Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163803/5/Kof/Jo

Linz, 17.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L,
geb. , H, F, vertreten durch Rechtsanwälte F H & P, H, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.12.2008, VerkR96-3716-2008-BS wegen Übertretungen der EG-VO 561/2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2009 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht erkannt:

 

 

Der  Schuldspruch  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnis  ist  –

durch  Zurückziehung  der  Berufung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro  und  die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 %
der  neu  bemessenen  Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:     § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                                §§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ........................................................... 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................    30 Euro

                                                                                           330 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt .............................. 60 Stunden.

 

          

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

-         Am 26.05.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 01.20 Uhr. Ruhezeit von 17.20 Uhr bis 01.20 Uhr, das sind 8 Stunden, das ist eine Verkürzung um
1 Stunde.

-         Am 28.05.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 04.40 Uhr. Ruhezeit von 20.45 Uhr bis 04.40 Uhr, das sind 7 Stunden 55 Minuten, das ist eine Verkürzung um 1 Stunde 5 Minuten.

-         Am 03.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 04.56 Uhr. Ruhezeit von 20.44 Uhr bis 04.56 Uhr, das sind 8 Stunden 12 Minuten, das ist eine Verkürzung um 48 Minuten.

-         Am 09.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 05.40 Uhr. Ruhezeit von 21.50 Uhr bis 04.40 Uhr, das sind 7 Stunden 50 Minuten, das ist eine Verkürzung um 1 Stunde 10 Minuten.

-         Am 12.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 04.43 Uhr. Ruhezeit von 21.00 Uhr bis 04.43 Uhr, das sind 7 Stunden 43 Minuten, das ist eine Verkürzung um 1 Stunde 17 Minuten.

-         Am 24.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 04.30 Uhr. Ruhezeit von 20.40 Uhr bis 04.30 Uhr, das sind 7 Stunden 50 Minuten, das ist eine Verkürzung um 1 Stunde 10 Minuten.

-         Am 27.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 04.42 Uhr. Ruhezeit von 20.47 Uhr bis 04.42 Uhr, das sind 7 Stunden 55 Minuten, das ist eine Verkürzung um 1 Stunde 5 Minuten.

-         Am 02.07.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 04.40 Uhr. Ruhezeit von 20.47 Uhr bis 04.42 Uhr, das sind 7 Stunden 35 Minuten, das ist eine Verkürzung um 1 Stunde 35 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde Ottensheim,  Landesstraße Freiland,  B127  bei Strkm. 9,850

Tatzeit:       04.07.2008, 07:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen  PE-....., LKW

Kennzeichen  PE-....., Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

600 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

120 Stunden

 

     Gemäß

 

 

    § 134 Abs. 1 KFG  

 

 

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);


Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  660 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07.01.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.01.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16.03.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher

-         Herr Mag. H. P. – als Substitut für die Rechtsvertreter des Bw    und

-         der technische Amtssachverständige, Herr Ing. R. K.

teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft  erwachsen;  VwGH vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Bei der "Nichteinhaltung" der Ruhezeiten handelt es sich  –  wie dies im
Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt wurde –
um  ein  fortgesetztes  Delikt;

VwGH vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 28.03.2003, 2002/02/0140 ua.

 

Die belangte Behörde hat daher – völlig zu Recht – nicht eine gesonderte Strafe für jeden Tag,  sondern eine Gesamtstrafe verhängt.

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.3 KFG können bei Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 mittels Organstrafverfügung (§ 50 VStG)  Geldstrafen  bis  36 Euro  sofort  eingehoben  werden.

 

Bei Übertretungen der Artikel 5 bis 9 EG-VO 561/2006 wird daher ein Strafbetrag von  36 Euro  "pro Stunde Überschreitung"  als angemessen erachtet.

Bei  diesem  Betrag  handelt  es  sich  nicht  um  eine  "fixe  Größe"  sondern –

unter  Beachtung  des  § 19 VStG  –  um  einen  "Richtwert".

 

Der Bw hat – siehe den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, welcher durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist –
an insgesamt 8 Tagen die Ruhezeit insgesamt um etwas mehr als 9 Stunden,
(= durchschnittlich  um  etwas  mehr  als  1 Stunde/Tag), verkürzt.

 

Die bisherige Unbescholtenheit des Bw ist als mildernd zu werten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 300 Euro und
die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  60 Stunden  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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