Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550446/8/Wim/Ps

Linz, 15.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des L hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über den Antrag der C GmbH, P, vertreten durch C GmbH, E, W, vom 16. Februar 2009, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren des L betreffend das Vorhaben "Lieferung von Personalcomputer/Notebooks", nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. März 2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Nachprüfungsantrag und auch der Antrag auf Kostenersatz werden abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 1, 2, 7 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 19, 80 und 130 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit Eingabe vom 13. Februar 2009, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 16. Februar 2009, hat die C GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 2.400 Euro beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen hiezu aus, dass das Vergabeverfahren im Supplement zum EG-Amtsblatt vom 3. Oktober 2008, Zl. 2008/S 192-253775, bekannt gemacht worden sei. Die Ausschreibung sei zweimal berichtigt worden und zwar mit Schreiben an "alle Bieter" vom 9. Oktober 2008 und vom 5. November 2008. Die Berichtigungen seien im Supplement zum EG-Amtsblatt nicht veröffentlicht worden. Der Leistungsinhalt umfasse im Wesentlichen die Lieferung von ca. 1.300 Stück Personalcomputer (PC) und ca. 550 Stück Laptops, der Leistungszeitraum betrage ein Jahr mit einer Option auf Vertragsverlängerung und diversen technischen Erweiterungen.

 

Gemäß Punkt 3.10 der Ausschreibungsunterlage (kurz: AU) sind Teilangebote (jeweils nur auf PC oder nur auf Laptops) zulässig und sei grundsätzlich auch eine Teilvergabe vorgesehen. Gemäß Punkt 4. der AU erfolge der Zuschlag nach dem Bestbieterprinzip auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot. Für die Laptops siehe Punkt B. des Punkt 4. folgende Zuschlagskriterien mit nachstehender Gewichtung vor.

- Kaufmännische Kriterien (max. 100 Punkte) mit einer Gewichtung von 50 %. Herangezogen werde der Angebotspreis lt. Angebotsblatt für Notebooks abzüglich allenfalls gewährter Skonti. Die Umrechnung des Preises in Punkte wurde im Detail ausgeführt.

- Technische Kriterien (max. 100 Punkte) mit einer Gewichtung von 25 %. Die technischen Kriterien sind in die Subkriterien a) Allgemeine Systemleistung (50 Punkte), b) Integration in bestehende Systeme und Funktionalität (20 Punkte) und c) Akkulaufzeit (30 Punkte) unterteilt.

 

Beim Subkriterium Allgemeine Systemleistung werde auf eine Bewertung aufgrund der Testergebnisse mit Benchmark verwiesen. Dabei gelange der "Performence Test 6.1." von PassMark Software zur Anwendung. Der Performence Test werde mit der Standardinstallation des Auftraggebers dreimal durchgeführt und die erzielten Ergebnisse gemittelt. Das Gerät mit dem besten Ergebnis erhalte 50 Punkte, alle anderen Geräte erhalten eine entsprechend skalierte Punkteanzahl.

Für die Bewertung des Subkriteriums Akkulaufzeit werde die Laufzeit der Notebook-Batterien gemessen. Die Einstellung bei den Akkutests am Notebook (zum Beispiel Displayhelligkeit) werde bei allen Geräten auf dieselben Werte gesetzt. Die vollständig geladenen Akkus werden durch Anwendung von Testprogrammen entleert, wobei dieser Testlauf zweimal durchgeführt werde. Das beste Ergebnis werde in die Wertung aufgenommen. Das Notebook mit der längsten Akkulaufzeit erhalte 30 Punkte, alle anderen Geräte erhalten eine entsprechend skalierte Punkteanzahl.

Beim Subkriterium Integration in bestehende Systeme und Funktionalität werden keine näheren Parameter für die Bewertung vorgegeben. Die Bewertung erfolge durch eine Jury.

- Ökologie und Ergonomie (max. 100 Punkte) mit einer Gewichtung von 25 %. Dieses Zuschlagskriterium ist in die Subkriterien a) Leistungsaufnahme und Energieverbrauch (50 Punkte), b) Qualität Display (30 Punkte) und c) Gewicht (20 Punkte) unterteilt.

 

Das Subkriterium Leistungsaufnahme und Energieverbrauch ist nochmals in Betrieb und Standby untergliedert, wobei gemäß der ersten Berichtigung die Punkteanzahl für den Betrieb mit 30 Punkten und für den Standby-Betrieb mit 20 Punkten festgelegt worden sei.

Das Subkriterium Qualität Display wurde in drei weitere Unterkriterien, nämlich korrekte Auflösung Graustufen, Helligkeit und deren Verteilung und Kontrast und Farbdarstellung unterteilt. Eine Festlegung zur Gewichtung der Unterkriterien enthalte die AU nicht. Die Bewertung dieses Subkriteriums erfolge wiederum durch eine Jury.

Zum Subkriterium Gewicht ist in der AU festgelegt worden, dass das Notebook mit dem geringsten Gewicht 20 Punkte, alle anderen Geräte eine entsprechende skalierte Punktezahl erhalte.

 

Die mit Jury gekennzeichneten Kriterien werden von einer siebenköpfigen Kommission bewertet, wobei jedes Mitglied entsprechend der vorstehenden Festlegung (gemeint offensichtlich: die Bewertungskriterien mit den angegebenen Gewichtungen) eine gewisse Maximalpunkteanzahl vergeben kann. Die jeweils höchste und niedrigste Einzelbewertung werde gestrichen, aus dem Rest werde das arithmetische Mittel gebildet.

 

Die bei den technischen, ergonomischen und kaufmännischen Kriterien erreichte Punkteanzahl werde mit der angegebenen Gewichtung multipliziert. Der Anbieter mit der höchsten Punkteanzahl gehe aus dem Bewertungsverfahren als Bestbieter hervor.

 

Die Antragstellerin habe sich am Vergabeverfahren beteiligt und frist- und formgerecht ein Angebot mit einem Angebotspreis für Laptops von brutto 355.740 Euro (unter Einrechnung eines Skontos von 2 %) gelegt. Vom Unternehmen A GmbH (A) wurde ein Angebot mit einem Angebotspreis von brutto 425.700 Euro gelegt.

Trotz mehrfacher Nachfrage beim Auftraggeber, ob für die Teststellung technische Hilfe erforderlich sei bzw. ob sich dabei Fragen ergeben, sei dies verneint worden.

 

Am 2. Februar 2009 habe der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung, wonach betreffend die Position B. (Notebooks) der Zuschlag der A mit einer Vergabesumme von 425.700 Euro (inkl. USt) erteilt werden solle. Ferner wurde die Gesamtpunkteanzahl des Angebots der A (89,82 Punkte), die Reihung des Angebots der Antragstellerin (zweitgereiht) und der mit ihrem Angebot (für Notebooks) erzielten Gesamtpunkteanzahl von 89,22 Punkten mitgeteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Bestbieterangebot die bessere Qualität des Displays, eine sehr gute allgemeine Systemleistung und Akkulaufzeit und einen deutlich geringeren Energieverbrauch, aufweise.

 

Über Nachfrage beim Auftraggeber übermittelte dieser die Punktebewertung hinsichtlich der einzelnen Kriterien und Unterkriterien für die Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Durchsicht der Bewertungsunterlage habe ergeben, dass die Gewichtung des mit insgesamt 30 Punkten bewerten Subkriteriums Qualität Display in den einzelnen Unterkriterien mit jeweils 10 Punkten erfolgte. Die in der Ausschreibung bei der Punktebewertung in einigen Kriterien angesprochene Skalierung der Punkte des schlechter abschneidenden Produktes sei vom Auftraggeber beim Subkriterium Allgemeine Systemleistung nach folgender – in der Ausschreibung nicht festgelegter – Formel gehandhabt worden: Wert des betreffenden Angebotes/Bestwert x 50. Die Punktevergabe erfolgte demnach linear. Für die Kriterien mit skalierten Punkten sei die angewendete Formel derzeit nicht erkennbar. Die Berechnung in der Ausschreibung sei nicht festgelegt worden.

Bei den von der Jury bewerteten Zuschlagskriterien (Subkriterien) seien einzelne Fälle definiert und der jeweilige Fall mit einer vorgegebenen Punkteanzahl verknüpft worden. Von der Antragstellerin erfolgte eine Aufzählung von Fällen und die diesen zugeordneten Punkten. Mit den Details zur Bewertung sei auch ein Informationsblatt über die Bewertung der ergonomischen und technischen Kriterien übermittelt worden.

Zum Subkriterium Integration in bestehende Systeme und Funktionalität sei festgehalten worden, dass überprüft werde, ob eine Integration in das bestehende Image möglich ist oder ob die Erstellung eines eigenen neuen RIS Images notwendig ist. Die Erstellung und vor allem die spätere regelmäßige Wartung stellen einen erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand dar. In Punkto Funktionalität wird vor allem die Übersichtlichkeit des BIOS sowie die Erreichbarkeit des BIOS für etwaige notwendige Einstellungen geprüft.

Aus den verbalen Begründungen der Jurymitglieder in diesem Punkt ergebe sich, dass mehrfach betont wurde, dass ein eigenes Image zum Aufsetzen des Laptops der Antragstellerin benötigt werde und dass die Treiberkonfiguration aufwändig sei.

 

Auffällig seien die verbalen Begründungen der Jurymitglieder bezüglich des Angebots der Antragstellerin im Subkriterium Qualität Display, insbesondere in den Unterkriterien Kontrast und Farbdarstellung sowie Graustufen. Hier werde öfters die Unschärfe moniert bzw. einmal sogar vom Überstrahlen der hellen Töne gesprochen.

 

Starke Abweichungen zum Angebot von A ergäben sich bei beim Unterkriterium Betrieb des Subkriteriums Leistungsaufnahme (30 Punkte für A gegen 14,27 Punkte für die Antragstellerin). Das von der Antragstellerin angebotene Gerät verbrauche demnach mehr Strom als das Gerät von A. Auch im Unterkriterium Standby schneide das Gerät von A besser ab als jenes der Antragstellerin. Ausweislich der Daten, die über E S verfügbar sind, betrage hingegen die Leistung (der Verbrauch) des von A angebotenen Gerätes im "Idle mode" 17 Watt, des von der Antragstellerin angebotenen Gerätes 14,6 Watt.

Ebenfalls fallen die Unterschiede zwischen den Produkten von A und der Antragstellerin in den Kriterien Allgemeine Systemleistung, Integration und Qualität Display ins Auge. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil trotz des großen Preisunterschiedes zwischen den beiden erstgereihten Angeboten aufgrund der Bewertung der Qualitätskriterien das Angebot von A nur um 0,6 von 100 Punkten besser abschneide.

 

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf freien und lauteren Wettbewerb und Gleichbehandlung aller Bieter, insbesondere auf Nichterteilung der Zuschlagsentscheidung auf ein Angebot eines Mitbieters, auf Zuschlagsentscheidung und -erteilung zugunsten ihres Angebotes, auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren, auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Teilnahme an einem rechtskonformen neuen Vergabeverfahren verletzt.

 

Zum Interesse am Vertragsabschluss und zum Schaden wurde weiters ausgeführt, dass ein Schaden von ca. 40.000 Euro (30.000 Euro Gewinn und Deckungsbeitrag, 10.000 Euro Angebotslegungskosten) drohe. Weiters drohe der Verlust eines Referenzprojektes sowie für den Fall des Widerrufs die Möglichkeit, sich an einem neuerlichen Vergabeverfahren zu beteiligen.

 

Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung wurde zum einen geltend gemacht, dass die Bewertung der angebotenen Produkte nicht unter den gleichen Messbedingungen erfolgt sei und zum anderen die Bewertung anhand von Kriterien erfolgt sei, die den Bietern zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht bekannt gegeben worden waren.

 

Im Subkriterium Integration habe das Produkt der Antragstellerin besonders schlecht abgeschnitten. Dies liege, wie sich aus den Unterlagen zur Angebotsbewertung ergebe, vor allem daran, dass ein eigenes Image zum Aufsetzen des Laptops der Antragstellerin benötigt und dass eine Einstellung der Treiberkonfiguration notwendig werde.

 

Nach den in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen müssten die angebotenen Geräte über die vorhandene Microsoft RIS und WDS Infrastruktur aufgesetzt werden können. Eine Treiberintegration müsse möglich sein. Diese Bedingung erfülle das von der Antragstellerin angebotene Produkt. Die Ursache für den von der Jury bemängelten zusätzlichen Aufwand für die Integration der Geräte in die Systemumgebung des Auftraggebers liege darin, dass die Antragstellerin über die Systemumgebung keine genauen Informationen erhalten habe.

Wäre eine genaue Spezifikation des Installationsprozesses durch den Auftraggeber in den AU beschrieben worden, hätte die Antragstellerin einen Datenträger mit Treibern im entsprechenden Format bereitstellen können. Alternativ wäre es möglich gewesen, der Antragstellerin diese Informationen noch vor der Teststellung zur Verfügung zu stellen bzw. gemeinsam mit dem Auftraggeber die Installations-Scripts etc. zu erstellen. Entsprechende Anfragen der Antragstellerin beim Auftraggeber seien jedoch abschlägig beantwortet worden.

Dass das von der A angebotene Produkt besser integrierbar zu sein scheine, liege nicht an der höheren Qualität dieses Produkts, sondern allein an dem Umstand, dass A als langjähriger Kunde des Auftraggebers dessen Systemumgebung bestens kenne und daher ein bereits voll integrierbares Produkt anbieten konnte. Der vermeintliche Zusatzaufwand, der sich in der schlechteren Bewertung niederschlage, resultiere somit ausschließlich aus einem diskriminierenden Verhalten des Auftraggebers bei der Bewertung der Produkte.

 

Die Antragstellerin verkenne nicht, dass die Ausschreibung einschließlich dieses Bewertungskriteriums mangels Anfechtung bestandsfest geworden sei. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass der Auftraggeber von der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes bei der Angebotsbewertung befreit wäre. Vielmehr hätte der Auftraggeber zum Ausgleich des Wissensvorsprunges von A spätestens zur Vorbereitung der Teststellung an die Antragstellerin die für die Treiberkonfigurationen notwendigen Informationen bekannt geben müssen. Bei einer Höherbewertung des Angebots der Antragstellerin in diesem Kriterium wäre es zu einem Bietersturz gekommen, sodass die rechtswidrige Vorgangsweise des Auftraggebers bei der Bewertung dieses Kriteriums für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sei.

 

Im Subkriterium Leistungsaufnahme schneide nach den Informationen der Antragstellerin das von ihr angebotene Produkt besser ab als jenes von A. Dies werde vor allem bei der Bewertung der angebotenen Modelle durch E S deutlich. Eine Messung, die sowohl im Standby, mehr aber noch im Betrieb zum geradezu gegenteiligen Ergebnis komme, sei daher entweder objektiv unrichtig (Fehler beim Messvorgang) und damit entgegen den Vorgaben in der Ausschreibung erfolgt oder es seien nicht die gleichen Einstellungen bei den Geräten, insbesondere auch BIOS-Einstellungen, vorgenommen worden. Zu denken wäre etwa, dass mit unterschiedlicher Helligkeit des Displays (im Betrieb) gemessen worden sei.

Auch in diesem Bewertungskriterium hätte eine höhere Bewertung ohne weiteres zum Bietersturz geführt, sodass die Relevanz der Rechtswidrigkeit gegeben sei.

 

Im Subkriterium Qualität Display ergebe sich die im Vergleich zu A deutlich schlechtere Bewertung nach Auffassung der Antragstellerin daraus, dass offensichtlich die Beurteilung nicht bei gleicher objektiver Hintergrundhelligkeit der Displays erfolgt sei. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Geräte jeweils auf die maximale Helligkeit gestellt wurden. Da aber das von der Antragstellerin angebotene Produkt eine stärkere Helligkeit erziele als das Produkt von A, seien die insbesondere bei den Graustufen und Kontrast/Farbdarstellung erzielten Ergebnisse nicht vergleichbar. Eine stärkere Hintergrundbeleuchtung bedinge nämlich – bei gleicher Qualität der Displays – einen Rückgang im Kontrast bzw. das Überstrahlen. Hätte die Bewertung bei objektiv gleicher Hintergrundbeleuchtungsstärke stattgefunden, hätte das Angebot der Antragstellerin weitaus besser abgeschnitten und wäre eine Umreihung der Angebote die Folge gewesen.

 

Im Subkriterium Allgemeine Systemleistung gehe die Antragstellerin ebenfalls davon aus, dass Unterschiede in der Einstellung der BIOS zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben. Die Antragstellerin hätte daher bei gleichen Messbedingungen ein besseres Ergebnis erzielt.

 

Zur intransparenten Bewertung bringt die Antragstellerin vor, dass der Auftraggeber entgegen dem Grundsatz der Unabänderbarkeit der von ihm festgesetzten Zuschlagskriterien nachträgliche Änderungen sowohl am Inhalt der Kriterien als auch an der Gewichtung der Kriterien vorgenommen habe.

 

Bei den von der Jury bewerteten Kriterien seien nachträglich (bzw. ohne Bekanntgabe an die Bieter) in den Bewertungsblättern Unterkriterien (Fälle) geschaffen und das (nach Ansicht des jeweiligen Jurymitgliedes) Zutreffen dieses Unterkriteriums mit einer ebenfalls den Bietern vorab nicht bekannt gegebenen Punkteanzahl gewichtet worden. Zum Teil stellen diese Unterkriterien eine Erweiterung bzw. Präzisierung der bekannt gegebenen Kriterien dar.

Dies treffe vor allem auf die Bewertung beim Subkriterium Integration zu. Aus der Ausschreibung ergebe sich nämlich nicht, dass der Bewertungsaspekt "neues Image" notwendiger Bestandteil dieses Kriteriums sei. Gerade bei diesem Kriterium komme noch hinzu, dass im Informationsblatt nachträglich Aspekte, die bei der Beurteilung dieses Kriteriums geprüft werden sollen, festgelegt werden.

Überdies werde ein Bewertungsaspekt dieses Informationsblattes, die Übersichtlichkeit und Erreichbarkeit des BIOS nicht in den Unterkriterien der entsprechenden Bewertungsblätter abgebildet, finde sich aber wiederum bei der verbalen Begründung durch die Jurymitglieder. Gerade in diesem Bewertungskriterium, in dem ein großer Punkteunterschied zwischen den Angeboten bestehe, sei daher weder klar, was nun konkret und mit welcher Gewichtung (Übersichtlichkeit und Verfügbarkeit des BIOS) bewertet worden sei.

 

Weiters würden die in den Bewertungsblättern festgelegten Unterkriterien die Jurymitglieder in der Bewertung wesentlich einengen. Dies sei nicht grundsätzlich unzulässig, müsse aber für die Bieter bereits zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannt sein. So sei beispielsweise im Unterkriterium Helligkeit und Verteilung kein Fall dafür geschaffen worden, dass eine gleichmäßige Verteilung, aber schlechte Helligkeit vorliege.

 

Zudem komme, dass die für diese neu geschaffenen Unterkriterien vorgesehenen Punkte nachträglich dem Auftraggeber einen Bewertungsspielraum einräumen würden, der es ihm ermögliche, die Reihung der Angebote nachträglich, nämlich nach Angebotsabgabe, zu beeinflussen. Wenn zum Beispiel in den ergonomischen Kriterien, die von der Jury bewertet werden, die Punkteverteilung statt 10-7-5-3-0 lauten würde 10-8-6-3-0, wäre das Angebot der Antragstellerin vorgereiht. Gleiches gelte, wenn im Subkriterium Integration der zweite Fall statt mit 10 mit 12 Punkten bewertet worden wäre.

Insgesamt ändere der Auftraggeber sein in der Ausschreibung bekannt gegebenes System bei der Jury-Bewertung, indem er nachträglich Unterkriterien definiere und diesen eine bestimmte Gewichtung, ausgedrückt in den Punkten für die einzelnen Unterkriterien, zuweise. Hätte die Antragstellerin die Bewertungskriterien im nun vorliegenden Schema zum Zeitpunkt der Angebotslegung gekannt, wäre es ihr möglich gewesen, ein Produkt anzubieten, das zu einer Punktemaximierung führe, weil sie dann gerade auf jene Spezifikationen geachtet hätte, die mit einer hohen Punktezahl (bezogen auf diese Unterkriterien) geführt hätten. Das Abgehen von der in der Ausschreibung festgelegten Angebotsbewertung führe somit zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung.

Im Subkriterium Qualität sei erst nachträglich die Aufteilung der 30 Punkte auf die Unterkriterien (jeweils 10 Punkte) festgelegt worden. Auch durch diese nachträgliche Gewichtung der drei Unterkriterien eröffne sich der Auftraggeber einen Bewertungsspielraum, der die Angebotsbewertung intransparent mache.

Bei den skalierten Punktebewertungen habe es der Auftraggeber verabsäumt, den Maßstab der Skalierung, also die genaue Formel für die Bewertung des jeweiligen Angebots im Verhältnis zum Angebot mit dem besten Wert, anzugeben. Dass die Skalierung auf unterschiedliche Arten erfolgen kann, zeige schon diese Ausschreibung. Während beim Preis ein linearer Punkteabzug im Bereich zwischen dem niedrigsten Preis und dem Doppelten des niedrigsten Preises erfolge, werde offenbar beim Subkriterium allgemeine Systemleistung eine Skalierung gewählt, die eine lineare Bepunktung im Bereich 0 bis bester Wert vorsehe. Alternativ hätte der Auftraggeber Punkte nur für Angebote, die zwischen der Hälfte des Bestwertes und dem Bestwert liegen, vergeben können.

 

2.      Der Auftraggeber hat mit Schreiben vom 27. Februar 2009 wie folgt zum Nachprüfungsantrag Stellung genommen:

 

"Die Antragstellerin geht davon aus, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen aus zwei Gründen rechtswidrig sei. Zum einen wäre die Bewertung der angebotenen Produkte nicht unter den gleichen Messbedingungen erfolgt und außerdem seien Bewertungs­kriterien zur Anwendung gekommen, die den Bietern zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht bekannt gegeben worden wären.

Wir werden im Folgenden darlegen, dass keine einzige der behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegt, die Bestbieterermittlung unter Beachtung sämtlicher relevanter Vorschriften völlig korrekt erfolgte und die angefochtene Zuschlagsentscheidung dementsprechend hundertprozentig vergaberechtskonform getroffen wurde.

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit erlauben wir uns, dabei die Gliederung des Nach­prüfungsantrages aufzugreifen und das Vorbringen der Antragstellerin Punkt für Punkt zu wider­legen:

 

Zu '5.1. Ungleiche Messbedinqunqen':

5.1.1.

Richtig ist, dass die von der Antragstellerin angebotenen Geräte grundsätzlich über die vorhan­dene Microsoft RiS (Remote Installation Service) und WDS Infrastruktur aufgesetzt werden können. Wäre dies nicht der Fall, so hätte das Bezug habende Angebot ohnehin mangels Aus­schreibungskonformität ausgeschieden werden müssen. Beim in Rede stehenden Zuschlags­kriterium ging es jedoch darum, die angebotenen Produkte hinsichtlich der 'Integration in bestehende Systeme' über diese Mindestanforderung hinaus zu beurteilen bzw. zu bewerten.

 

Die Installation der beim L eingesetzten Arbeitsstationen erfolgt mittels Microsoft Deployment Toolkit 2008 (MDT2008). Dadurch wird nur ein Standardimage für alle eingesetzten Arbeitsstationen benötigt. Der wesentliche Vorteil dieser Verteilungsvariante liegt darin, dass im Falle von neuen Programmversionen (z.B. neue Office Versionen, neue Revisionen von Standard­software, Treiberaktualisierungen u.dgl.) nur ein Image gepflegt werden muss. Bei dem beim L eingesetzten Gerätepool mit unterschiedlichen Personalcomputer- und Notebooktypen von verschiedensten Herstellern verringert sich dadurch der laufende und regelmäßige Wartungs­aufwand enorm.

 

Zur Integration neuer Geräte müssen nur die dafür benötigten (neuen bzw. aktuellen) Treiber in das vom MDT2008 festgelegte Treiberverzeichnis kopiert werden. Diese Treiber werden dann bei der Installation, nach dem Kopieren des bereits vorhandenen Systemimages vollautomatisch von windowseigenen Mechanismen zur Treibererkennung nachinstalliert. Für das Einbinden der be­nötigten neuen Gerätetreiber in die Installationsroutine ist grundsätzlich keinerlei Anpassung der originalen Standard-Hersteller-Treiber selbst notwendig. Bisher gab es daher bei der Integration von neuen Geräten auch noch keinerlei Probleme.

 

Bei allen angebotenen Notebooks wurden die benötigten Treiber - wie in der Ausschreibung gefordert - auf CD bzw. DVD mitgeliefert und entsprechend der oben beschriebenen Vorgangs­weise in das System integriert. Keine der mitgelieferten Treiber wurden oder mussten für die Einbindung irgendwie speziell angepasst bzw. verändert werden.

 

Es wurde versucht die Geräte aller Hersteller direkt 'Out-of-the-Box' (so wie geliefert) zu installie­ren. Dabei wurden standardmäßig keinerlei BIOS Einstellungen verändert. Die Modelle von D und H durchliefen die Installationsroutine vollautomatisch.

Das T-Notebook blieb bei der Installation aus nicht nachvollziehbaren Gründen 'hängen'. Nach mehreren (erfolglosen) Installationsversuchen und Analyse der Protokolldateien wurde - um das Problem einzugrenzen und Hardwaredefekte ausschließen zu können - anschließend das Notebook zu Testzwecken und abweichend von der vorgesehenen Vorgangsweise mit einem von der Fa. C mitgelieferten und vorgefertigten Windows XP Image installiert. Damit konnte die Grundfunktionalität erreicht werden.

Um das T-Notebook wie vorgesehen mit MDT installieren zu können, musste ein neues eigens auf das T Notebook zugeschnittenes 'Unattended Image' erstellt werden. Dies war insbesondere deshalb nötig, um den im Bios vorgesehenen und auch aktivierten AHCI Modus nutzen zu können. Für die volle Funktionalität des SATA Chipsatzes mussten die Treiber im Image integriert sein.

 

Bei den Testkandidaten von D und H war die Einbindung der Treiber in die Infrastruktur des Landes sowie die Installation der Notebooks in ca. einem halben Tag erfolgreich abgeschlossen. Beim Notebook von T dauerte durch die vorher erwähnten Zusatzarbeiten die Installation ca. 2 Tage. Um Fehler auszuschließen wurden mehrere Installationen abweichend vom der vorgesehenen Vorgangsweise zu Testzwecken mit unterschiedlichsten BIOS Einstellungen (Her­stellereinstellungen sowie selbst gewählte) durchgeführt. Nachdem diese Einstellungen nicht den gewünschten Erfolg brachten, wurden alle weiteren Tests sowie die Erstellung des Images mit auf original Zustand (wie bei der Lieferung) zurückgesetzten BIOS-Werten durchgeführt.

 

Bei der Jurybewertung 'Integration in bestehende Systeme' ging es primär um die Bewertung des gegebenenfalls nötigen zeitlichen Aufwands für das Integrieren eines neuen Gerätes und vor allem die daraus resultierenden zukünftigen weiteren Arbeitsschritte:

·       Einfaches Einbinden der vorhanden Treiber in das bestehende Image à kein erhöhter Mehraufwand

·       Einbindung der Treiber nicht ausreichend und die Erstellung eines neuen Image notwendig à zeitlicher Aufwand für die Erstellung des neuen Images, Durchführung Kompatibilitätstests und ganz besonders der zusätzliche laufende Wartungsaufwand für weitere Images müssen eingerechnet werden

·       Einbindung gänzlich unmöglich

 

Da eine unkomplizierte 'Geräte- Integration' durch einfaches Einbinden der Treiber - im Gegen­satz zu allen (!) anderen angebotenen Produkten - nicht gegeben war und auch keine offensicht­lichen Hardwaredefekte (Festplatte, Display, Netzteil etc) am Gerät vorlagen, war auch eine etwaige weitere Hilfestellung seitens der Antragstellerin nicht notwendig bzw. hätte eine solche keinerlei Änderung gebracht.

 

Was den Vorwurf eines möglichen diskriminierenden Verhaltens des Auftraggebers anbelangt, so entbehrt dieser nicht nur jeglicher Grundlage sondern erscheint angesichts der vorstehend be­schriebenen Vorgehensweise geradezu abwegig. Auch hatte die Fa. A entgegen den Behaup­tungen der Antragstellerin in keinster Weise zu irgendeinem Zeitpunkt einen Wissensvorsprung oder sonstigen Wettbewerbsvorteil. Nur weil die präsumtive Zuschlagsempfängerin in der Ver­gangenheit bereits Lieferungen (keine Dienstleistungen!) für den Auftraggeber erbracht hat, bedeutet dies noch lange nicht, dass sie die Systemumgebung des L 'bestens' kennt. Es verhält sich vielmehr so, dass weder der Fa. A noch sonst einem potentiellen Bieter jemals Informationen zugänglich gemacht wurden, die bei der Beurteilung des in Rede stehenden Kriteriums irgendeinen Vorteil gebracht hätten.

 

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die Beurteilung des Kriteriums 'Inte­gration in bestehende Systeme' absolut nachvollziehbar erfolgte, alle angebotenen Produkte unter Anwendung des gleichen Maßstabes beurteilt wurden und eine etwaige Ungleichbehandlung keinesfalls gegeben war.

 

5.1.2.

Grundsätzlich wird festgehalten, dass alle Messungen und Benchmark-Tests bei allen gelieferten Testgeräten von zumindest 2 Mitarbeitern der Abteilung Informationstechnologie nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt unter denselben und gleich bleibenden Bedingun­gen bzw. Einstellungen durchgeführt wurden. Es wurden auch keinerlei Veränderungen im BIOS und andere Optimierungen an den Systemen durchgeführt, die zu einer wie auch immer gearteten Veränderung der Ergebnisse führen hätten können. Es kamen jene BIOS Einstellungen zur Anwendung, wie sie ab Werk (Lieferanten) gesetzt wurden. Dies entspricht auch der späteren Realität, da nach der Gerätelieferung auch keinerlei Änderungen im BIOS durchgeführt werden sollten.

 

Wie schon aus der Punktegewichtung ersichtlich ist, hat der ökologische Gedanke und hier vor allem die 'Leistungsaufnahme und der Stromverbrauch' (Thema 'Green IT') einen sehr hohen Steilenwert für das L Auf Grund von nicht immer nachvollziehbaren Herstellerangaben bei früheren Ausschreibungen, welche zum Teil massiv von Messungen im Betrieb abwichen, wurde bewusst auf eine eigene Messung der Leistungsaufnahme nach den Vorgaben und vor allem den Einstellungen des Auftraggebers Wert gelegt.

 

Zum Einwand der Nichtberücksichtigung der Energy-Star-Ausweise darf auf folgendes Zitat ver­wiesen werden:

'Bislang wurde im Energy Star-Programm ausschließlich der Energieverbrauch der Geräte im Standby-Modus berücksichtigt. Die Zielsetzung bestand darin, den hohen Stromverbrauch, den die Geräte außerhalb ihres eigentlichen Betriebsmodus ausweisen, zu reduzieren.'

Zitat von der von der 'Österreichische Energieagentur - Austrian Energy Agency' betriebenen Webseite 'http:'.

(genaue Quelle: http: )

 

Für das L ist es wichtig, die tatsächliche Leistungsaufnahme in der jeweiligen System­umgebung und mit der entsprechenden Systemkonfiguration - wie eben in einem späteren Echtbetrieb - zu erhalten. Es wurden nur der SMS Client (Software-Updates, Inventory etc) und der Viren Scanner (ON Access Scan) ausgeschaltet, um eine 'Verzerrung' durch nicht kontrollierbare Festplattenzugriffe zu vermeiden. Damit sollten auch etwaige unbeabsichtigte systembedingte Benachteilungen ausgeschlossen werden.

 

Die Messung wurde - wie in den Ausschreibungsunterlagen angegeben - nach dem folgenden Verfahren durchgeführt.

 

·       Die Leistungsaufnahme wird im Betrieb ohne angeschlossene Peripheriegeräte und mit voll aufgeladenem Akku gemessen. Die Energiespareinstellungen werden deaktiviert und die restlichen Notebookeinstellungen (z.B. Displayhelligkeit etc) bei allen Geräten auf denselben Wert gestellt. Das Notebook wird eingeschaltet und nach einer 30minütigen Aufwärmphase der Energieverbrauch gemessen. Während dieser Zeit werden keine Programme gestartet und das Gerät weder über die Tastatur noch über das Touchpad bedient. Der Energieverbrauch wird gemessen, wenn innerhalb von 5 Minuten weniger als 5 % Schwankung auftritt. Die Messung erfolgt mit dem 'Voltacraft Energy Monitor 3000'. Das Gerät mit dem besten Ergebnis erhält 30 Punkte, alle anderen Geräte erhalten eine entsprechend skalierte Punktezahl.

 

·       Die Leistungsaufnahme im Standby Betrieb wird bei ausgeschaltetem Gerät ohne ange­schlossene Peripheriegeräte durchgeführt. Die Messung erfolgt mit dem 'Voltacraft Energy Monitor 3000'. Das Gerät mit dem besten Ergebnis erhält 20 Punkte, alle anderen Geräte erhalten eine entsprechend skalierte Punktezahl.

 

Ob und (gegebenenfalls) warum die Datenbank von 'Energy Star' andere als die ermittelten (Mess)Werte aufweist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben bzw. ist im gegen­ständlichen Fall ohne jegliche Relevanz, da im Rahmen des Zuschlagsverfahrens eben gerade nicht auf irgendeine Datenbank oder Herstellerangaben referenziert wurde, sondern eigene Messungen vorgesehen waren.

 

Da diese Messungen absolut nachvollziehbar und objektiv unter gleichen Bedingungen im angekündigten Ausmaß durchgeführt wurden, ist auch in diesem Fall kein rechtswidriges Vorgehen seitens des Auftraggebers erkennbar.

 

5.1.3.

Zum Zwecke der Bewertung des Kriteriums 'Qualität Display' wurden jedem Jurymitglied alle zu beurteilenden Geräte für Tests zur Verfügung gestellt. Vor der Übergabe wurden die Geräte auf einen einheitlichen Standardwert - wie sie auch bei einer späteren Gerätelieferung zu erwarten sind - zurückgestellt, um eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung durch vorher gemachte Einstellungen zu vermeiden und um auch die Realität bei einer Lieferung abzubilden. Die einzelnen Jurymitglieder konnten die Einstellungen ohne Einschränkung nach ihrem Gut­dünken und nach ihren persönlichen Präferenzen verändern. Damit war sichergestellt, dass jedes Jurymitglied quasi 'das Beste' aus den jeweiligen Testgeräten 'herausholen' konnte. Eine andere Vorgehensweise hätte gerade den gegenteiligen Effekt gehabt, nämlich, dass das Potential der Geräte unter Umständen nicht in angemessener Weise Berücksichtigung hätte finden können, was wiederum Anlass zur Kritik gegeben hätte.

Die Bewertungen fanden in ein und demselben Raum unter gleich bleibenden Arbeitsbedingungen statt. Durch die Verwendung von künstlicher Beleuchtung kam es zu keinerlei störenden äußeren Einflüssen.

 

Dass Juryentscheidungen immer eine subjektive Komponente beinhalten, liegt in der Natur der Sache. Wichtig ist in diesem Zusammenhang (auch im Lichte der dazu ergangenen Judikatur) 'lediglich', dass der Weg zur Juryentscheidung unter Zugrundelegung eines einheitlichen Maß­stabes objektiv nachvollziehbar sein muss. Und genau dies wurde im vorliegenden Fall verwirk­licht, indem eine Jurybewertung unter dem Aspekt völliger Gleichbehandlung mit einem größt­möglichen Maß an Objektivität durchgeführt wurde, ohne dabei die subjektiven Elemente außer Acht zu lassen. Würden nämlich in diesem Zusammenhang ausschließlich objektive Gesichts­punkte zum Tragen kommen, hätte eine Jurybewertung nicht nur jeglichen Sinn verloren, sondern würde geradezu ad absurdum geführt.

 

Wie den vorstehenden Ausführungen unzweifelhaft zu entnehmen ist, wurden seitens des Auftraggebers alle erdenklichen Maßnahmen getroffen, um eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Jurybewertung von vornherein auszuschließen, so dass auch in diesem Punkt keinerlei Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen.

 

5.1.4.

Wie in der Ausschreibung angegeben, wurde für die Bewertung der Systemleistung der 'Perfor­mance Test 6.1' von PassMark Software (http:// ) eingesetzt. Der Performance Test wird mit der Standardinstallation des Auftraggebers dreimal durchgeführt und die erzielten Ergebnisse gemittelt. Das Gerät mit dem besten Ergebnis erhält 50 Punkte, alle anderen Geräte erhalten eine entsprechend skalierte Punktezahl.

Zitat PassMark Homepage:

'Leicht zu verwendende Benchmarking-Software für Windows. Mit PerformanceTest können Sie einen PC objektiv anhand von 27 verschiedenen Geschwindigkeitstests prüfen und die Bench­mark-Resultate anschließend mit denen anderer Computer vergleichen.' Quelle http://

 

Um eine unbeabsichtigte und nicht kontrollierbare Verzerrung der Ergebnisse zu vermeiden, wurden ebenfalls SMS Client und Virenscanner (on Access Scan) deaktiviert.

 

Das Vorbringen der Antragstellerin, unterschiedliche BIOS-Einstellungen hätten zu nicht aus­sagekräftigen Benchmarkergebnissen geführt, unterstellt dem Auftraggeber indirekt, durch gezielte Manipulationen Messergebnisse verfälscht zu haben, was völlig aus der Luft gegriffen ist und mit aller gebotener Vehemenz zurückgewiesen wird. Angesichts der Tatsache, dass von Auftraggeber­seite alles unternommen wurde, eine objektive Messung durchzuführen und dementsprechend alle Geräte im Auslieferungszustand beurteilt wurden, mutet der angesprochene Vorwurf geradezu absurd an.

Darüber hinaus sind Leistungssteigerungen durch Veränderungen der BIOS-Einstellungen (von Übertaktungsversuchen abgesehen) technisch nicht nahe liegend. Selbst wenn die Antragstellerin vermeint, durch 'bessere' Einstellungen höhere Benchmarkresultate erzielen zu können, so hätte sie derartige Veränderungen beim zur Verfügung gestellten Testgerät ohne weiteres vornehmen können. Bemusterungen bzw. Teststellungen haben generell den Sinn, sich ein Bild über die an­gebotenen Produkte zu verschaffen, die Angebote also quasi zu konkretisieren. Nichts anderem ist der Auftraggeber nachgekommen, indem die Originaleinstellungen unverändert blieben.

 

Da bei der Beurteilung der Systemleistung die objektivsten Maßstäbe angelegt wurden, die überhaupt denkbar sind und bei allen (!) Testgeräten in gleicher Weise verfahren wurde, ist auch hier keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

 

 

Zu '5.2. Intransparente Bewertung'

5.2.1.

Einleitend wird festgehalten, dass der Ansicht der Antragstellerin, ein nachträgliches Abgehen von in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien sei nicht zulässig, vollinhaltlich zugestimmt wird. Dennoch geht die diesbezügliche Argumentation im Nachprüfungsantrag gänzlich ins Leere, da eine derartige Vorgehensweise - wie nachfolgend dargelegt - nicht stattgefunden hat.

 

5.2.2.

Unter anderem wird dem Auftraggeber angekreidet, er habe in den Jurybewertungsblättern nach­träglich Unterkriterien geschaffen und diese ohne vorherige Bekanntgabe mittels einer zu ver­gebenden Punkteanzahl gewichtet.

Dass es sich hierbei um einen völlig haltlosen Vorwurf handelt, ergibt bereits ein kurzer Blick in die Ausschreibungsunterlagen (die entscheidenden Passagen wurden hervorgehoben):

 

Zuschlagskriterien Notebooks

Gewichtung

Kaufmännische Kriterien (max. 100 Punkte):

§         Angebotspreis laut Angebotsblatt für Notebooks abzüglich allenfalls gewährter Skonti

50%

Technische Kriterien (max. 100 Punkte):

§         Allgemeine Systemleistung (50 Punkte)
o   Bewertung auf Grund der Testergebnisse mit Benchmark

§         Integration in bestehende Systeme und Funktionalität (Jury, 20 Punkte)

§         Akkulaufzeit (30 Punkte)

25%

Ökologie und Ergonomie (max. 100 Punkte):

§         Leistungsaufnahme und Energieverbrauch (50 Punkte)
o   im Betrieb und Standby

§         Qualität Display (Jury, 30 Punkte)
o   korrekte Auflösung Graustufen
o   Helligkeit und deren Verteilung
o   Kontrast und Farbdarstellung

§         Gewicht (20 Punkte)
o  in der geforderten Mindestausstattung

25%

 

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, wurden sämtliche relevanten Beurteilungs­kriterien (samt Gewichtung) sehr wohl allen Bietern vorab zur Kenntnis gebracht. Das zitierte Infoblatt wie auch alle anderen Bewertungsblätter dienten lediglich als Hilfestellung für die Jurymitglieder, um eine einheitliche Bewertung aller angebotenen Produkte unter Zugrundelegung desselben Maßstabes durchführen zu können. Es sollte damit also genau das erreicht werden, was von der Antragstellerin vielfach urgiert wurde, nämlich die Sicherstellung der Nachvollzieh­barkeit und Einheitlichkeit der Jurybewertung und damit die Einhaltung der rudimentären Vergabe­grundsätze! Tatsächlich neue Kriterien oder Gewichtungen wurden damit in keinster Weise fest­gelegt.

 

Die Antragstellerin bezieht ihre Kritik in diesem Punkt 'vor allem' auf die Bewertung des Subkriteriums 'Integration in bestehende Systeme und Funktionalität', was seitens des Auftraggebers überhaupt nicht nachvollzogen werden kann. Jeder fachkundige Bieter musste sich darüber im Klaren sein, dass bei der Einbindung der Geräte nur der wartungstechnische Aufwand (hinsichtlich eines Image) gemeint sein konnte, zumal die Abteilung Informationstechnologie des Auftraggeber tausende Arbeitsplätze zu betreuen hat und der hierfür notwendige Aufwand so weit als möglich in Grenzen zu halten ist.

Dies gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Funktionalität. Da weder Betriebssysteme noch sonstige Software von der gegenständlichen Ausschreibung umfasst waren, konnten hinsichtlich der Funktionalität nur die Basisfunktionen der Geräte, also das BIOS und alles damit in Zusammen­hang Stehende gemeint sein. Dass das Jurybewertungsblatt diesbezüglich möglicherweise 'Lücken' aufweist, entfaltet angesichts der verbalen Begründung und unter Berücksichtigung des 'Hilfestellungscharakters' dieser Blätter keinerlei Relevanz.

Selbst wenn - was nochmals ausdrücklich bestritten wird - die Beurteilung der besagten BIOS-Funktionalität korrekterweise doch nicht hätte erfolgen dürfen, so ist dadurch für die Antragstellerin nichts gewonnen, da die in diesem Punkt schlechte Bewertung des T-Notebooks aus­schließlich auf den erhöhten Aufwand bei der Imageerstellung und -pflege zurückzuführen ist.

 

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Auftraggeber zu keinem Zeitpunkt (nach Angebotsöffnung) eine relevante Änderung der Ausschreibungsbedingungen durch­geführt hat oder gar von den Festlegungen abgewichen ist.

Soweit die Antragstellerin die Zuschlagskriterien und das Bewertungssystem kritisieren, ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber die Gewichtung aller Zuschlags­kriterien veröffentlicht und die zu vergebenden Punkte bei allen Zuschlagskriterien inklu­sive der Subkriterien in der Ausschreibung festgelegt hat. Notwendig ist hierbei, die Zu­schlagskriterien so detailliert und transparent zu beschreiben, dass alle Bieter die Bestbieterermittlung nachvollziehen können, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft geschehen ist. Erscheint einem Unternehmer die Beschreibung des Auftraggebers mangelhaft, kann er die Ausschreibung oder einzelne Ausschreibungsbestimmungen als mangelhaft mit einem Nachprüfungsantrag bekämpfen. Tut er das nicht und ist der Auftraggeber imstande, unter Beachtung seiner Zuschlagskriterien einen Bestbieter zu ermitteln, sind die Zuschlags­kriterien nach Ablauf der einschlägigen Fristen nicht mehr bekämpfbar.

Selbst wenn bei den Jurybewertungsblättern vermeintliche Mängel feststellbar wären, würde dies allein für sich aber noch nicht bedeuten, dass die Bestbieterermittlung nicht transparent und nachvollziehbar durchgeführt werden könnte. Aus der Aktenlage lässt sich nämlich unschwer ableiten, dass eine derartige Nachvollziehbarkeit in jeder Phase des Verfahrens tatsächlich auch gegeben war.

Darüber hinaus sei auch auf Punkt I.3.8 der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen verwiesen, indem eine Mitteilungspflicht des Bieters normiert ist, auf das etwaige Erfor­dernis einer Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen hinzu­weisen.

 

5.2.3.

Was die Punkteverteilung hinsichtlich des Subkriteriums 'Qualität Display' anbelangt, so ging der Auftraggeber davon aus, dass eine gleichmäßige Verteilung der vorgesehenen 30 Punkte offen­sichtlich war, zumal diese drei Gesichtspunkte in Wirklichkeit keine Sub(sub)kriterien, sondern vielmehr eine Konkretisierung des Qualitätskriteriums darstellen sollten.

Selbst wenn diesbezüglich ein Aufklärungsbedarf vorhanden sein sollte, wäre kein Bieter daran gehindert gewesen, während laufender Angebotsfrist eine entsprechende Anfrage zu stellen bzw. eine Präzisierung zu verlangen. Auf obige Ausführungen in diesem Zusammenhang darf ver­wiesen werden.

 

5.2.4.

Hier muss klargestellt werden, dass die Berechnungsformel hinsichtlich der kaufmännischen Kriterien (Preis) bei allen (!) 'Skalierungen' zum Einsatz kam. Eine Blick auf die dem Rechts­vertreter der Antragstellerin übermittelten Excel-Tabellen inkl. der dort hinterlegten Formeln hätte dies sofort bestätigt.

Die im Nachprüfungsantrag unter Punkt 1.7.3 angeführte gemutmaßte Berechnungsformel ist schlicht und ergreifend falsch, deren Anwendung ergibt beim in Rede stehenden Zuschlags­kriterium rein zufällig (!) dasselbe Ergebnis wie bei der Anwendung der 'richtigen' Formel.

 

Jegliche Skalierung erfolgte in analoger Art und Weise wie beim Preis:

 

Svstemleistung, Akku:

Punkte = zu vergebene Punkte - [(bester Wert - gemessener Wert)/ Faktor]

Leistungsaufnahme, Gewicht:

Punkte = zu vergebene Punkte - [(gemessener Wert - bester Wert)/ Faktor]

Faktor = bester Wert / zu vergebene Punkte

 

Bei der Skalierung der Punkte wurde somit entgegen der Vermutung der Antragstellerin unzweifelhaft auf einen objektiven und einheitlichen Maßstab Wert gelegt, Alternativen gab es keine, auch für etwaige mutmaßliche 'Willkürakte' blieb keinerlei Spielraum.

Sollte diese Vorgehensweise in den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ersichtlich gewesen sein, so wäre es - wiederum - ein Leichtes gewesen, Aufklärung darüber zu ver­langen.

 

 

Zusammenfassung:

 

Abschließend lässt sich also festhalten, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung in keinster Weise mit Rechtswidrigkeiten behaftet ist und die Bestbieterermittlung absolut ausschreibungs- und vergaberechtskonform durchgeführt wurde. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wurde seitens des Auftraggebers geradezu akribisch darauf geachtet, einen nachvollziehbaren und vor allem gleichen Maßstab bei der Bewertung aller Angebote anzuwenden.

 

Selbst wenn den obigen Ausführungen in einzelnen Punkten nicht gefolgt werden sollte, so wird dennoch ausdrücklich betont, dass etwaige vergaberechtliche Ungereimtheiten in den Ausschrei­bungsbedingungen mangels fristgerechter Anfechtung bestandfest geworden sind.

Nicht umsonst wurden die 'Ausschreibung' und 'sonstige Festlegungen während der Angebots­frist' vom Gesetzgeber als gesondert anfechtbare Entscheidungen festgelegt und damit bekämpfbar gemacht. Warum dieses Rechtsschutzinstrument nicht öfters genutzt wird, entzieht sich unserem Verständnis. Die gängige Praxis der Bieter lässt dahingehend keinerlei Interesse er­kennen, so dass diese Möglichkeit der Anfechtung in die Bedeutungslosigkeit abdriftet. Vielmehr scheint es opportun zu sein, Ausschreibungsbedingungen vorerst kommentarlos hinzunehmen und erst bei etwaigen unliebsamen Zuschlagsentscheidungen diejenigen Fragen zu stellen, die bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt angemessen und (nur dann) zulässig gewesen wären.

 

Es ist unbestritten, dass öffentlichen Auftraggebern auch bei noch so großem redlichen Bemühen kleine Fehler unterlaufen können, sie sollten jedoch nicht pauschal erst im Stadium der Beendi­gung des Vergabeverfahrens dafür abgestraft werden, wenn Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegeben sind, die (zwingend) wesentlich früher greifen.

 

Sollten im gegenständlichen Verfahren trotz größter Bemühungen Fehler auf Auftraggeber­seite passiert sein, so waren die daraus resultierenden Rechtswidrigkeiten keinesfalls ge­eignet, den Ausgang der Bestbieterermittlung in irgendeiner Form zu beeinflussen, sofern sie nicht ohnehin als präkludiert anzusehen sind. Insofern wird in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs 1 Z 2 Oö. VergRSG 2006 verwiesen.

 

Folgerichtig ist das Nachprüfungsbegehren der Antragstellerin in allen Punkten abzu­weisen."

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des L hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Vergabeunterlagen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. März 2009, in welcher auch Herr R S von der Firma T als Zeuge einvernommen wurde.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des L geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

3.2.1. Der Auftraggeber führt ein Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Personalcomputern und Notebooks durch. Das Vergabeverfahren wurde im Supplement zum EG-Amtsblatt vom 3. Oktober 2008, Zl. 2008/S 192-253775, bekannt gemacht.

 

Die Ausschreibung wurde zweimal berichtigt, nämlich mit Schreiben an "alle Bieter" vom 9. Oktober 2008 und vom 5. November 2008. Die Berichtigungen wurden im Supplement zum EG-Amtsblatt nicht veröffentlicht.

 

Die Ausschreibung wird als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt. Der Leistungsinhalt umfasst im Wesentlichen die Lieferung von ca. 1300 Stück Personalcomputern und ca. 550 Stück Notebooks. Der Leistungszeitraum beträgt ein Jahr mit einer Option auf Vertragsverlängerung und diversen technischen Erweiterungen.

 

In Punkt 2 der Ausschreibungsunterlagen ist der Ansprechpartner mit Faxnummer und E-Mailadresse angegeben sowie der Hinweis, dass etwaige Fragen hinsichtlich des Vergabeverfahrens ausschließlich schriftlich an die oben stehende E-Mailadresse zu richten sind wobei hier auf den Punkt 3.4 verwiesen wird in dem die Anfragenbeantwortung noch näher geregelt ist.

 

Punkt 3.5 "Informationsübermittlung" lautet: Für die Übermittlung von Aufforderungen, Mitteilungen und Benachrichtigungen sowie für jeden sonstigen Informationsaustausch zwischen Auftraggeber und Unternehmer hat letzterer zwingend eine Faxnummer und eine elektronische Adresse bekannt zu geben an die die Informationen rechtsgültig übermittelt werden können.

 

Im Anhang – Formblatt 2 werden unter Punkt 2 Angaben über die Geschäftsstelle des Bieters, von welcher die technische Betreuung (Service, Beratung etc.) erfolgt, gefordert in Form der Angabe von Bezeichnung, Adresse und Telefonnummer.

 

Gemäß Punkt 3.10 der Ausschreibungsunterlagen sind Teilangebote (jeweils nur auf Personalcomputer oder nur auf Laptops) zulässig. Entsprechend ist auch eine Teilvergabe grundsätzlich vorgesehen.

 

3.2.2. Gemäß Punkt 4. der Ausschreibungsunterlage erfolgt der Zuschlag nach dem Bestbieterprinzip auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot. Für die (hier relevanten) Notebooks sieht Punkt B. des Punktes 4. folgende Zuschlagskriterien mit nachstehender Gewichtung vor.

 

1) Kaufmännische Kriterien (max. 100 Punkte) mit einer Gewichtung von 50 %. Herangezogen wird der Angebotspreis laut Angebotsblatt für Notebooks abzüglich allen­falls gewährter Skonti.

 

Die Punktevergabe für die kaufmännischen Kriterien (Umrechnung des Preises in Punkte) erfolgt in der Art, dass das Angebot mit dem niedrigsten Preis 100 Punkte erhält und die übrigen gültigen Angebote Punkte nach der Formel 100-[(Angebotspreis-Billigstpreis)/Preisfaktor]] erhalten, wobei der Preisfaktor als Billigstpreis/100 definiert ist. Nach dieser Formel erhält ein Angebot mit einem doppelt so hohen Angebotspreis wie das billigste Angebot 0 Punkte, für noch teurere Angebote werden jedoch keine (sich mathematisch ergebenden) Minuspunkte vergeben.

 

2) Technische Kriterien (max. 100 Punkte) mit einer Gewichtung von 25 %. Die technischen Kriterien sind in die Subkriterien

a.     Allgemeine Systemleistung (50 Punkte),

b.     Integration in bestehende Systeme und Funktionalität (20 Punkte) und

c.      Akkulaufzeit (30 Punkte)

unterteilt.

 

Für das Subkriterium Allgemeine Systemleistung wird auf eine Bewertung auf Grund der Testergebnisse mit Benchmark verwiesen. Dabei gelangt der "Performance Test 6.1" von PassMark Software zur Anwendung. Der Performance Test wird mit der Standardinstallation des Auftraggebers dreimal durchgeführt und die erzielten Ergebnisse gemittelt. Das Gerät mit dem besten Ergebnis erhält 50 Punkte, alle anderen Geräte erhalten eine entsprechend skalierte Punktezahl.

 

Beim Subkriterium Integration in bestehenden Systeme und Funktionalität erfolgt die Bewertung durch eine Jury.

 

Für die Bewertung des Subkriteriums Akkulaufzeit wird die Laufzeit der Notebook-Batterien gemessen. Die Einstellungen bei den Akkutests am Notebook (zum Beispiel Displavhelligkeit) werden bei allen Geräten auf dieselben Werte gesetzt. Die vollständig geladenen Akkus werden durch Anwendung von Testprogrammen entleert. Dieser Testlauf wird zweimal durchgeführt. Das beste Ergebnis wird in die Wertung aufgenom­men. Das Notebook mit der längsten Akkulaufzeit erhält 30 Punkte, alle anderen Ge­räte erhalten eine entsprechend skalierte Punktezahl.

 

3) Ökologie und Ergonomie (max. 100 Punkte) mit einer Gewichtung von 25 %. Dieses Zuschlagskriterium ist in die Subkriterien

a.     Leistungsaufnahme und Energieverbrauch (50 Punkte),

b.     Qualität Display (30 Punkte) und

c.      Gewicht (20 Punkte)

unterteilt.

 

Das Subkriterium Leistungsaufnahme und Energieverbrauch ist nochmals in

·         Betrieb und

·         Standby

untergliedert, wobei gemäß der ersten Berichtigung die Punkteanzahl für den Betrieb mit 30 Punkten und für den Standy-Betrieb mit 20 Punkten festgelegt wurde. Die Messung erfolgt mit dem "Voltacraft Energy Monitor 3000". Im Betrieb wird der Energieverbrauch ohne angeschlossene Peripheriegeräte und mit voll aufgeladenem Akku gemessen. Die Energiespareinstellungen werden deaktiviert und die restlichen Notebookeinstellungen (zum Beispiel Displavhelligkeit etc.) bei allen Geräten auf denselben Wert gestellt. Das Gerät mit dem besten Ergebnis erhält 30 bzw. 20 Punkte, alle ande­re Geräte eine entsprechend skalierte Punkteanzahl.

 

Das Subkriterium Qualität Display ist in drei weitere Unterkriterien, nämlich

·       Korrekte Auflösung Graustufen

·       Helligkeit und deren Verteilung

·       Kontrast und Farbdarstellung

unterteilt. Die Bewertung dieses Subkriteriums erfolgt wiederum durch eine Jury.

 

Zum Subkriterium Gewicht ist in der Ausschreibung festgelegt, dass das Notebook mit dem geringsten Gewicht 20 Punkte, alle anderen Geräte eine entsprechend ska­lierte Punktezahl erhalten.

 

Die mit Jury gekennzeichneten Kriterien werden von einer siebenköpfigen Kommission bewertet, wobei jedes Mitglied entsprechend der vorstehenden Festlegung eine gewisse Maximalpunkteanzahl vergeben kann. Die jeweils höchste und niedrigste Einzelbewer­tung wird gestrichen, aus dem Rest wird das arithmetische Mittel gebildet.

 

Die bei den technischen, ergonomischen und kaufmännischen Kriterien erreichte Punkte­anzahl wird mit der angegebenen Gewichtung multipliziert. Der Anbieter mit der höchs­ten Punkteanzahl geht aus dem Bewertungsverfahren als Bestbieter hervor.

 

Im Leistungsverzeichnis wird auf Seite 33 als Mindestanforderung u.a. festgelegt: Für MS Windows XP WHQL getestete und signierte Treiber (sofern mit GUI dann in deutscher Sprache) ist vorhanden.

Bei Bedarf: Kostenlose Treiber-CD wird mitgeliefert (wahlweise für Windows 2000, Windows XP oder Windows Vista)

Von der Antragstellerin wurden beide Kriterien mit JA angegeben.

 

3.2.3. Die Antragstellerin beteiligte sich an diesem Vergabeverfahren und legte frist- und formgerecht ein Angebot mit einem Angebotspreis für Notebooks von brutto 355.740 Euro (unter Einrechnung eines Skontos von 2 %). Neben der Antragstellerin legten weitere Bieter Angebote, darunter das Unternehmen A GmbH (A) mit einem Angebotspreis von brutto 425.700 Euro.

 

Die Antragstellerin hat die Ausschreibung nicht angefochten. Sie hat auch keinerlei substanzielle Anfragen hinsichtlich des Ausschreibungsinhaltes bzw. der Bewertungskriterien oder dergleichen während des gesamten Vergabeverfahrens an den Auftraggeber gerichtet.

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009, der Antragstellerin am gleichen Tag per Fax zugegangen, gab der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung betreffend die Position B. (Notebooks) zugunsten des Angebotes von A mit einer Vergabesumme von 425.700 Euro (inkl. USt) bekannt.

 

Mitgeteilt wurde ferner die Gesamtpunkteanzahl des Angebotes von A (89,82 Punk­te), die Reihung des Angebotes der Antragstellerin (zweitgereiht) und der mit ihrem Angebot (für Notebooks) erzielten Gesamtpunkteanzahl von 89,22. Als hauptausschlaggebend für die Feststellung des Bestbieterangebotes wurden die bessere Qualität des Dis­plays, eine sehr gute allgemeine Systemleistung und Akkulaufzeit und ein deutlich gerin­gerer Energieverbrauch genannt.

 

Über Nachfrage des Rechtsvertreters der Antragstellerin übermittelte der Auftrag­geber die Punktebewertung hinsichtlich der einzelnen Kriterien und Unterkriterien für die Angebote der Antragstellerin und präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Zusammengefasst ergibt sich dabei folgende Punktebewertung:

 

 

A

C

KAUFMÄNNISCH

 

 

 

 

 

Kaufmännisch Gesamt

80,33

100,00

Kaufmännisch Gesamt Gewichtet (50 %)

40,17

50,00

 

 

 

TECHNISCH

 

 

 

 

 

Allgemeine Systemleistung (50)

49,48

47,65

Integration (Jury, 20)

20,00

10,00

Akkulaufzeit (30)

30,00

29,16

 

 

 

Technisch Gesamt

99,48

86,82

Technisch Gesamt Gewichtet (25 %)

24,87

21,70

 

 

 

ERGONOMISCH/ÖKOLOGISCH

 

 

 

 

 

Leistungsaufnahme Betrieb (30)

30,00

14,27

Leistungsaufnahme Standby (20)

20,00

18,00

Qualität Display (Jury 30)

30,00

20,00

Gewicht (20)

19,14

17,78

 

 

 

Ergonomisch Gesamt

99,14

70,05

Ergonomisch Gesamt Gewichtet (25 %)

24,78

17,51

 

 

 

GESAMT

89,82

89,22

 

3.2.4. Die Bestbieterermittlung erfolgte durch die Abteilung Informationstechnologie des Auftraggerbers.

Dabei wurde die Punktevergabe für die kaufmännischen Kriterien (= Umrechnung Preis in Punkte) exakt nach der in der Ausschreibung angeführten Formel ermittelt.

 

Die Punktevergabe für die technischen und ergonomisch/ökologischen Kriterien (= Umrechnungen Benchmarkwerte in Punkte) und auch die in der Ausschreibung in einigen Kriterien angespro­chene "Skalierung" der Punkte des (im jeweiligen Kriterium) schlechter abschneidenden Produktes wurde vom Auftraggeber ebenfalls analog nach der für die kaufmännischen Kriterien vorgesehenen Formel ermittelt.

 

Bei den von der Jury bewerteten Zuschlagskriterien (Subkriterien) wurden vor der Bewertung einzelne Fälle definiert und der jeweilige Fall mit einer vorgegebenen Punkteanzahl verknüpft:

 

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle und die diesen zugeordneten Punkten:

 

1) im Subkriterium Integration

 

Einfache Integration in bestehende Systeme/Image (nur Treiberak­tualisierung)

20 Punkte

Neues Image notwendig

10 Punkte

Gerät kann nicht integriert werden

0 Punkte

 

2) im Unterkriterium Helligkeit und Verteilung

 

Optimale Helligkeit und Verteilung

10 Punkte

Optimale Helligkeit aber ungleichmäßige Verteilung

7 Punkte

Mittelmäßige Helligkeit und gleichmäßige Verteilung

5 Punkte

Mittelmäßige Helligkeit und ungleichmäßige Verteilung

3 Punkte

Schlechte Helligkeit und schlechte Verteilung

0 Punkte

 

3) im Unterkriterium Kontrast und Farbdarstellung

 

Guter Kontrast und gute Farbdarstellung

10 Punkte

Guter Kontrast und Farbe mittelmäßig

7 Punkte

Mittelmäßiger Kontrast, aber gute Farben

5 Punkte

Mittelmäßiger Kontrast und Farbe

3 Punkte

Kontrast und Farbdarstellung schlecht

0 Punkte

 

4) im Unterkriterium Graustufen

 

Graustufen sehr gut

10 Punkte

Graustufen gut

7 Punkte

Mittelmäßig

5 Punkte

Geht noch

3 Punkte

Schlecht

0 Punkte

 

Mit den Details zur Bewertung wurde auch ein Informationsblatt über die Bewertung der ergonomischen und technischen Kriterien übermittelt. Zum Subkriterium Integ­ration in bestehende System und Funktionalität ist festgehalten:

 

"Es wird überprüft, ob eine Integration in das bestehende Image möglich ist oder ob die Erstellung eines eigenen neuen RIS Images notwendig ist. Die Erstellung und vor allem die spätere regelmäßige Wartung stellen einen erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand dar. In Punkto Funktionalität wird vor allem die Übersichtlich­keit des BIOS sowie die Erreichbarkeit des BIOS für etwaige notwendige Ein­stellungen geprüft."

 

3.2.5. Von der Antragstellerin wurde ein Notebook der Marke T mit einer Standardkonfiguration und der BIOS-Einstellung im AHCI Modus als Testgerät geliefert. Dem waren auch die Treiber in der Standardanforderung, wie sie auch auf der Website des Herstellers T angeboten werden, beigefügt. Im beigefügten Treiberpaket waren auch sogenannte INF-Treiber enthalten, die allerdings nicht aktiviert waren und nur durch ein gesondertes Verfahren aktiviert bzw. herausgefiltert hätten werden können.

 

Bei der Prüfung der nichtkaufmännischen Kriterien wurde vom Auftraggeber im Einzelnen wie in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2009 detailliert angeführt vorgegangen. Sämtliche Beurteilungen und Bewertungen sind in den Prüfprotokollen umfassend dokumentiert.

Die Angebotsprüfung erfolgte für sämtliche Angebote in gleicher Weise.

 

Bei der Installationsroutine ist das Testgerät ohne Veränderung der gelieferten Einstellungen beim Hochfahren mit der mitgelieferten Standardtreiberkonfiguration einfach stehen geblieben ohne irgendeine Meldung und war dies auch bei einem wiederholten Versuch so der Fall. Zur Fehlerbehebung wurde zunächst der Treiberpool deaktiviert und der Fehler so gesucht. Nach der Erstellung eines eigenen Images hat diese Routine dann problemlos funktioniert. Der Auftraggeber hat diesbezüglich keine Rückfrage an die Antragstellerin gerichtet. Die Notebooks der Marken H (z.B. vom präsumtiven Bestbieter) und D (von einem schlechter gereihten Bieter) haben die Anforderungen an die Systemintegration problemlos besser erfüllt.

 

Beim Subkriterium Leistungsaufnahme wurde vom Auftraggeber keine Veränderung an den Standardeinstellungen des Testgerätes vorgenommen, sondern dieses so wie geliefert getestet. Die Displayhelligkeit wurde bei allen Geräten auf die Maximalstufe eingestellt.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Vergabeunterlagen sowie den Ausführungen der beteiligten Parteien in ihren Schriftsätzen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und des einvernommenen Zeugen im Rahmen der gemachten Feststellungen widerspruchsfrei. So hat vor allem auch der Zeuge R S die Vorgehensweise bei der Angebotserstellung und bei der Zurverfügungstellung des Testgerätes sowie der beigefügten Treiber anschaulich und glaubwürdig dargestellt.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz (Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art. 14b Abs.2 Z2
B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Gemäß Art. 14b Abs.2 Z2 lit.a B-VG ist die Vollziehung Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch das Land. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt daher den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

Gemäß § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der Unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z16 lit.a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Aufgrund der Höhe des Auftragswertes des ausgeschriebenen Lieferauftrages sind die Bestimmungen für den Oberschwellenbereich anzuwenden.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 können Unternehmer bzw. eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 2 Z16 lit.a sublit.aa BVergG 2006 stellt im offenen Verfahren die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1.     sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in den von ihm bzw. ihr nach § 5 Abs.1 Z5 geltend gemachten Rechten verletzt und

2.     diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes unter Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

 

In § 80 BVergG 2006 ist der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen geregelt.

Gemäß Abs.3 leg.cit. ist in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

 

Gemäß § 130 Abs.1 BVergG 2006 ist von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

 

4.2.   Gemäß § 2 Z16 lit.a sublit.aa BVergG 2006 wird nach dem System der gesondert anfechtbaren Entscheidungen und der daran anknüpfenden Präklusionsfristen das Vergabeverfahren in verschiedene Abschnitte unterteilt. Dies bedeutet aber auch, dass eine Festlegung eines öffentlichen Auftraggebers – gleich welcher Art –, die nicht gemeinsam mit der nächsten gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten wird, als saniert bzw. unanfechtbar bzw. bestandsfest gilt. Nach Ablauf der Antragsfrist tritt daher Präklusion (Rechtsverlust durch Fristversäumung) ein und Festlegungen des Auftraggebers werden mit Ablauf der Frist unanfechtbar. Durch die Unterscheidung zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers soll eine Strukturierung des Vergabeverfahrens und eine effiziente Abwicklung von Rechtsschutzverfahren erreicht werden.

 

Die technischen Vorgaben im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers sowie die vorgesehenen Zuschlagskriterien haben somit mangels Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen Bestandskraft erlangt und war vom Auftraggeber eine Angebotsprüfung anhand dieser Vorgaben durchzuführen.

 

Indem die Antragstellerin weder die Ausschreibung angefochten hat noch bei etwaigen für sie vorhandenen Unklarheiten hinsichtlich der Leistungserbringung bzw. auch der Zuschlagskriterien und der Angebotsprüfung beim Auftraggeber rückgefragt hat, muss sie diverse Unklarheiten bzw. etwaige Informationsdefizite gegen sich gelten lassen und hat diese dadurch in Kauf genommen.

 

Im gegenständlichen Fall ist daher rein zu prüfen, ob anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgelisteten Kriterien und deren Gewichtung zumindest eine im Nachhinein objektiv nachvollziehbare plausible Bestbieterermittlung unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens erfolgt ist. Dabei hat sich gezeigt, dass der Auftraggeber die Angebotsprüfung unter Gleichbehandlung aller Bieter nicht diskriminierend durchgeführt hat. So wurden alle Testgeräte in der gleichen Weise geprüft und beurteilt.

 

4.3.   Zum Kriterium Systemintegration muss hier festgehalten werden, dass die Antragstellerin ohne Rückfrage ein Testgerät mit einer Standardkonfiguration sowie einem Standardtreiber (laut Aussagen des Zeugen S der Treiber, der auch auf der Website angeboten ist) geliefert hat. Wenn die Antragstellerin hier keine Rückfragen tätigt, muss sie auch gegen sich gelten lassen, dass die Treiber offensichtlich nicht optimal den Anforderungen an die Systemintegration entsprochen haben. Die Antragstellerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Auftraggeber bei ihr schon rückfragen werde, sondern bei Unklarheiten hätte sie von sich aus initiativ werden müssen. Auch aus dem Umstand, dass beim Hochfahren mit dem mitgelieferten Standardtreibersatz das Gerät ohne irgendeine Meldung stehen geblieben ist, hätte den Auftraggeber nicht zwingend veranlassen müssen, hier bei der Antragstellerin oder dem Gerätehersteller rückzufragen, zumal diese Teststellung von fachkundigen Mitarbeitern der Abteilung Informationstechnologie des Auftraggebers durchgeführt wurde und das Verfahren sogar mehrmals wiederholt wurde und bei Erstellen eines eigenen Images das Hochfahren entsprechend funktioniert hat. Überdies hat auch der Auftraggeber angegeben, dass sie bei der Fehlerbehebung so vorgegangen ist wie auch vom Zeugen S dies vorgeschlagen wurde, indem zunächst der Treiberpool deaktiviert wurde und hier der Fehler so gesucht wurde.

 

Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Auftraggebers, von sich aus die Geräte so zu konfigurieren bzw. Änderungen am Treiber vorzunehmen, um hier für die Angebotsprüfung für die Antragstellerin bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.

 

Der Umstand, dass die Antragstellerin nach Rückfrage durchaus einen adäquaten Treiber hätte liefern können, mag zwar zutreffen, ist aber aufgrund des Nichtnachfragens für sie von keiner Relevanz.

Alleine aus dem Umstand, dass die präsumtive Bestbieterin bereits einmal Notebooks geliefert hat und daher allenfalls einen Informationsvorsprung habe, kann die Antragstellerin ebenfalls nichts gewinnen, da einerseits die Ausschreibung völlig neutral und gleichbehandelnd verfasst wurde und andererseits auch sie entsprechende Aufklärungsersuchen bzw. Rückfragen an den Auftraggeber hätte richten können. Überdies hat sich in der Angebotsprüfung gezeigt, dass auch ein nachgereihter Bieter mit einem Notebook der Marke D die Anforderungen an die Systemintegration erfüllt hat. Der Auftraggeber ist bei seiner Ausschreibung davon ausgegangen, dass die Geräte "out of the box" in das System möglichst problemlos und mit wenig Wartungsaufwand integriert werden können sollen und hat dies das Testgerät der Antragstellerin eben nicht so gut erfüllt wie andere Geräte.

 

Gerade wenn die Antragstellerin nach Aussagen des Zeugen S gewusst hat, dass es nicht nur eine Form der Grundinstallation der Notebooks gibt, hätte sie dies umso mehr veranlassen müssen, hier entsprechende Rückfragen bei Unklarheiten zu stellen. Nur der Umstand, dass eine Hotline als Telefonnummer angegeben werden musste, reicht nicht aus, dass sich die Antragstellerin verlassen konnte, dass hier vom Auftraggeber bei entsprechenden Problemen automatisch nachgefragt wird bzw. von ihr noch über die Ausschreibungsunterlagen hinaus nähere Spezifikationen erfolgen, zumal dies ja auch in den Ausschreibungsunterlagen nirgendwo angegeben war.

 

Auch das Subkriterium der Leistungsaufnahme hat dadurch, dass die Antragstellerin die Standardkonfiguration der Geräte für die Testzwecke herangezogen hat und hier keine Änderungen an den BIOS-Einstellungen vorgenommen hat, der Gleichbehandlung der Bieter durchaus entsprochen. So ist es, wie bereits einmal ausgeführt, nicht Aufgabe des Auftraggebers, durch entsprechende Einstellungen die Geräte so zu konfigurieren, dass sie möglichst optimale Testergebnisse erzielen, sondern es war, wie bereits ebenfalls angeführt, das Ziel des Auftraggebers, die Geräte "out of the box" mit den bestmöglichen Eigenschaften für sie zu erhalten, um hier kosten- und aufwandsintensive Umstellungs- und Konfigurationsarbeiten zu vermeiden. Indem die Antragstellerin die Zuschlagskriterien nicht beanstandet hat, muss sie auch das gegen sich gelten lassen und sie hätte eben die Geräte so konfigurieren müssen, dass nach ihrer Meinung das optimale Testergebnis und die für sie optimalen Punkte erzielt werden können.

Gleiches gilt auch für das Kriterium der Bildschirmhelligkeit sowie den Energieverbrauch. Auch hier gilt, wie bereits ausgeführt, der Umstand, dass die Antragstellerin hier keine Nachfragen getätigt hat und natürlich die Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten hat, sodass sie die entsprechenden Testergebnisse gegen sich gelten lassen muss. Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber sämtliche Geräte mit der höchsten Helligkeitsstufe für den Energieverbrauch gemessen hat, ist ebenfalls keine Ungleichbehandlung zu sehen, da die Antragstellerin grundsätzlich gewusst hat, dass hier Energieverbrauch und Helligkeit gemessen werden und Zuschlagskriterien sind und sie sich darauf einstellen konnte, dass sie die Geräte so konfiguriert, um nach ihrer Einschätzung in der Gesamtbewertung die größtmögliche Punkteanzahl zu erhalten. Wenn hier nicht alle Parameter für die Antragstellerin klar waren, so hätte sie wiederum vor der Angebotserstellung entsprechend nachfragen müssen. Wenn sie dies nicht tut, so akzeptiert sie einen entsprechenden Wertungsspielraum des Auftraggebers.

 

Auch die Jurybewertung ist entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung nicht diskriminierend durchgeführt worden und wurden hier alle Bieter gleichbehandelt und die Geräte in gleicher Art getestet. Dass der Jury hier nähere Kriterien vorgegeben werden, um eine größere Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der Wertungen zu erreichen, ist dem Auftraggeber nicht zum Nachteil anzurechnen, zumal dies vor der Bewertung erfolgt ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EuGH vom 24. November 2005, RS C-331/04, zu verweisen, wonach eine vergebende Stelle erst nach der Ausschreibung die bei einem Zuschlagskriterium maximal erreichten Bewertungspunkte auf mehrere Subkriterien aufteilen kann, sofern dadurch 1. die Zuschlagskriterien der Ausschreibung nicht geändert werden und 2. keine Möglichkeit der Bieterdiskriminierung eröffnet wird. Dies ist 3. dann zulässig, wenn eine solche nachträgliche Gewichtung auf die (bereits in der Ausschreibung ihrer Art nach ersichtlichen) Subkriterien nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, die Angebotsvorbereitung beeinflusst hätte.

Durch die bloße Festlegung von Punkteabstufungen für einzelne Beurteilungsszenarien hat der Auftraggeber diesen Voraussetzungen noch ohne weiteres entsprochen, da, wie sich auch aus der Gesamtbewertung zeigt, die Antragstellerin nur um 0,6 Punkte bei rund 89 vergebenen Punkten zurückliegt und sie sich diesen Kriterien ohne Anfechtung der Ausschreibung oder Einholung von näheren Informationen unterworfen hat.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

5.      Gemäß § 23 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des L wenn auch nur teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Oö. VergRSG 2006 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde.

 

Da dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht stattzugeben war, konnte daher auch kein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ausgesprochen worden und waren die entsprechenden Anträge abzuweisen.

 

6.      Im gegenständlichen Verfahren sind für die Antragstellerin Stempelgebühren in der Höhe von 53 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein ist der per Post zugestellten Ausfertigung für die Antragstellerin angeschlossen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Präklusion, Gleichbehandlung bei Angebotsprüfung, im Nachhinein plausible Bestbieterermittlung

 

 

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