Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163825/3/Sch/Ps

Linz, 16.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau F H, geb. am, G, L, vertreten durch G OG, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009, Zl. S-28549/08 VP, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 2009, Zl. S-28549/08 VP, wurde über Frau F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs.6 zweiter Satz StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden, verhängt, weil sie am 16. Juli 2008 um 16.45 Uhr in Linz, Dinghoferstraße 19, kurz nach der Kreuzung mit der Volksfeststraße, als Fußgängerin die Fahrbahn im Ortsgebiet nicht an einer Kreuzung überquert habe, obwohl die Verkehrslage ein sicheres Überqueren an der von ihr gewählten Stelle nicht zweifellos zuließ.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin wollte nach der Aktenlage etwa auf Höhe des Hauses Linz, Dinghoferstraße 19, als Fußgängerin von einem Gehsteig kommend die Fahrbahn von rechts nach links – bezogen auf die Einbahnfahrtrichtung der Dinghoferstraße – überqueren. Kaum hatte sie die drei Fahrstreifen umfassende Fahrbahn betreten, wurde sie von einem auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuglenker erfasst und niedergestoßen. Sie erlitt dabei schwere Verletzungen.

 

Nach der Aktenlage dürfte die Berufungswerberin die Fahrbahn einige Meter nach der Kreuzung Dinghoferstraße/Volksfeststraße betreten haben, die Überquerung also nicht im Zuge der gedachten Gehsteigverlängerung der Volksfeststraße begonnnen haben, sohin wohl nicht "an einer Kreuzung", wie dies § 76 Abs.6 zweiter Satz StVO 1960 verlangt. Allerdings stellt sich die Frage, ob von einem Überqueren der Fahrbahn gegenständlich ausgegangen werden kann, zumal die Berufungswerberin nach Passieren etwa eines Drittels derselben schon angefahren worden ist. Das Gleiche gilt dahingehend, ob ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an der von der Berufungswerberin gewählten Stelle doch objektiv möglich gewesen wäre, wenn sie der Verkehrslage ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Ganz offenkundig hat sie das gegenständlich nicht getan, da sich ja bekanntermaßen kein vernünftiger Mensch als Fußgänger von einem Fahrzeuglenker sehenden Auges an- bzw. überfahren lässt. Unfälle wie der gegenständliche passieren im Regelfall durch Unachtsamkeit. Dafür sprechen im gegenständlichen Fall auch die örtlichen Verhältnisse. Die Dinghoferstraße nimmt vor der Unfallstelle einen völlig geraden Verlauf und verhindert zusätzlich ein Halte- und Parkverbot rechtsseitig im Sinne der Einbahn eine Behinderung der Sicht auf den ankommenden Verkehr durch abgestellte Fahrzeuge.

 

Da die Berufungswerberin die Fahrbahn also offenkundig nicht überquert hat, sondern kurz nach dem Betreten derselben bereits in den Verkehrsunfall verwickelt wurde, stellt sich zudem die Frage nach der lex specialis für diesen Sachverhalt, also ob die von der Erstbehörde gewählte Bestimmung oder § 76 Abs.1 erster Satz StVO 1960 anzuwenden gewesen wäre.

 

Zusammenfassend sind jedenfalls für die Berufungsbehörde mehrere Umstände hervorgetreten, die den Nachweis der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung mit einer für ein verurteilendes Erkenntnis gebotenen Sicherheit nicht begründbar erscheinen lassen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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