Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530861/2/Re/Sta

Linz, 19.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der D F C A , L, vertreten durch Dr. A W, konform Unternehmungsberatung, vom 27. November 2008, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2008, GZ. 501/G021049zk, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 2008, GZ. 501/G021049zk, wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG);

§§ 359a und 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
17. November 2008, GZ. 501/G021049zk, das Ansuchen der D F C A ., vom 9.8.2002 auf Genehmigung des Projektes der "Mehrzweckanlagengenehmigung Bau 700" abgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bezugnehmend auf den Antrag der beabsichtigten Verwendung des Bau 700 als "Mehrzweckanlage" sei zunächst mit Bescheid vom 2. September 2004 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 354 die Genehmigung für die Durchführung eines Versuchsbetriebes im Sinne des Projektes erteilt worden, da die Ergebnisse und Erfahrungen dieses Versuchsbetriebes als Entscheidungsgrundlage für eine endgültige Entscheidung erforderlich gewesen seien. Ziel des gegenständlichen Projektes sei es, neue Produktionen im Bau, die sich innerhalb des vom Projekt und der Genehmigung umfassten Rahmens befänden, nicht mehr anzeigen bzw. genehmigen zu müssen. Zur Überprüfung der Übereinstimmung der neuen Produkte mit dem vorgegebenen Rahmen sei eine standardisierte Darstellung der wesentlichen Produktions- und Stoffdaten vorgeschrieben. Insgesamt 14 "Meldungen" seien auf Übereinstimmung mit der Rahmengenehmigung geprüft worden. Diese Prüfungen hätten ergeben, dass die Einstufungsmöglichkeiten für neue Produkte im Vergleich zum genehmigten Rahmen sehr oft nicht möglich gewesen sei. Die möglichen Auswirkungen von Gefährdungen und vielfältigen Stoffeigenschaften neuer Produkte und eingesetzter Stoffe seien mit einem Rahmen nur unzureichend vergleichbar. Der Versuchsbetrieb habe gezeigt, dass die Konzeption der Mehrzweckanlage den Rahmenbedingungen nicht entspreche. Die Gewerbeordnung sehe ein Projektgenehmigungsverfahren vor, weshalb die abschließende Darstellbarkeit und Überprüfungsmöglichkeit für das Projekt erforderlich sei. Dies sei jedoch nicht gegeben, da die Fülle der künftig möglichen Produktions- bzw. Stoffarten nicht darstellbar sei. Ein weiteres Problem ergebe sich in der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht neuer Produktionen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die D F C A , vertreten durch Dr. A W, konform Unternehmungsberatung, mit Schriftsatz vom 26. November 2008, bei der belangten Behörde eingelangt am 27. November 2008, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, die beantragte Bewilligung einer Mehrzweckanlage für die Herstellung verschiedener chemischer Produkte sei zulässig. Das Betriebs­anlagen­recht der GewO sei auf die Beurteilung von Gefährdungen oder sonstigen Auswirkungen in Bezug auf bestimmte Schutzgüter ausgerichtet. Anlagen und deren Änderung seien nur dann genehmigungspflichtig, wenn die Gefahr dieser Auswirkungen bestehe. Eine Genehmigung sei nur zulässig, wenn voraussehbare Gefährdungen vermieden und sonstige Auswirkungen zumutbar seien. Die Emission von Luftschadstoffen sei grundsätzlich nach dem Stand der Technik zu begrenzen und die Abfallwirtschaft müsse ordnungsgemäß sein. Daraus sei abzuleiten, dass sich die Genehmigung auf zumutbare Auswirkungen erstrecke. Es müsste daher nach Ansicht der Berufungswerberin möglich sein, diese zitierten Voraussetzungen in den Einreichunterlagen und im entsprechenden Bescheid zu definieren. Nach dem System der GewO sollte dann jede Änderung der Produktionspalette, welche sich im Rahmen der Definition bewege, ohne weitere Genehmigung zulässig sein. Der österreichische Gesetzgeber habe Mehrzweck- und Mehrprodukteanlagen für die Herstellung chemischer Produkte in Anhang 1, Z57 UVP-G ausdrücklich geregelt. Hinsichtlich Genehmigungsvorschriften verweise das UVP-G auf die GewO. Es könne daher die GewO nicht so interpretiert werden, dass die Genehmigung von Mehrzweckanlagen nicht möglich sei. Das BAT-Dokument "organische Feinchemikalien" enthalte in Punkt 2.2. sogar einen eigenen Abschnitt, aus dem ersichtlich sei, dass es Stand der Technik sei, Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen herzustellen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die GewO die Genehmigung solcher Anlagen nicht zulasse. Schwierigkeiten beim Vergleich tatsächlicher Produktionen mit der bestehenden Genehmigung seien nachvollziehbar. Es könne die fachliche Schwierigkeit einer Beurteilung im Einzelfall nicht zur Gesetzesauslegung führen, dass eine Genehmigung einer Mehrzweckanlage überhaupt nicht zulässig sei. Hiemit könne somit auch nicht die Abweisung des Antrages begründet werden.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 501/G021049.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß Z57 des Anhang 1 zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000, handelt es sich bei Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 15.000 t/a bzw. bei Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 5.000 t/a um gemäß § 3 UVP-pflichtige Vorhaben der Spalte 2. Laut Fußnote sind hier jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat ergeben, dass die D F C A  mit Antrag vom 8. August 2002 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Vorlage umfangreicher Projektsunterlagen angesucht hat. Der Antrag richtet sich auf die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Nutzung des Baus 700 als Mehrzweckanlage zur Produktion von Feinchemikalien im Werksgelände. Gleichzeitig wurde auch eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür beantragt. Nach umfangreichen Vorprüfungen der Projektsunterlagen wurde gegenüber der Konsenswerberin bekannt gegeben, dass die eingereichten Unterlagen zu ergänzen sind. Eine notwendige umfangreiche Prüfung der Unterlagen ergibt sich insbesondere auf Grund der Tatsache, als es sich beim gegenständlichen Anlagenteil einerseits um einen IPPC-Anlagenteil handelt, andererseits auch Abschnitt 8a der Gewerbeordnung betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Anwendung finden. Im Rahmen der Vorprüfungen wurden über entsprechende Aufträge durch die belangte Behörde ergänzende Projektsunterlagen etc. durch die Berufungswerberin beigebracht. In der Folge wurde über das Ansuchen auch eine mündliche Verhandlung für den 12. August 2004 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Dieser Verhandlung beigezogen wurden auch Amtssachverständige aus den Bereichen Wasserbautechnik, Brandschutz, Maschinen- und Elektrotechnik, Immissionstechnik und Arbeitnehmerschutz. Festgestellt wurde im Rahmen dieser Verhandlung, dass aus Sicht der Behörde und der beigezogenen Amtssachverständigen eine endgültige Genehmigung des Mehrzweckanlagen­antrages nicht möglich sei. Möglich wäre die Genehmigung eines Versuchsbetriebes für die Gewinnung weiterer Erkenntnisse, wie zB. das erforderliche Procedere bei der Prüfung neuer Produktionen auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsumfang. Nach Beibringen weiterer Projektsunterlagen und Antragstellung durch die Berufungswerberin zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes wurde eine weitere mündliche Verhandlung am 19. August 2004 unter Beiziehung der angesprochenen Amtssachverständigen durchgeführt. Gegenstand der Verhandlung sei die geplante Nutzungsänderung des Baus 700 von einer Anlage mit Einzelgenehmigung verschiedener Produkte bzw. Verfahren in eine Mehrzweckanlage mit dem Ziel, Verfahren und damit verbundene Gefahren zu definieren und darauf aufbauend ein Schema zu entwickeln, um zu ermöglichen, neue Verfahren als vom Genehmigungsumfang erfasst nur zu melden bzw. anzuzeigen oder mit einem normalen Änderungsgenehmigungsverfahren zu behandeln. Dabei würden die Merkmale mit bestehenden, bereits genehmigten Produktionen verglichen und es erfolge eine Meldung bei niedrigerem Gefährdungspotential bzw. Genehmigungsantrag oder Anzeige bei höherem Gefährdungspotential für die neue Produktion. In der Folge erging von der belangten Behörde im Grunde des § 354 GewO 1994 der Bescheid vom
2. September 2004, GZ. 501/G021049S, mit welchem der beantragte Versuchsbetrieb für den Bau 700 samt Nebenanlagen als Mehrzweckanlage im Sinne des vorgelegten Projektes für die Dauer von 4 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt wurde.

 

Im Laufe des Versuchsbetriebes wurden von der Berufungswerberin entsprechend den Auflagen des Versuchsbetriebes Behördenmeldungen betreffend die Anzeige neuer Produkte übermittelt. Die Überprüfung durch den Sachverständigendienst der belangten Behörde hat diesbezüglich ergeben, dass nur ein Teil dieser Behördenmeldungen als plausibel zur Kenntnis genommen werden konnte. Ein weiterer Teil der Meldungen konnte nicht zur Kenntnis genommen werden und wurde festgestellt, dass diesbezüglich ein weiteres Genehmigungsverfahren durchzuführen sein wird. Bei einer weiteren Gruppe von Meldungen blieben Fragen offen und war daher ebenfalls eine Zurkenntnisnahme nicht möglich bzw. konnte aus diesen Gründen die Beurteilung nicht abgeschlossen werden.

Diese Sachverständigenüberprüfungsergebnisse führten letztlich zur Aussage der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid, dass der Versuchsbetrieb ergeben hat, dass die beantragte Genehmigung des Bau 700 als Mehrzweckanlage in der im Projekt dargestellten Form nicht möglich ist, da die Darstellungs- bzw. Einstufungsmöglichkeiten der neuen Produkte im bestehenden genehmigten Rahmen sehr oft nicht möglich gewesen bzw. die möglichen Auswirkungen von Gefährdungen und die vielfältigen Stoffeigenschaften neuer Produkte und eingesetzter Stoffe mit dem vorweg genehmigten Rahmen nur unzureichend vergleichbar seien.

 

Bei der rechtlichen Beurteilung geht die belangte Behörde zu Recht vom Grundsatz des Betriebsanlagenrechts nach den Bestimmungen der GewO 1994 aus, wonach es sich beim Genehmigungsverfahren um ein Projektsgenehmi­gungs­verfahren handelt. Diesem Verfahren sind die im § 353 genannten Einreichunterlagen der Beurteilung zu Grunde zu legen (VwGH 3.9.1996, 95/04/0189). Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (VwGH 17.4.1998, 97/04/0217). Als Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 bzw. nach § 81 GewO 1994 ist daher ausschließlich das eingereichte Projekt anzusehen. Die Behörde ihrerseits ist an den Inhalt des Ansuchen und an den Umfang desselben gebunden, es steht ihr nicht frei, abweichend von diesem eine Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung zu erteilen bzw. zu versagen. Im Sinne derselben Gesetzesbestimmung ist es die Aufgabe der Behörde, unter Heranziehung von entsprechenden Sachverständigen die Feststellung des relevanten Sachverhaltes, ob Gefährdungen vermieden und Belästigungen etc. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, vorzunehmen. Aufgabe des Konsenswerbers ist es in diesem Zusammenhang, unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994 sämtliche Projektsunterlagen zur Beurteilung der geplanten Betriebsanlage durch die beizuziehenden Amtssachverständigen beizubringen, um letztlich der Behörde zu ermöglichen, ausreichende und vollständige Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Frage einzuholen, ob tatsächlich alle vorhersehbaren Gefährdungen vermieden bzw. Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Diese ausreichenden Unterlagen zur Beurteilung sämtlicher mit dem geplanten Vorhaben allenfalls in Verbindung stehender Gefährdungen lagen im gegenständlichen Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht vor. Das Ermittlungsergebnis im Rahmen des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens hat – auch unter Einbeziehung der Ergebnisse des nach § 354 GewO 1994 angeordneten Versuchsbetriebes – keine ausreichenden Grundlagen zur möglichen positiven Begutachtung der geplanten Mehrzweckanlage ergeben. Vielmehr wurde vom Amtssachverständigen ausdrücklich festgestellt, dass bei mehreren neuen bzw. zusätzlichen Produkten die Angaben im verwendeten Meldeformular nicht ausreichend waren, um auf die Durchführung eines Anzeigeverfahrens bzw. Genehmigungsverfahrens zu verzichten.

 

Daran kann auch der von der Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsschrift vorgebrachte Hinweis auf den Anhang 1 Z57 des UVP-Gesetzes nichts ändern. Die dort angesprochenen Genehmigungsvorschriften der GewO sprechen sich nicht ausdrücklich gegen eine Genehmigungsfähigkeit einer Mehrzweckanlage aus. Erforderlich für die Genehmigung einer derartigen Anlage sind jedoch ausreichende klare und eindeutige Projektsunterlagen und Ermittlungsgrundlagen, um vorhersehbare Gefährdungen zu beurteilen und allenfalls durch Vorschreibung von Auflagen etc. auszuschließen. Es ist daher erforderlich, auch im Rahmen der Genehmigung einer Mehrzweckanlage die damit möglicherweise entstehenden Gefährdungen zu erfassen, zu beurteilen und in der Folge im Rahmen eines allenfalls genehmigten Betriebes hintanzuhalten. Grundlage für eine derartige positive Beurteilung einer Anlage sind jedoch die von der Konsenswerberin beizubringenden technischen Grundlagen. Die Ergänzung derselben war zwar offensichtlich erklärte Absicht eines beantragten und genehmigten Versuchsbetriebes, dem Verfahrensergebnis zufolge jedoch nicht mit ausreichendem Erfolg.

 

Ingesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 07.09.2009, Zl.: 2009/04/0153-5

 

 

 

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