Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222238/4/Bm/Rd/Sta

Linz, 19.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Tl D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18.6.2008, BZ-Pol-10038-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18.6.2008, BZ-Pol-10038-2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 50 Euro pro Tatbestand, insgesamt 1.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 7,70 Stunden pro Tatbestand, insgesamt 169,40 Stunden, wegen  Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 und § 74 GewO 1994 iVm den Vorschreibungspunkten 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10,11, 12, 13, 23, 29, 32, 34, 35, 37, 40, 41, 43, 44, 45 und 46 der betriebsrechtlichen Genehmigung vom 22.10.2001 (mitsamt der Verhandlungsschrift vom 18.9.2001 und dem Aktenvermerk vom 16.10.2001, alle MA 11-GeBA-85-2001) verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 370 Abs.1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma W & S G GmbH, T,  I, zu verantworten hat, dass im Gastgewerbebetrieb "M N", Betriebsart "Diskothek", W,  W – zumindest bei der betriebsanlagenrechtlichen Überprüfung vom 10.4.2007 – festgestellt werden konnte, dass in diesem Gastgewerbebetrieb wesentliche Vorschreibungspunkte – Vorschreibungspunkte 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 23, 29, 32, 34, 35, 37, 40, 41, 43, 44, 45 und 46 – der (derzeit gültigen) betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung vom 22.10.2001 (mitsamt der Verhandlungsschrift vom 18.9.2001 und dem Aktenvermerk vom 16.10.2001, alle MA 11-GeBA-85-2001) nicht erfüllt waren.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht.  Ihr Inhalt lautet wie nachstehend:

"Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft und als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen eingewendet. Darüber hinaus wird auch die Höhe der über den Beschuldigten verhängten Strafe bekämpft. Es wird beantragt, den Bescheid aufzuheben. Der Berufungswerber wird innerhalb der nächsten
4 Wochen die Berufung ausführen und diesbezüglich ein entsprechendes ausführliches Berufungsvorbringen erstatten."  

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des zugrunde liegenden Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt – den Mindestanforderungen – einer Berufung liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028 ua).

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Berufung hat jedoch diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten, da sie vorweg zwecks Fristwahrung eingebracht wurde und inhaltlich lediglich der Ankündigung der Nachreichung der Begründung diente. Die vom Berufungswerber getätigte bloße Berufungsanmeldung genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (vgl. VwGH 21.9.1984, 84/17/0103, 30.9.1985, 85/10/0051, ua).

Es war daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht erkennbar, aus welchen Gründen das vom Bürgermeister der Stadt Wels erlassene Straferkenntnis bekämpft wird.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 25.9.2008 wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darauf hingewiesen, dass im Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15.6.2007 lediglich die Strafhöhe beeinsprucht wurde und daher von der belangten Behörde im Straferkenntnis nur mehr über die Strafhöhe – in dem die Teilstrafen jeweils um die Hälfte herabgesetzt wurden – abgesprochen wurde. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Es könne daher die Berufung gegen das Straferkenntnis, im Zusammenhalt mit der Stellungnahme zum Einspruch wohl nur gegen die Strafhöhe, zu sehen sein. Da die Berufung jedoch keine Begründung enthalte, wurde der Rechtsvertreter des Berufungswerbers darauf hingewiesen, dies binnen einer Frist von zwei Wochen nachzuholen, ansonsten die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sein werde.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 29.9.2008 von einer Arbeitnehmerin des Rechtsvertreters des Berufungswerbers übernommen und begann mit Ablauf dieses Tages die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 13.10.2008.

 

Da sohin bis am heutigen Tag vom Berufungswerber die in der Aufforderung vom 25.9.2008 geforderte Begründung der Berufung nicht nachgereicht wurde, erweist sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig.       

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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