Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163755/2/Bi/Se

Linz, 13.01.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau S P, W, vom 12. Dezember 2008 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 24. November 2008, VerkR96-1595-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960  eine Geldstrafe von 200 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 4. November 2007, 10.15 Uhr, in der Gemeinde Naarn im Machlande, Kreuzung Naarner Straße L1422 – Machlandstraße L570, mit einem Verkehrsunfall mit Sach­­schaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnö­ti­gen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) mit Fax vom 15. Dezember 2008 Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu ent­scheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Beru­fungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, die zweiwöchige Frist einzuhalten, weil jemand anderes diesen Strafbescheid entge­gen­genommen habe und sie ihn erst vor kurzem erhalten habe. Sie fragt sich, wie es möglich sei, dass so ein Dokument eine dritte Person ohne entsprechende Vollmacht übernehmen habe können. Inhaltlich bestreitet sie den Sachverhalt, weil sie nicht in einen Verkehrsunfall im Bezirk Perg verwickelt gewesen sei bzw sich nicht erinnern könne, sie die beteiligten Personen nie gesehen/getroffen habe, die Wertkartennummer eigenhändig vor einem Jahr entsorgt habe und daher keine SMS geschrieben/gesendet habe und es befremdlich sei, dass sie jemand anhand des Führerscheinfotos erkannt habe; sie verweist darauf, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse bei der BPD Wien angegeben habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem im Akt befindlichen Rückschein des in Berufung gezogenen Strafer­kenntnisses geht hervor, dass dieser vom Zusteller der Zustellbasis 1170 Wien beurkundet am 5. November 2008 mit dem Namenszug "S P" unter­schrieben und auch die Rubrik "Empfänger" angekreuzt wurde.

 

Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist wider­leg­bar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten ent­sprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl VwGH 17.11. 2004, 2002/08/0282). Als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbe­denklicher" – dh die gehörige Form aufweisender – Zustellnachweis die Vermu­tung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

 

Betrachtet man den Namenszug, mit dem die Berufung unterschrieben ist, ist an mehreren auffälligen Merkmalen laienhaft erkennbar, dass die beiden Unter­schriften, nämlich die auf dem Rückschein und die auf der Berufung, von ein und derselben Person stammen. Dafür dass "jemand anderes" das Schrift­stück über­nommen hätte, wie die Bw kryptisch und völlig unsubstantiiert im Rechtsmittel behauptet – wobei sie wohlweislich näheres nicht dargelegt hat, obwohl ihr doch das Schriftstück von dieser angeblichen Person übergeben worden sein muss, sonst hätte sie keine Berufung erheben können – ergibt sich keinerlei Anhalts­punkt. Die auch hinsichtlich einer angeblichen "späteren Übergabe" des Schrift­stückes sehr vage Behauptung der Bw samt ihrer Rüge für den UVS nicht als solcher erkennbarer angeblicher Fehler bei der Zustellung geht somit von Vornherein ins Leere.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­ver­fahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. – Dem entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Die hier sogar eigenhändige und damit Zweifel nicht aufkommen lassende Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 5. November 2008, dh die Rechtsmittelfrist endete demnach am 19. November 2008. Das Rechtsmittel wurde am 15. Dezember 2008 mit Fax der Erst­instanz übermittelt und ist zweifellos als verspätet eingebracht anzusehen.

Damit war es dem UVS verwehrt, auf die inhaltlichen Argumente der Bw einzu­gehen, und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

SE lt. Rückschein eigenhändig übernommen, Unterschriften auf Rückschein + auf Berufung stammt von der selben Person -> Zurückweisung ohne Parteiengehör

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum