Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163737/7/Zo/Jo

Linz, 17.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H B, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, L, vom 05.12.2008, gegen Punkt 7) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11.11.2008, Zl. VerkR96-2861-2008, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.02.2009 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Wortlaut "das Schaublatt des laufenden Tages und" zu entfallen hat.

 

II.                 Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

III.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 73 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Strafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber in Punkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 10.04.2008 um 18.30 Uhr in Allhaming auf der A1 bei Strkm. 182,600 als Lenker des LKW  mit dem Sattelanhänger , welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe. Es sei festgestellt worden, dass er am 10.04.2008 um 18.30 Uhr das Schaublatt des laufenden Tages und die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Es hätten folgende Schaublätter gefehlt: Alle Schaublätter der vorangegangenen 28 Tage (Bestätigung für 07. bis 09.04.2008 vorhanden).

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zu Punkt 7) geltend, dass ihn der Meldungsleger während der Amtshandlung nicht nach den Schaublättern der vorangegangenen 28 Tage gefragt habe. Bei der Amtshandlung sei die Stimmung angespannt gewesen, weshalb der Meldungsleger vermutlich vergessen habe, nach diesen Schaublättern zu fragen. Außerdem sei er am 7. und 8. April krank gewesen, sodass es für diesen Zeitraum keine Schaublätter gäbe. Das Schaublatt für den laufenden Tag habe er ohnedies vorgezeigt und die Strafe sei wesentlich zu hoch. Er verdiene lediglich ca. 1.300 Euro netto, sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Die Übertretung habe keine nachteiligen Folgen gehabt und der Schutzzweck der Norm sei nicht gefährdet gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.02.2009. Bezüglich der mit dem LKW im fraglichen Zeitraum zurückgelegten Fahrtstrecke wurde eine Stellungnahme der Abteilung Verkehrstechnik eingeholt und dazu Parteiengehör gewahrt. Anzuführen ist, dass aufgrund der Geschäftsverteilung beim UVS des Landes Oberösterreich für die Punkte 1), 2) und 5) des Straferkenntnisses einerseits sowie für den Punkt 7) andererseits zwei verschiedene Mitglieder des UVS zuständig sind. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher nur Punkt 7) des Straferkenntnisses.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW samt Sattelanhänger. Bei der Verkehrskontrolle auf der A1 bei Strkm. 182,600 wurde er unter anderem wegen verschiedener Mängel bei der Absicherung der Beladung und bei einem Reifen beanstandet. Der Berufungswerber wies auf Verlangen auch das zum Zeitpunkt der Kontrolle verwendete Schaublatt vor.

 

Strittig ist, ob der Polizeibeamte auch die Vorlage der Schaublätter der vorausgegangenen 28 Tage verlangte. Dazu führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Stimmung bei der Amtshandlung insgesamt etwas angespannt gewesen sei und er vom Polizeibeamten nicht wegen der weiteren Schaublätter befragt worden sei. Er habe auf der Rückseite des gegenständlichen Schaublattes ohnedies für mehrere Tage angeführt, dass er an diesen kein schaublattpflichtiges KFZ gelenkt habe und für den Zeitraum vom 7. bis 9. April habe er eine Urlaubsbestätigung mitgeführt. Er habe dem Polizisten gesagt, dass er von der Wirtschaftskammer die Auskunft erhalten habe, dass er sich selber als Selbständiger keine Urlaubsbestätigung ausstellen könne, weil er ja auch keinen Urlaubsanspruch habe. Der Polizist habe sich dahingehend geäußert, dass ihm ein derartiger Sachverhalt neu sei, er habe jedoch die Vorlage der Schaublätter dann nicht mehr verlangt.

 

Der Polizeibeamte führte dazu als Zeuge aus, dass er sehr wohl die Vorlage des Schaublattes des laufenden Tages sowie der vorausgehenden 28 Tage verlangt habe. Es handle sich dabei um eine routinemäßige Vorgangsweise bei der Kontrolle von LKW`s und er führe derartige Kontrollen bereits seit vielen Jahren durch. Er sei sicher, dass er auch die Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage verlangt habe, die Verpflichtung zur Vorlage dieser Schaublätter habe zum damaligen Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit bestanden.

 

Anzuführen ist noch, dass der gegenständliche LKW erst am 18.03.2008 zum Verkehr zugelassen wurde. Entsprechend einer Auskunft der Abteilung Verkehrstechnik hat der Kilometerstand bei der Einzelgenehmigung am 18.03.2008 547.600 km betragen. Auf dem Schaublatt vom 10.04.2008 ist ein Kilometerstand von 553.768 km bei Beginn der Fahrt eingetragen, wobei der Berufungswerber in der Verhandlung bestätigte, dass der LKW großteils von ihm selber gelenkt wird.

 

Zur Frage, ob der Polizeibeamte bei der Kontrolle die Vorlage der Schaublätter der letzten 28 Tage verlangt hatte oder nicht, ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass die Angaben des Zeugen dazu völlig glaubwürdig sind. Es entspricht der polizeilichen Routine, bei der Kontrolle von LKW`s die Vorlage aller geforderten Schaublätter zu verlangen, weshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Polizeibeamte ausgerechnet bei dieser Kontrolle sich mit der Vorlage eines einzigen Schaublattes hätte zufrieden geben sollen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so wäre auch nicht erklärbar, weshalb der Berufungswerber seine Krankenstandsbestätigung vorgelegt hatte und bezüglich der sonstigen Tage darauf hingewiesen hätte, dass er angeblich keine "Urlaubsbestätigungen" für sich selber ausstellen dürfe. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Zeuge den Berufungswerber zur Vorlage der Schaublätter der vorangegangenen 28 Tage aufgefordert hatte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art. 15 Abs. 7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Wie sich aus der oben angeführten Beweiswürdigung ergibt, wurde der Berufungswerber vom Polizeibeamten zur Vorlage der Schaublätter vorangegangenen 28 Tage aufgefordert, hat aber keine Schaublätter vorgelegt. Der gegenständliche LKW wurde erst 22 Tage vor der Kontrolle zum Verkehr zugelassen und innerhalb dieser Zeit war der Berufungswerber zumindest vom 07. bis 09.04. krank, wobei er auch noch auf der Rückseite des Schaublattes für mehrere Tage eine Krankheit angegeben hat. Unabhängig davon hat der Berufungswerber seit dem 18.03.2008 mit dem gegenständlichen LKW ca. 6.100 km zurückgelegt, sodass auch entsprechende Schaublätter hätten vorhanden sein müssen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, wonach den Berufungswerber an dieser Übertretung kein Verschulden treffen würde, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Richtig ist das Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, dass die verletzte Rechtsvorschrift in der Strafverfügung insofern falsch zitiert ist, als es einen Artikel 15 Abs.7a der EG-VO 3821 nicht gibt. Die verletzte Rechtsvorschrift lautet richtig Artikel 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der EG-VO 3821/85. Diese Bestimmung ist bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.06.2008 richtig zitiert, unabhängig davon handelt es sich dabei um die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung noch richtig gestellt werden darf.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Der Berufungswerber ist aufgrund einer verkehrsrechtlichen Vormerkung aus dem Jahr 2007 nicht absolut unbescholten, weist allerdings keine einschlägigen Vormerkungen auf. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Strafbemessung werden die Angaben des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten für die Verkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Die entsprechenden Regelungen sollen verhindern, dass Lenker von schweren Kraftfahrzeugen durch zu lange Arbeitszeiten überlastet und deshalb unkonzentriert werden. Gerade wegen dieser Überbelastung kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen. Diese Überlegungen gelten auch für die Verpflichtung zur durchgehenden Verwendung von Schaublättern und deren Vorlage an die Kontrollbeamten. Diese Bestimmung soll eben eine lückenlose Überprüfung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ermöglichen, was im vorliegenden Fall nicht möglich war. In jenen Zeiträumen, in welchen der Berufungswerber keine Schaublätter vorgelegt hat, wurden mit dem LKW mehr als 6.000 km zurückgelegt, wobei nach den Angaben des Berufungswerbers selbst davon auszugehen ist, dass er großteils selber mit dem LKW gefahren ist. Im Hinblick auf diese lange Fahrtstrecke, welche wegen der nicht vorgelegten Schaublätter nicht kontrolliert werden konnte, ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus als milde zu betrachten. Eine Herabsetzung dieser Strafe kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 


 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum