Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522229/2/Kof/Jo

Linz, 24.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A N, geb. , M, V gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 02.03.2009, VerkR21-669-2008, betreffend Abweisung des Antrages auf vorzeitige Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf vorzeitige Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F gemäß
näher  bezeichneter  Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG  abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  12.03.2009  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 11.09.2008 um 22.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Traktor auf der S.-Landesstraße,  km. ...., in der Gemeinde S.

 

 

Dabei stieß er mit einem entgegenkommenden PKW, gelenkt von Frau A. H. zusammen.  Frau A. H. wurde bei diesem Verkehrsunfall schwer verletzt und
ist am 17.10.2008 an den Folgen dieses Verkehrsunfalles verstorben.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, da die am "Unfalltag" um 23.28 bzw. 23.29 Uhr vorgenommene Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt
von  0,76 mg/l  ergeben  hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 25.09.2008, VerkR21-669-2008 dem Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F auf die Dauer von 8 Monaten – vom  11.09.2008  bis  einschließlich  11.05.2009  –  entzogen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;  vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.

ebenso: die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E54 und 55 zu § 38 AVG (Seite 513) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine  Lenkberechtigung  erteilt  werden.

In § 3 Abs.2 FSG wird somit ein "Verbot" ausgesprochen, während der Entziehungsdauer einer inländischen Lenkberechtigung eine solche zu erteilen; VwGH vom 27.02.2007, 2006/02/0291.

 

Im vorliegenden Fall endet die – rechtskräftige – Entziehungsdauer mit Ablauf
des 11.05.2009 – aufgrund der dargestellten Rechtslage ist es nicht möglich,
dem Bw die Lenkberechtigung vor Ablauf dieser Entziehungsdauer zu erteilen.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Antrag des Bw auf vorzeitige Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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