Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252029/3/Fi/Mu/Se

Linz, 06.03.2009

 

 

 

B e s c h l u s s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des C A O, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 2008, GZ 0032068/2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Oktober 2008, GZ 0032068/2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt", mit Sitz in L, zu verantworten habe, dass er zumindest am 7. Mai 2008 und am 8. Mai 2008 Herrn E O A, geb.     , als Zusteller von Paketen beschäftigt habe, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ange­meldet worden war.

Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 33 Abs. 1 und 1a i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des örtlich zuständigen Finanzamtes als erwiesen anzusehen sei. Zudem geht einerseits aus dem der Anzeige beigeschlossenen Personenblatt hervor, dass dieser Beschäftigte – nach eigenen Angaben – seit dem 7. Mai 2008 für den Bw tätig gewesen sei und anderseits dokumentiert der beigelegte Versicherungs­datenauszug eindeutig, dass der Arbeiter erst am 9. Mai 2008 vom Bw ange­meldet worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen, während seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen sei. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mündliche Berufung, die am 19. Jänner 2009 von der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten wurde.

Darin bringt der Bw – nachdem er vermutlich von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass das gegenständliche Straferkenntnis durch Hinterlegung am 21. Oktober 2008 zugestellt worden und daher seit 4. November 2008 in Rechtskraft erwachsen sei – vor, dass er  am 14. August 2008 nach Lagos geflogen sei, weshalb er im Zustellungszeitraum vom 21. Oktober 2008 bis zum 3. November 2008 nicht in Österreich gewesen sei. Sein Rückflug sei vom 14. November 2008 auf den 25. November 2008 umgebucht worden, weshalb er erst am 26. November 2008 um 10.55 Uhr in Hörsching angekommen sei. Entsprechende Nachweise seien der belangten Behörde vorgelegt worden. In der Folge sei er am 27. November 2008 mit seiner Gattin mit dem Auto nach Deutschland gefahren und erst wieder am 10. oder 11. Dezember 2008 zurückgekommen. In diesem Zeitraum habe er weder einen Brief erhalten noch eine Verständigung vorgefunden.

Weiters gibt er in der Sache an, dass dieser Ausländer an diesem Kontrolltag nicht für ihn gearbeitet habe. Er habe diesen erst ab 9. Mai 2008 beschäftigt und somit auch zur Sozialversicherung angemeldet.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis  und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2009 hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Berufung samt Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entschei­dung vorgelegt.

Nach § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge: VStG) hat der Oö. Verwal­tungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Strafer­kenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ 0032068/2008 und Befragung der belangten Behörde am 17. Februar 2009; da sich bereits dadurch der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.3. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesent­licher Sachverhalt festgestellt:

Laut dem im Akt aufliegenden Postrückschein (RSa) wurde am 21. Oktober 2008 versucht, das betreffende Schriftstück zuzustellen. Gleichzeitig wurde die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt. Ab 22. Oktober 2008 wurde das Schriftstück beim Postamt 4... L hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. In der Folge wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2008, GZ 0032068/2008, die Polizeiinspektion L im Wege der Amtshilfe ersucht, zu eruieren, ob der Bw im Zustellungszeitraum vom 21. Oktober 2008 bis 9. November 2008 durchgehend ortsabwesend war. Mit Kurzbrief vom 31. Dezember 2008, GZ E1/33086/2008-So, hat sodann die Polizeiinspektion L bekannt gegeben, dass der Bw nach mehrmaligen Versuchen erst am 27. Dezember 2008 an seiner Meldeadresse angetroffen werde konnte und der Bw belegend angegeben hatte, dass er sich im Zustellungszeitraum in Nigeria befand. Der Hinflug erfolgte bereits am 14. August 2008. Am 26. November 2008 ist er erst wieder in Österreich eingereist.

Der zuständige Mitarbeiter der Erstbehörde teilte ergänzend mit, dass das gegen­ständliche Straf­erkenntnis vom 15. Oktober 2008 mit dem RSa-Rückschein-Vermerk "nicht behoben" am 14. November 2008 der belangten Behörde retourniert wurde.

Dem Bw ist bislang  das bekämpfte Straferkenntnis auch tatsächlich nicht zugekommen.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen

3.1. Nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 (ZustG), ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Wird also eine Zustellung zu einem Zeitpunkt versucht, an dem der Empfänger nicht nur vorübergehend abwesend war und dadurch vom Zustellvorgang nicht recht­zeitig Kenntnis erlangen konnte, so bleibt der Zustellvorgang durch Hinterlegung erfolglos, wenn der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabe­stelle zurückkehrt (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) S. 1923, Anm. 56. mit Judikaturnachweis).

Im gegenständlichen Fall  hat der Bw durch Vorlage einer Kopie der Flugbuchung und einer Kopie des Originalrückflugtickets nachgewiesen, dass er vom 14. August 2008 bis einschließlich 25. November 2008 im Ausland war und erst am 26. November 2008 wieder ins Bundesgebiet eingereist ist. Daraus ergibt sich, dass der Bw zum Zeitpunkt der Zustellung und während des Zeitraumes der Hinterlegung des gegenständlichen Straferkenntnisses beim Postamt 4... L vom 21. Oktober 2008 bis zum 13. November 2008 – im Übrigen auch schon während der Einräumung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11. August 2008, GZ 032068/2008– , von seiner Abgabenstelle ortsabwesend war. Er konnte daher vom Zustellvorgang bzw. vom laufenden Verfahren keine Kenntnis erlangen, weil die Rückkehr erst nach Ablauf der Abholfrist am 26. November 2008 erfolgte.

Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher zum Ergebnis, dass die Hinterlegung des gegenständlichen Straferkenntnisses ab dem 22. Oktober 2008  beim Postamt 4... L keine Zustellung bewirkte und auch keine Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 ZustG eingetreten ist, was zur Folge hat, dass das Straferkenntnis vom 15. Oktober 2008, GZ 0032068/2008, bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde, sodass in Wahrheit ein mit Berufung bekämpftes Straferkenntnis nicht vorliegt.

Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Rechtssatz:

VwSen-252029/3/Fi/Mu/Se vom 6. März 2009:

§ 17 Abs. 3 AVG;

Wird eine Zustellung zum Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ortsabwesenheit des Empfängers versucht, sodass vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt werden konnte, so bleibt ein Zustellvorgang durch Hinterlegung erfolglos, wenn der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt.

 

 

Beschlagwortung:

Zurückweisung mangels ordnungsgemäßer Zustellung

 

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