Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163904/9/Br/RSt

Linz, 12.03.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, geb.   , L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O T, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 4. Februar 2009 [irrtümlich bezeichnet 2008], Zl.: VerkR96-5311-2008-BS, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967,  zu Recht:

 

I.                  Das angefochtene Straferkenntnis wird  in den Punkte 2.), 3.) u. 4.) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 eingestellt. Im Punkt 1.) wird die Berufung im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abgewiesen;

im Punkt 5.) wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Übrigen unverändert bleibende Schuldspruch in Abänderung zu lauten hat, "der Berufungswerber habe die Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes von Oö., Zl. VerkSO-453509/1048-2008-Roa, vom 15.4.2008 dadurch nicht erfüllt, indem er bis etwa 10 Minuten vor der Anhaltung um 17:15 Uhr bei Strkm 8,0 der B127,  die B131 (Aschacher Bundesstraße) befahren hat und dadurch den Sondertransport auf einer nicht bewilligten Route lenke."

Die Geldstrafe wird in diesem Punkt jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden ermäßigt.

 

II.     Für die Punkte 2.) bis 4.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 1.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 24 Euro auferlegt. Im Punkt 5.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt in diesem Punkt ein Kostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§  24, 45 Abs.1 Z2, 51 und 51e Abs.1 VStG

Zu II.: § 66 Abs.1, § 64 Abs.1 u. 2. u. § 65 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Berufungswerber   mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretungen des KFG 1967 fünf Geldstrafen in Höhe von insgesamt 800 Euro [1) 200 Euro Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, 2) 100 Euro Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, 3) 80 Euro Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, 4) 250 Euro Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden und 5) 250 Euro Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden] verhängt und wider den Berufungswerber folgenden Tatvorwürfe erhoben:

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des selbstfahrenden Arbeitsmaschine von 60.000 kg durch die Beladung um 5.100 kg überschritten wurde.

Tatort:    Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,000 in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit:   26.09.2008, 17:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei der selbstfahrenden Arbeitsmaschine die gem. § 4 Abs. 8 KFG zulässige Achslast der Lvorderen Achse von 12.000 kg um 1.000 kg überschritten wurde.

Tatort:    Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,000 in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit:   26.09.2008, 17:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 8 KFG 1967

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei der selbstfahrenden Arbeitsmaschine die gem. § 4 Abs. 8 KFG zulässige Achslast der 2.vorderen Achse von 12.000 kg um 950 kg überschritten wurde.

Tatort:     Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,000 in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit:   26.09.2008, 17:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 8 KFG 1967

 

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei der selbstfahrenden Arbeitsmaschine die gem. § 4 Abs. 8 KFG zulässige Achslast der 3. Achse von 12.000 kg um 3.050 kg überschritten wurde.

Tatort:    Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,000 in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit:   26.09.2008, 17:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 8 KFG 1967

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gem. § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: Amt der Landesregierung, VerkSO-453.509/1048-2008-Roa, v 15.4.2008. Nicht erfüllte Auflage: Die gefahrene Fahrtroute, Aschacher Bundesstraße 131, von Aschach kommend in Fahrtrichtung Ottensheim, war nicht im Bescheid angeführt.

Tatort:    Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 8,000 in Fahrtrichtung Ottensheim.

Tatzeit:   26.09.2008, 17:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967

Fahrzeug:

Kennzeichen    , selbstfahrende Arbeitsmaschine, Liebherr LTM1100/2, blau"

 

 

 

I.2. Die Behörde erster Instanz begründet die Strafaussprüche wie folgt:

"Die im Spruch angeführten Übertretungen wurden auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion O festgestellt. Die Verwiegung erfolgte mit dem geeichten Radlastmessern, Marke HAENNI, unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen und das Wiegeprotokoll liegt dem Verfahrensakt bei.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.09.2008 haben Sie mit Eingabe vom 07.10.2008 Einspruch erhoben und ersuchen grundsätzlich um Herabsetzung des Strafausmaßes. Es wäre Ihr Fehler gewesen, die Ballastplatte nicht auf der Baustelle liegen gelassen zu haben. Weiters könne das Gesamtgewicht nur mit zu hohen Achslasten zu hoch sein, weshalb Sie nicht zweimal bestraft werden sollten. Mit Schreiben vom 29.10.2008 wurde die Vertretung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. O T bekannt gegeben, woraufhin Sie aufgefordert wurden, sich zu den Ihnen angelasteten Tatbeständen zu rechtfertigen. In Ihrem Schreiben vom 13.11.2008 führen Sie an, dass Ihrer Ansicht nach von einer Kumulierung von Vorschriften ausgegangen worden wäre. Die Mehrbeladung wäre für Sie nur schwer oder kaum feststellbar gewesen. Unzulässig wäre, dass bei der zwingend durch das Gesamtgewicht eingetreten Überschreitung der Gesamtgewichte die damit verbundene Überschreitung der zulässigen Achslasten als weitere Straftatbestände angelastet wurden. Ihres Erachtens wäre durch die Überschreitung des Gesamtgewichtes zwangsläufig die Belastung der Achslasten inkludiert. Nicht richtig wäre, dass Ihnen bekannt gewesen sei oder bekannt gewesen sein müsste, dass Sie eine Fahrtroute in Anspruch genommen hätten, welche nicht dem Bescheid entsprochen hätte, da Sie weisungsgemäß gehandelt hätten.

Am 15.01.2009 wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser führt an, dass Sie den Bescheid, in welchem die Auflagen vorgeschrieben wurden, im Fahrzeug mitführten. Diese Stellungnahme wurde Ihnen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und führen Sie in Ihrer Stellungnahme vom 02.02.2009 an, dass Ihnen nicht bekannt war und bekannt sein musste, dass Sie eine Fahrtroute in Anspruch genommen haben, welche nicht dem Bescheid   / entsprochen hat. Sie hätten weisungsgemäß gehandelt. Sie verweisen auf die bereits vorgebrachten Rechtfertigungen und wiederholen diese.

 

Die Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungs­besitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

§4 Abs. 8 KFG 1967 lautet:

Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

a) bei Kraftfahrzeugen:

weniger als 1 m...............    11 500 kg

1 m bis weniger als 1,3 m......    16 000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m ...    18 000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m,

wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird. 19 000 kg,

b) bei Anhängern und Sattelanhängern:

weniger als 1 m................    11 000 kg

1 m bis weniger als 1,3 m......    16 000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m ....    18 000 kg 1,8 m und darüber..............    20 000 kg.

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

1,3 m oder weniger........   21 000 kg

über 1,3 m und bis zu 1,4 m ....    24 000 kg.

 

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu ahnden.

 

Ihre Rechtfertigungen sind im Wesentlichen dahingehend, dass nicht jede Achslast einzeln zusätzlich zur Überschreitung des Gesamtgewichtes gestraft werden könne, da diese sich zwingend ergeben würden.

 

Im gegenständlichen Fall liegt eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes von 8,5 % vor. Die Achslasten wurden ebenfalls von 7,92 % bis 25,42 % überschritten. Gemäß § 102 Abs. 12 lit. g ist eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes im Ausmaß von mehr als 2 % jedenfalls als Gefährdung der Verkehrssicherheit anzusehen. Auf Grund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Überladungen ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung - auf Grund der durch Überladung im gegenständlichen Ausmaß entstehenden Gefährdung im Straßenverkehr - als erheblich zu bezeichnen. Überladene Fahrzeuge stellen immer wieder eine zumindest potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf sich ergebende Probleme im Fahrverhalten beim Bremsweg etc., sondern auch indirekt deshalb, da die Fahrbahnoberflächen einer erhöhten Abnutzung ausgesetzt sind, mit der bekannten Problematik, etwa bei Regen, für andere Verkehrsteilnehmer. Auf solche Erwägungen ist im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck einer Strafe naturgemäß Bedacht zu nehmen.

Weiters wird angeführt, dass die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Inbetriebnahme eines LKWs nicht zwingend auch eine Überschreitung einer Achslast mit sich bringt. VwGH 2003/02/0020 vom 30.01.2004

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

Im Bewilligungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung - welcher von Ihnen mitgeführt wurde - vom 15.04.2008, VerkSO-453.509/1048-2008-Roa, war die von Ihnen befahrene Aschacher Bundesstraße B131, von Aschach kommend in Fahrtrichtung Ottensheim, nicht angeführt.

Als Lenker dieses Schwertransportes wussten Sie Bescheid, dass Sie nur von im Ausnahme­bewilligungsbescheid angeführte Straßenzüge befahren dürfen. Ihre Angabe, dass Sie die Fahrtroute im Auftrag Ihres Dienstgebers befuhren, befreit Sie nicht davon, dass Sie eine nicht im Bewilligungsbescheid aufscheinende Straße befuhren. Die Kontrolle der zu befahrenden Straßen war Ihnen aber zweifelsfrei zumutbar.

 

Auf Grund des eingebrachten Einspruchs, mit welchem das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde, war zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 eingehalten wurden.

 

Die Behörde gelangte zu der Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Rechtsschutzinteressen und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen wurden.

 

Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens gewertet. Es scheint eine verkehrsrechtliche Verwaltungsvorstrafe auf, diese bildet zwar keinen Straferschwerungs­grund, allerdings kommt Ihnen auch der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Es wurden somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre finanzielle Situation und Ihre Ausführungen im Einspruch berücksichtigt.

 

Die im Einspruch dargelegten Umstände erscheinen begründet. Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist eine Herabsetzung der Strafe auf das festgesetzte Ausmaß gerade noch vertretbar. Diese Geldstrafe ist jedoch notwendig, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie unter Einbringung eines Antrags bei der Behörde die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Anspruch nehmen können.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

 

I.3. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufungausführungen:

"Fristgerecht erhebe ich durch meinen Vertreter gegen das d.a. Straferkenntnis vom 4.2.2009 nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Ich bekämpfe den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach, in dem gegen mich eine Geldstrafe von insgesamt € 880,00 verhängt wurde, an und mache als Berufungs­gründe mangelnde und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beur­teilung geltend und führe hiezu aus:

 

Im gegenständlichen Bescheid wird als erwiesen angenommen, dass ich gegen nachstehende Vorschriften verstoßen hätte, einerseits Überschreitung des zulässi­gen Gesamtgewichtes durch die Überbeladung von 5.100 kg, Überschreitung der zulässigen Achslast der 1.vorderen Achse um 1.000 kg, Überschreitung der zulässi­gen Achslast der 2. vorderen Achse um 950 kg und Überschreitung der zulässigen Achslast der 3.Achse um 3.050 kg sowie dass ich mich - obwohl es mir zumutbar gewesen war - vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hätte, dass ich die Aschacher Bundesstraße nicht hätte befahren dürfen.

 

Hinsichtlich der mir angelasteten Übertretungen der Gewichtsüberschreitungen bin ich nach wie vor der Ansicht, dass hier eine unzulässige Kumulierung der Gewichte vorgenommen wurde. Richtig offensichtlich festgestellt wurde, dass bei der von mir gelenkten Arbeitsmaschine mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 60.000 kg die Beladung um 5.100 kg überschritten wurde, diese Überladung war für mich auf Grund der mir zur Verfügung stehenden Unterlagen der Gewichtsangaben nicht erkennbar; soweit diese Überschreitung dennoch mir anzulasten ist, ist jedoch diese Gewichtsbelastung automatisch damit verbunden, dass zusätzlich Achslasten der 1.vorderen, 2.vorderen und 3.Achse automatisch eintreten, sodass nicht nachvoll­ziehbar erscheint, warum die Gesamtüberschreitung des Gesamtgewichtes als Straf­tatbestand nicht zwingend auch die Überlastung der Achsen mitbeinhaltet.

 

Aus meiner Sicht wird hier eine unzulässige Feststellung vorgenommen, da durch die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes ohnehin der für die Verwaltungsbehörde maßgebende Straftatbestand festgestellt wurde, wobei die Überschreitung des Gesamtgewichtes zwingend die Überschreitung der Achslasten beinhaltet und somit eine Feststellung mehrerer strafbarer Tatbestände aus ein und derselben Ge­wichtsüberschreitung als nicht zulässig erscheint.

 

Demgemäß spreche ich mich ausdrücklich gegen die Verhängung einer Geldstrafe von € 180,00 und € 250,00 aus, die aus meiner Sicht als ungerechtfertigt anzuse­hen ist.

 

Hinsichtlich des Vorwurfes, dass ich mich vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt hätte, dass ich die Aschacher Bundesstraße von Aschach kommend in Richtung Ottens­heim nicht hätte befahren dürfen, verweise ich darauf, dass ich gemäß Weisung meines Arbeitgebers und Auftraggebers handelte und mir ausdrücklich die von mir benützte Fahrtroute vorgegeben war.

 

Meines Erachtens trifft mich daher kein Aufmerksamkeitsfehler und kein strafbarer Tatbestand, da ich auf die Weisung meines Arbeitgebers bzw. Auftraggebers ver­trauen konnte und nicht darüber hinausgehend verpflichtet war, allenfalls Bescheide genau zu überprüfen, ob die Weisungen des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers den Vorschriften entsprochen hätten.

Diese mir angelastete Übertretung erscheint mir im Hinblick meiner ohnehin vorge­nommenen Verantwortung und eingebrachten Stellungnahme als ungerechtfertigt und spreche ich mich daher ausdrücklich gegen die Verhängung einer Geldstrafe von € 250,00 für diese mir angelastete Übertretung aus.

 

Zusammenfassend wiederhole ich daher nochmals, dass ich auf Grund der mir zur Verfügung stehenden Unterlagen und Gewichtsangaben nicht wissen musste, dass tatsächlich bei einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 60.000 kg eine Über­schreitung der Beladung von 5.100 kg eingetreten ist. Wenn mir diese Übertretung tatsächlich anzulasten ist, ist somit auch nur ein Straftatbestand gegeben, nämlich diese Überschreitung des Gesamtgewichtes, die mit einer Geldstrafe von € 120,00 als angemessen anzusehen wäre.

 

Die weiteren Geldstrafen sind aus meiner Sicht ungerechtfertigt, wobei nochmals auf die bisherigen Ausführungen verwiesen wird und erscheint auch die Höhe der Geld­strafe als ungerechtfertigt und verweise ich diesbezüglich auf mein bisherigen Wohl­verhalten und dass sicherlich kein schwerer Verschuldensgrad vorliegt.

Zusammenfassend stelle ich sohin den

 

BERUFUNGSANTRAG

 

der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gegen mich einzustellen, in eventu die über mich verhängte Geldstra­fe von € 880,00 auf eine Geldstrafe von € 120,00 herabzusetzen.

 

Wels, am 19.2.2009                                                                         M T."

 

 

 

3.  Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag und das umfassend gewährte Parteiengehör unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde der Bewilligungsbescheid für diesen Schwertransport beigeschafft und diesbezüglich die darin bewilligten Fahrstrecken (Seite 6) in Verbindung mit einem Kartenauszug den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

Sowohl der Berufungswerbervertreter als auch die Behörde erster Instanz verzichtete mit deren Stellungnahmen vom 12.3.2009 und 10.3.2009 auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Gleichzeitig übermittelte der Bw eine Einkommensbestätigung für das abgelaufene Jahr.

 

 

3.1. Betreffend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist festzustellen, dass in der Anzeige zu allen Punkten als Tatort der Anhalteort auf der B 127 bei Strkm 8,0 angezogen wurde. Im Punkt 5.) ist der erste Spruchteil betreffend die den Tatbestand der Bestrafung bildenden Örtlichkeit widersprüchlich. Das auch die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Anhaltung gleichgesetzt wurde, mag in dem textlich unzureichend gestalteten VStV-Anzeigetext bzw. in einem Versehen des Anzeigelegers gründen. Dies war zu korrigieren.

Nicht gefolgt kann dem Berufungswerber aber darin werden, er hätte die Auflage mit Blick auf die bewilligte Route nicht gekannt. Diesbezüglich ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wobei auch von einem der deutschen Sprache nicht vollumfänglich mächtigen Lenker die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften erwartet werden muss.

Der lapidare Hinweis "vor Antritt der Fahrt nicht Sorge dafür getragen zu haben, dass dieses Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat" greift insofern zu kurz, weil in aller Regel eine Überladung billigend in Kauf genommen wird. Es erschiene nach h. Überzeugung alleine schon der besseren Lesbarkeit des Spruches wegen zweckmäßig sinngemäß zu formulieren, "das Fahrzeug wurde gelenkt, obwohl es überladen war."

Das ferner in aller Regel mit einer Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse auch einzelne  Achsen  überladen werden und mit einer gesonderten Bestrafung für jede Achse eine Doppelverwertung erfolgt ist nicht von der Hand zu weisen.

Vor diesem Hintergrund ist daher dem Berufungswerber  in seiner Verantwortung mit Hinweis auf die unzulässige Mehrfachanlastung der Überschreitung von Gewichtslimits zu folgen gewesen.

Ob nun dem Berufungswerber von dessen Arbeitgeber das Befahren der B131 aufgetragen wurde kann im Grunde auf sich bewenden.

Der Berufungswerber führt in seiner Stellungnahme vom 12.3.2009 im Ergebnis aus, dass der Auftrag diese Route zu wählen vom Vorgesetzten P L. im Rahmen seiner Leitertätigkeit der Firmengruppe F für die Niederlassung L, wegen der damals festgestellten Verkehrsdichte angeordnet worden wäre. Das  Befahren der Aschacher Straße sei für alle Verkehrsteilnehmer ohne Behinderung möglich gewesen was dem Vorgesetzten des Berufungswerbers  bekannt gewesen sei. Ebenfalls, dass die Behörde jederzeit ein Befahren dieses Streckenabschnittes genehmigt hätte, wenn Verkehrsverhältnisse diese Maßnahme erfordere.

Legitim scheint auf Grund der Aktenlage die Annahme, dass mit dem Abweichen von der genehmigten Route keine nachteiligen Auswirkungen verbunden waren. Dies insbesondere weil sich diesbezüglich selbst aus der Meldung keine Erwähnung findet. Wenn andererseits jede Gewichtsüberschreitung der einzelnen Achse schon zum Gegenstand eines Anzeigepunktes gemacht wurde, wäre dem Meldungsleger wohl auch ein solcher Umstand nicht vorborgen geblieben.

Mit der Befolgung einer derart behaupteten rechtswidrigen Weisung vermag der Berufungswerber selbst nicht vor dem Hintergrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse, weder seiner Lenkerverantwortung zu entledigen, noch diesen Regelverstoß zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Allenfalls könnte die dem Berufungswerber dadurch zur Last fallende Geldstrafe den Gegenstand eines Schadenersatzanspruches gegenüber seinem Arbeitgeber begründen. 

Insgesamt kann hier das diesbezügliche Vorbringen als unbeachtlich dargestellt werden.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte  eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 102 Abs.1  KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Anhänger und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

 

4.1. Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

 

 

4.2. Bezüglich der Überschreitung der Achslast ist darauf hinzuweisen, dass § 22 VStG grundsätzlich das Kumulationsprinzip festschreibt. Es sind mehrere ein Tateinheit begangene Delikte jedoch nicht zu kumulieren, wenn die deliktische Handlung die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt bereits  voll umfasst wird. Diese Fälle bezeichnet man in der Lehre als Konsumtion. Der VfGH hat zu dem in Artikel 4 Abs.1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot ausgeführt, dass eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens (einer Bestrafung ist) war. Dies sei dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst (s. dazu Hauer/Leukauf, 6. Auflage, S.1377 ff).

 

 

4.2.1. Für den konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob bei der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes gleichzeitig  auch die Achslast(en) "automatisch" überschritten wurden, oder ob es etwa möglich gewesen wäre, die tatsächliche Ladung so auf dem Fahrzeug zu verteilen, dass die Achslasten nicht überschritten worden wären. Wenn nämlich durch das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zwangsläufig auch die Achslast mit überschritten wurde, so besteht -  wie vorher ausgeführt - für diesen Umstand  kein gesondertes Strafbedürfnis mehr. Ist jedoch die Überschreitung der Achslast nur deshalb entstanden, weil die Ladung auf dem Fahrzeug falsch verteilt wurde, so wäre dieser Umstand eigenständig strafbar (vgl. VwGH vom 30.1.2004, 2003/02/0020).

Da hier die mittransportierten Ausgleichsgewichte zur Überladung von 5.100 kg geführt haben und diese offenkundig nur an einem bestimmten Punkte an der Arbeitsmaschine befestigbar sind, ist wohl die Überschreitung auch der Achslasten eine logische Folge.

So stellt etwa auch die  Überladung sowohl des Kraftwagens als auch des Anhängers nur ein Delikt dar (s. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 833).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist etwa in den u.a. Entscheidungen auf die Änderung der Rechtslage hin (VwGH 8.10.1990, 90/19/0319 u. VwGH 18.12.1991, 91/03/0238).

Der Unrechtsgehalt der hier vorliegenden Überschreitungen von Achslasten ist sohin durch die Bestrafung wegen der Überschreitung der Gesamtmasse als zur Gänze abgedeckt zu erachten. In diesem Umfang war demnach der Berufung stattzugeben (vgl. h. Erk. 6.5.2008, VwSen-162972/6/Zo/Ka).  

Es wäre im übrigen auch mit Blick auf das in verfassungskonformer Gesetzesvollziehung zu achtende Sachlichkeitsgebot bedenklich in einem solchen Fall den quantitativen Umfang der Strafe von der jeweiligen – vom Fahrer nicht disponierbaren – Anzahl der Achsen des von ihm gelenkten Fahrzeuges [die in der Regel als Folge der Überschreitung des Gesamtgewichtes ebenfalls überschritten werden] abhängig zu machen (s. insb. VwGH 26.2.2003, 2001/03/0372).

 

 

4.3. Gemäß § 44a Z1 VStG hat jedoch der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Punkt 5.) findet sich wohl im Spruch die nicht von der Bewilligung umfasste Fahrstrecke, letztlich wurde jedoch der Tatort u. die Tatzeit mit dem Anhalteort gleich gesetzt. Dies war binnen der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu korrigieren, wobei  das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ein von Delikt zu Delikt und den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Element ist (VwGH19.12.2006, 2004/03/0222). Das von der Einmündung von der B131 in die B127 bei Strkm 12,6  bis zum Anhalteort bei Strkm 8,0, also knappe fünf Kilometer und etwa zehn Minuten angenommen werden können, folgt aus einer für einen Schwertransport anzunehmenden durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße von 50 km/h. Die Tatzeit war demnach in diesem Punkt binnen der offenen Verfolgungsverjährungsfrist um diese Zeitspanne vorzuverlegen.

Darin konnte im Ergebnis der Rechtsmeinung der Behörde erster Instanz in deren Stellungnahme vom 10.3.2009 gefolgt werden.

 

 

5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 5.000 Euro. Das höchste zulässige Gesamtgewicht von 50.000 kg wurde um 5.100 kg, (entspricht ~ 8 %) überschritten, sodass der  Unrechtsgehalt im Ergebnis als nicht hoch einzustufen ist. Ebenfalls ist der Berufungswerber hinsichtlich der Überladung im Ergebnis einsichtig und es können in der Mitnahme der Ausgleichsgewichte auch durchaus achtenswerte Gründe erblickt werden. Der Arbeitnehmer wurde für dieses Delikt laut Behörde erster Instanz ebenfalls bereits bestraft, sodass der staatliche Sanktionsbedarf mit der nunmehr verhängten Geldstrafe mit Blick auf das vom Berufungswerber  mit 25.000 Euro belegten steuerpflichtigen Jahreseinkommens (2008) ausreichend geahndet scheint.

Weiters bildet seine bisherige Unbescholtenheit einen wesentlichen Strafmilderungsgrund, während dem keine Straferschwerungsgründe gegenüber stehen.

 

In den Punkt 2.) bis 4.) war daher das Verwaltungsstrafverfahren angesichts der in Tateinheit mit Punkt 1.) erfolgten Bestrafung gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                   Dr.  B l e i e r

 

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