunftsverlangen im Betrieb der B GmbH noch am Tage des Zuganges ausgefüllt auf dem Postwege an die Behörde zurückgesandt worden sei, könne jedenfalls durch die beiden Fahrzeugdisponenten, die Herren P S und K H, bestätigt werden.

 

Es habe im Betrieb der B GmbH auch darauf vertraut werden dürfen, dass die erteilte schriftliche Auskunft bei der Behörde eingegangen ist,  da nicht eine einzige Erinnerung oder Mahnung erfolgt sei.

Zumindest eine solche Erinnerung oder Mahnung hätte jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten seitens der Behörde erfolgen müssen, bevor eine Strafverfügung erlassen wurde. Dies wäre schon angesichts des Umstandes erforderlich gewesen, dass es bekanntermaßen immer wieder zu Sendungsverlusten bei der Post komme, ohne dass dem Absender darüber etwas bekannt werde.

Im Übrigen sei die verlangte Auskunft im Schriftsatz vom 22.9.2008 nochmals erteilt worden und hätten daraufhin ohne Weiteres entsprechende Erhebungen der Behörde durchgeführt werden können.

 

Unabhängig davon könne sich die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht auf österreichischem Staatsgebiet ereignet haben und könnten bereits deshalb die herangezogenen Vorschriften gegenüber ihr nicht zur Anwendung kommen.

Demgegenüber könne sich die zitierte Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zum Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft nur auf einen innerösterreichischen Tatort order auf einen im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger beziehen, jedoch nicht auf einen ausländischen Tatort bzw. auf einen dort lebenden Ausländer. § 103 Abs.2 KFG 1967 habe in der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. November 2008, GZ BauR96-196-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der  Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, GZ BauR96-196-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Firma B GmbH mit Sitz in L, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , mit Schreiben vom 6. Mai 2008 – nachweislich zugestellt am 21. Mai 2008 - gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer am 8. Februar 2008 um 06.41 Uhr das genannte Kraftfahrzeug in der Gemeinde Weibern, A 8, bei km 37,400, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, gelenkt habe.

 

Dieser Aufforderung lag eine Anzeige der ASFINAG (Autobahn- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft) vom 25. April 2008 zugrunde, wonach der/die unbekannt/e Lenker/in des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  (D) am 8. Februar 2008 um 06.41 Uhr in Weibern, auf der Autobahn A 8, bei km 37,400, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 in Verbindung mit §§ 6 und 7 Abs.1 BStMG begangen haben soll. 

 

Da die verlangte Auskunft – nach der Aktenlage - nicht erteilt wurde, erließ die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen an die Berufungswerberin als Geschäftsführerin der Firma B GmbH die Strafverfügung vom 17. Juli 2008 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, gegen die die Berufungswerberin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, Einspruch erhob.

 

In dem daraufhin von der Erstinstanz durch Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. August 2008 eingeleiteten ordentlichen Verfahren wurde der Berufungswerberin wiederum zur Last gelegt, als Geschäftsführerin der Firma B GmbH, L, B trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt zu haben. Die Berufungswerberin erklärte daraufhin, dass sich die Verwaltungsübertretung nicht auf österreichischem Staatsgebiet ereignet haben kann. Unabhängig davon sei die verlangte Auskunft seinerzeit erteilt worden. Dieses sei ausgefüllt und nach am Tage des Zugangs auf dem Postwege zurückgesandt worden. Die Beauskunftung werde hiermit wiederholt: Auskunft darüber, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen  am 8. Februar 2008 um 06.41 Uhr gelenkt habe, könne nur von Herrn J M, S, L erteilt werden, dem dieses Fahrzeug von der Firma B GmbH als Subunternehmer überlassen worden sei. Abgesehen davon sei sie in der Zeit von 17. Mai bis 15. Juni 2008 nicht im Betrieb der Firma B GmbH anwesend gewesen.

 

Nach entsprechender Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, dass bei der Behörde keine Lenkerauskunft eingegangen sei und dem Hinweis, dass gemäß § 13 AVG ein Anbringen erst vorliege, wenn die Eingabe bei der Behörde tatsächlich einlange, teilte die Berufungswerberin im Wesentlichen mit, dass sie nicht beweisen könne, dass sie die verlangte Auskunft erfüllt habe. Dies allein deshalb nicht, weil sie in der Zeit von 17. Mai bis 15. Juni 2008 gar nicht anwesend und deshalb vom Auskunftsverlangen keine Kenntnis nehmen habe können. Dass allerdings die Auskunft noch am Tage des Zuganges auf dem Postwege an die Behörde zurückgesandt worden sei, könne durch die beiden Fahrzeugdisponenten der Firma bestätigt werden. Sie wies auch darauf hin, dass die verlangte Auskunft ja im vorigen Schreiben nochmals erteilt worden sei. Darauf, dass sich die Übertretung nicht in Österreich ereignet haben kann und bereits deshalb die herangezogenen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen könnten, habe sie ebenso bereits hingewiesen.

  

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem der Berufungswerberin erneut die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 als Geschäftsführerin der Firma B GmbH vorgeworfen wurde.

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, GZ BauR96-196-2008.   

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

 

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs.2 KFG 1967 (vgl. etwa VwGH 27. Juni 1997, 97/02/0249; 9. März 2001, 97/02/0067 u.a.) ist eine Verfolgungshandlung nur dann tauglich, wenn ihr das wesentliche Tatbestandselement entnommen werden kann, in welcher Funktion jemand für die Nichterteilung der Auskunft belangt wird. Es muss also hervortreten, ob diese Person als Zulassungsbesitzer oder als Auskunftspflichtiger verfolgt wird. Gegenständlich hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keine – und zwar weder durch die Strafverfügung vom 17. Juli 2008, noch durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. August 2008 noch durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 15. Oktober 2008 – taugliche und fristgerechte Verfolgungshandlung gegenüber der Berufungswerberin gesetzt. Der Berufungswerberin wurde im gesamten Verfahren lediglich vorgeworfen, als Geschäftsführerin der Firma B GmbH in L, B keine Auskunft erteilt zu haben. In welcher Funktion (als Zulassungsbesitzerin oder als Auskunftspflichtige) sie für die Nichterteilung der Lenkerauskunft belangt wird, wurde ihr aber nicht vorgeworfen.

 

Es liegt daher keine ausreichende Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z1 VStG vor, weil eben die als erwiesen angenommene Tat nicht eindeutig konkretisiert ist.

 

Innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG wurde keine vollständige Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscHn war.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich, auf die Vorbringen der Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz vom 29. Oktober 2008 ausführlicher einzugehen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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