Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163883/7/Bi/Se

Linz, 20.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, K, vom 5. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 14. Jänner 2009, VerkR96-10029-2008, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergeb­nisses der am 20. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz des Schuldspruches ("obwohl der Lenker ... überlassen darf") zu entfallen hat.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 441 Z1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.8 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (10 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. September 2008 um bzw vor 12.55 Uhr in Gunskirchen auf der Dahlienstraße als Verfügungsberechtigter das Motorrad der Marke Aprilia, Type 550 SXV, Probe­fahrt­kennzeichen    , ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers K B an eine dritte Person weitergegeben habe, zumal dieses Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am genannten Ort von H M gelenkt worden sei, obwohl der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen darf.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. März 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen Meldungsleger GI A W durchgeführt. Keine der Parteien ist erschienen. Der RSb-Rückschein der Ladung des Bw ist von der Post nicht retourniert worden, allerdings auch nicht die Ladung, sodass davon auszugehen war, dass die Zustellung an den Bw erfolgt ist. Die Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, am Motorrad sei kein Kennzeichen montiert gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die schriftlichen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt, der Ml zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB befragt und die Zeugenaussage des Zulassungsbesitzers K B vom 24.11.2008 verlesen wurde.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass H M, ein Freund des Bw, das ange­führte Motorrad, zugelassen auf den K B Motorshop, H  in 2 W N, am 13. September 2008, 12.55 Uhr in Gunskirchen auf der Dahlienstraße gelenkt hat. Er kam dabei ins Schleudern, stürzte und verletzte sich dabei. Es stellte sich heraus, dass das Motorrad dem Bw zwecks Kaufinteresse für eine Probe­fahrt im Zeitraum 13. bis 15 September 2008 vom Zulassungsbesitzer übergeben worden war. Die Bestätigung vom 13. September 2008 war auf den Bw ausgestellt, allerdings bestand keine Zustimmung des Zulassungsbe­sitzers, das Motorrad an Dritte weiterzuverborgen. Ob das Motorrad beim Unfall selbst ein Kennzeichen trug, ist insofern belanglos, als die Zulassung und die Probefahrtbewilligung durch die Bestätigung des Zulassungsbesitzers geklärt ist. Der Zulassungsbesitzer hat am 24. November 2008 zeugenschaftlich bestätigt, dass der Entleiher keine Zustimmung von ihm als Zulassungsbesitzer hatte, das Motorrad an Dritte weiterzuverborgen. Die Berufungsargumente des Bw sind damit belanglos.

 

In rechtlicher Hinsicht besteht kein Zweifel, dass keine Zustimmung des Zulassungsbesitzers für den Lenker H M gegeben war, dh der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten. Die Spruchänderung ist rein kosmetischer Natur; sie bedeutet inhaltlich keine Einschränkung des Tatvorwurfs. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit  bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, berücksichtigt die finanziellen Verhältnisse des Bw (er hat der Schätzung auf 1.200 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorge­pflichten nicht widersprochen) und das Fehlen von Milderungs- und Erschwer­ungs­gründen und hält general- und spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Weitergabe eines Motorrads am 3. ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers bei Probefahrbewilligung -> Bestätigung

 

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