Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163871/8/Kof/Jo

Linz, 16.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H P W, geb. , H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.12.2008, VerkR96-10997-2008, wegen Übertretungen des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG und des § 7 VStG iVm § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu  Recht  erkannt:

 

 

I.       

Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG – wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu  bezahlen.

 

II.   

Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungs-übertretung nach § 7 VStG iVm § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO –
ist  durch  Zurückziehung  der  Berufung  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ...................................................................... 1.200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 120 Euro

                                                                                                  1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................... 14 Tage.

                                                             

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten PKW diesen Herrn M. S. zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

Tatort: Gemeinde P.,  Landesstraße L (Nr.), km ....

Tatzeit: 24.09.2008, 18:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschrift verletzt:  § 103 Abs.1 Zif.3 lit a KFG

 

2) Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet,
da Sie das Fahrzeug M. S., geb. 1979, zum Lenken überlassen haben, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l gelenkt.

Tatort und Tatzeit: wie 1)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 7 VStG  iVm.  § 99 Abs. 1 lit. a  iVm.  § 5 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug:  Kennzeichen BR-....., Pkw

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                 Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

   250                     5 Tage                                   § 134 Abs.1 KFG

1.200                   14 Tage                                  § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

145 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.595 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 13.01.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.01.2009 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zu Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG):

Der Bw bringt in der Berufung Folgendes vor:

"Ich habe Herrn S. M. am 24.09.2008 am Nachmittag, die genaue Uhrzeit kann ich nicht mehr angeben, mein Fahrzeug überlassen. Ich habe Herrn S. M. gefragt,
ob er eine Lenkberechtigung besitzt. Nach dem er mir diese vorgewiesen hat,
habe ich ihm mein Fahrzeug überlassen. Herr S. M. hat mir auch nicht gesagt,
dass er kein Fahrzeug lenken darf.  Nach dem er mir den Führerschein gezeigt hat, hatte ich keinen Grund anzunehmen, dass er kein Fahrzeug lenken darf."

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr Insp. M. S., PI M. hat am 18.02.2009 dem erkennenden UVS-Mitglied telefonisch mitgeteilt, dass im Zeitpunkt der Amtshandlung Herr S. M. – trotz aufrechter Entziehung der Lenkberechtigung – im Besitz des "Scheckkartenführerscheines" war.

Die diesbezüglichen Angaben des Bw sind daher absolut glaubwürdig.

 

Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses –

Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG  iVm  § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO:

Am 12.03.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung zurückgezogen;   siehe Berufungsschrift, Seite 1 – Rückseite. 

In diesem Punkt ist somit das erstinstanzliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu Punkte 1)  und  2):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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