Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110850/26/Kü/Rd/Ba

Linz, 20.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der Frau J V,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, U,  I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn -vom 19. Februar 2008, VerkGe96-23-1-2007, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Juni 2008  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum   Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der       verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. Februar 2008, Zl. VerkGe96-23-1-2007, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z11, § 23 Abs.3 und 4, § 24 und § 7 Abs.2 Z2 GütbefG iVm §§ 1 und 3 Abs.1 der Kabotagekontrollverordnung – KKV,      verhängt.

Der Berufungswerberin wurde im Spruch Nachstehendes zur Last gelegt:

"Am 25.9.2007 um ca. 11.00 Uhr wurde von Beamten des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Suben, beim Grenzübergang Braunau am Inn (Österreich) – Simbach am Inn (BRD) im Zuge einer Zollkontrolle bei der Einreise nach Österreich festgestellt, dass Herr S S, geb. , H, A A, als Lenker des auf die V T AG, I,  S, L, zugelassenes Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen  und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen  im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung (4 Paletten Fittinge, 1519 kg, von  B nach  H und 12 Paletten Aluprofile, 6408 kg, von 6710 Nenzing nach  B und nach S) durch die V T AG mit dem Sitz in - S, I, eine Kabotagefahrt (Beladeort in Österreich, nämlich B bzw. N, Entladeort in Österreich, nämlich  H bzw.  B und  S) durchgeführt hat und die V T AG,  S, I, als Güterbeförderungs­unternehmerin nicht dafür gesorgt hat, dass im Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 Z2 Güterbe­förderungs­gesetz mitgeführt wurde.

Sie sind als Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V T AG,  S, I, für diese Verwaltungsübertretung verwaltungs­strafrechtlich verantwortlich."

 

Überdies wurde weiters verfügt:   

"Gemäß § 37 Abs.5 VStG wird die am 25.9.2007 von den Beamten des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Suben, eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung von 1.453 Euro nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG 1991 iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idgF für verfallen erklärt".

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungs­strafverfahrens beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lenker auf der B 148 an der Grenzkontrollstelle Braunau am Inn, sohin von Deutschland kommend Richtung Österreich fahrend, angehalten und kontrolliert worden sei. Da sowohl das Fahrzeug als auch die Ladung somit das österreichische Hoheitsgebiet verlassen haben, liege keine Kabotage gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG vor, sondern eine grenzüberschreitende Güterbeförderung. Der gegenständliche Transport habe in unbeladenem Zustand in Liechtenstein begonnen, die Ladung sei in Vorarlberg aufgenommen und über Tirol bis zur deutschen Grenze nach Kiefersfelden befördert worden, wo das österreichische Hoheitsgebiet verlassen und die grenzüberschreitende Beförderung auf deutschem Hoheitsgebiet fortgesetzt worden sei. Die gegenständliche Fahrt habe sohin von Bludesch/Gais bzw Nenzing nach Deutschland und von Deutschland nach Österreich geführt. Für die Anwendung der Bestimmung der Kabotagekontrollverordnung (kurz: KKV) bliebe kein Platz, da die nationale Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 nicht weiter gehen könne, als die Verordnung selbst reiche. In der angeführten EWG-Verordnung werden die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr "innerhalb eines Mitgliedstaats" geregelt, dies bedeute, dass der Transport über das Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, wie von Österreich nach Deutschland und dann von Deutschland nach Österreich führe, die nationale Ausführungsverordnung, wie die KKV, auf den gegenständlichen Transport nicht anwendbar sei, ebenso wenig wie die Verordnung (EWG) Nr. 3881/93. Der Transport habe über das Hoheitsgebiet von zwei Mitgliedstaaten geführt und unterliege somit ausschließlich den Bestimmungen über die grenzüberschreitende Güterbeförderung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92. Da eine gültige EU-Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei, seien sowohl die nationalen als auch EU-Bestimmungen eingehalten worden.

Zum Verschulden führt die Berufungswerberin aus, dass die Firma V T AG mit Sitz im F L vom Amt für Handel und Transport über die geltende Rechtslage zwischen der EU samt deren Mitgliedstaaten und den Staaten des EWR-Abkommens informiert werde. Bei diesem Amt handle es sich um die oberste administrative Instanz für Transportagenden im Sitzstaat der V T AG und damit um die einzige Behörde, die verbindlich Rechtsauskünfte erteilen könne. Die Berufungswerberin halte regelmäßig Rücksprache mit dem Leiter des angeführten Amts für Handel und Transport und sei ihr vor dem 25.9.2007 erklärt worden, dass für ein Transportunternehmen aus dem F L nach Österreich über Deutschland wieder nach Österreich ausschließlich eine EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich sei. Diese Rechtsauskunft sei verbindlich gewesen und könne dies vom Leiter des Amts für Handel und Transport bestätigt werden. Das BMVIT habe mit Schreiben vom 16.7.2007 dem BM für Finanzen mitgeteilt, dass zum Ausgabeverfahren sowie zur Handhabung und ordnungsgemäßen Nutzung des Kontrollblatts eine Informationsbroschüre herausgegeben worden sei, die schon im Wege der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe zur IRU gelangt sei und von dort an die in Betracht kommenden nationalen Transportunternehmer­verbände weitergeleitet worden sei. Diese Information sei dem Amt für Handel und Transport jedoch erst nachdem die Berufungswerberin die Vorfälle zur Kenntnis gebracht hatte, bekannt geworden. Am 27.9.2007 wurde dann die Berufungswerberin offiziell vom Amt für Handel und Transport über die Einführung der Kabotagekontrollverordnung in Kenntnis gesetzt. Die Berufungswerberin ist sohin ihrer gesetzlichen Obsorgeverpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen, welcher Umstand als mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zu werten sei.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.6.2008, zu welcher die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Sowohl die Berufungswerberin als auch die belangte Behörde haben sich an der Teilnahme entschuldigt. Weiters wurde der Lenker S S als Zeuge geladen. Dieser hat sich schriftlich an der Teilnahme entschuldigt und sich dabei auf § 49 AVG berufen, da gegen ihn in gegenständlicher Angelegenheit ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

 

Die V T AG mit dem Sitz in S, L, hat am 25.9.2007 eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung durch den L S S durchführen lassen. Der gegenständliche Transport wurde mittels einer EU-Lizenz mit der Nr. 120 (FL), gültig vom 4.9.2006 bis 3.8.2011, ausgestellt auf die V T AG, I, S, durchgeführt. Weiters geht aus den mitgeführten Frachtpapieren hervor, dass am 24.9.2007 bei der Firma H A N, A,  N, eine Beladung (12 Packstücke Alu-Profile) stattgefunden hat. Als Entladeorte scheinen  – laut Transportauftrag vom 24.9.2007 – B (Fa. W M GmbH) und  S (Fa. M B GmbH) auf. Im Übrigen wurden laut weiterem Frachtbrief am 24.9.2007 4 Paletten Fittinge transportiert. Die Fa. S F GmbH & Co KG, L, scheint im Frachtbrief als Absender und die Fa. I F, H, als Empfänger auf. Beide Frachtbriefe weisen als Frachtführer die Firma V T GmbH, B, aus. Weiters ist den Frachtbriefen unter der Rubrik "21" das Ausstellungsdatum 24.9.2007 sowie als Ausstellungsort B zu entnehmen. Unter der Rubrik "18" der beiden Frachtbriefe ist als amtliches Kennzeichen  (Kfz) und  (Anhänger) vermerkt.

 

In der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter vorgebracht, dass die Berufungswerberin Geschäftsführerin der Firma V T AG mit Sitz in L ist und H V Geschäftsführer der V T GmbH mit Sitz in B ist. Weiters wurde bekannt gegeben, dass Vorarlberger Firmen, die in der Schweiz Transporte durchführen, eigene Firmen in Liechtenstein gegründet haben, um Transportleistungen in der Schweiz abwickeln zu können. Eine Zweigniederlassung einer Firma reiche nicht aus, da auch das Fahrzeug selbst, mit dem die Transporte durchgeführt werden, in Liechtenstein zugelassen sein muss. Disponent der gegenständlichen Fahrt war K-H L, welcher in B beschäftigt ist. Ob sämtliche Transporte immer von B aus disponiert werden, sei ihm nicht bekannt. Zu den gegenständlichen Frachtpapieren wurde ausgeführt, dass die V T GmbH mit Sitz in B den Auftrag von den jeweiligen Firmen für den Transport erhalten hat. Deshalb weisen die gegenständlichen Frachtpapiere die V T GmbH als Frachtführer auf. In der Folge fand eine Beauftragung der V T AG durch die V T GmbH mit dem konkreten Transport statt. Dass im Frachtbrief unter Punkt 17 nicht der tatsächliche Frachtführer eingetragen wurde,  komme immer wieder vor, obwohl es entsprechende Anordnungen gebe. Der gegenständliche Transport wurde vom Disponenten der V T GmbH, Herrn K-H L, disponiert und hat dieser dem Fahrer S S den Auftrag erteilt. Ergänzend wurde noch vorgebracht, dass ein Teil der Ladung in Deutschland zugestellt wurde.

 

Um die konkrete Fahrtroute nachweisen zu können bzw sämtliche Be- und Entladeorte der Fahrt darstellen zu können, wurde der Rechtsvertreter unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Vom Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass interne Recherchen ergeben hätten, dass der Transport zwar von Deutschland nach Vorarlberg und von dort wiederum über Deutschland nach Österreich geführt habe, dafür jedoch zwei Sattelzugfahrzeuge eingesetzt wurden. Der erste Transport führte von Deutschland nach Vorarlberg, dort habe eine Umladung der Waren stattgefunden und sei dann mit dem verfahrensgegenständlichen Lkw von Vorarlberg über Deutschland wiederum nach Österreich transportiert worden. Es könne der Strafvorwurf durch Vorlage entsprechender Dokumente nicht entkräftet werden.

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurde eine Stellungnahme des von der Berufungswerberin beantragten W H, Leiter des Amtes für Handel und Transport des Fürstentums Liechtenstein, eingeholt und dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 27.11.2008 führte darin der Leiter aus, dass das frühere Amt für Zollwesen seit 1.1.2007 Amt für Handel und Transport heiße. Das Amt für Handel und Transport habe im Straßentransportbereich neben der Ausstellung der EU-Lizenz ua auch noch die Zuständigkeit für die Ausgabe der gewerblichen Bewilligung für die Tätigkeit als Straßentransportunternehmen (Transportunternehmerbewilligung) und sei nur im Bereich der Kompetenzen für verbindliche Rechtsauskünfte zuständig. Die österreichischen Behörden haben das Amt für Handel und Transport nicht aktiv über die neue Rechtslage im Bereich der Kabotage informiert, sondern sei dieses von sich aus auf das BMVIT zugegangen. Dies erst nach Kenntnis des gegenständliches Vorfalls. Er sei am 25.9.2007 telefonisch von Herrn H V, Sohn der Geschäftsführerin J V, kontaktiert und gefragt worden, wie sich denn die Rechtslage in Österreich hinsichtlich Kabotage­transporten mit Fahrzeugen, die in Liechtenstein immatrikuliert sind, darstelle. Er habe – wie immer bei vergleichbaren Anfragen – darauf hingewiesen, dass die rechtlich verbindliche Auskunft einzig von der zuständigen Behörde (hier: BMVIT) gegeben werden könne und ihm nicht bekannt sei, dass in Österreich eine nationale Einschränkung bestehe. Ende September 2007 seien die betroffenen liechtensteinischen Transportunternehmen über die neue Rechtslage in Österreich informiert worden. Dies sei ein Service seines Amtes gewesen und beinhalte keine verbindliche Rechtsauskunft. Die sofortige telefonische Rückfrage beim BMVIT habe ergeben, dass am 18.7.2007 eine neue Kabotagekontrollverordnung in Kraft getreten sei. Österreich habe zwar die IRU (International Road Union) dahingehend informiert, da Liechtenstein dort jedoch nicht Mitglied sei, sei die Information nicht bis zum Amt vorgedrungen.

Da das Amt für Handel und Transport für die Erteilung der gewerblichen Bewilligung für die Tätigkeit als Straßentransportunternehmen und für viele andere Aufgaben im Straßentransport zuständig sei, sei es klar, dass es mit der Firma V T AG auch schon vor dem 25.9.2007 laufend Kontakt gegeben habe. Es gebe zur Frage der Kabotage in Österreich vor dem 25.9.2007 keine Dokumentation über ein Gespräch mit der V T AG. Es sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass vom Amt für Handel und Transport oder auch von ihm persönlich eine "rechtlich verbindliche Auskunft" in diesem Bereich gegeben worden sei. Immer dann, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Amt für Zollwesen oder beim Amt für Handel und Transport zur Kabotage innerhalb des EWR Auskunft gegeben habe, dann habe er dies niemals rechtsverbindlich getan. Weiters habe er immer darauf hingewiesen, dass die Transportunternehmen sich bei der national zuständigen Behörde der geplanten Kabotagefahrt erkundigen müssen, da diese Fragen nicht ausschließlich im EWR geregelt sind und daher rechtlich national unterschiedlich ausgestaltet sein können. Er habe am 25.9.2008 Herrn H V telefonisch zugesagt, dass er sich für die V T AG in diesem Fall einsetzen werde. Diese Zusage beinhaltete, dass sich die Firma V, S, darauf berufen könne, dass niemand im Amt für Handel und Transport über die neue Rechtslage in Österreich Bescheid gewusst habe. Wenn eine Information durch die österreichische Behörde erfolgt wäre, hätten die wichtigen Informationen unverzüglich mittels Rundschreiben an die betroffenen Kreise weitergeleitet werden können. Dies war daher erst am 27.9.2008 möglich.

 

Am 2.3.2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung zu VwSen-110892 hinsichtlich des Lenkers S S des gegenständlichen Transportes abgeführt und wurden dabei in Kopie das Nachsichtsansuchen, die Berufung sowie der Wiedereinsetzungsantrag im Finanzverfahren gegen die V T AG vorgelegt. Der Rechtsvertreter hat sich einverstanden erklärt, dass diese vorgelegten Unterlagen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Vom Rechtsvertreter wurde auch darauf hingewiesen, dass im Finanzstrafverfahren, die Berufung eingeschränkt worden sei. Es werde die Erfüllung des objektiven Sachverhaltes, nämlich die Durchführung einer Kabotagefahrt, nicht mehr in Abrede gestellt.           

 

4.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die Berufungswerberin als Geschäftsführerin der V T AG mit dem Sitz in S (FL) am 25.9.2007 um ca. 11.00 Uhr mit dem im Spruch näher angeführten Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch den Lenker S S durchführen hat lassen.  Im Rahmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung wurden 4 Paletten Fittinge von  B nach  H und 12 Paletten Aluprofile von  N nach  B und nach  S verbracht. Da sowohl der Be- als auch der Entladeort innerhalb Österreichs liegen, handelt es sich um eine Kabotagefahrt, und hat die Berufungswerberin nicht dafür gesorgt, dass im Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG mitgeführt wurde.

Anlässlich der Anhaltung wurde den Kontrollbeamten der Zollstelle Suben vom Lenker ein Reisedokument, zwei Zulassungsscheine, eine Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr – ausgestellt auf die V T AG, I, S, gültig vom 4.9.2006 bis 3.9.2011-, zwei Frachtbriefe, ein Lieferschein sowie ein Transportauftrag vorgewiesen. Ein Kontrollblatt wurde nicht mitgeführt.

 

Dieser Sachverhalt wurde von der Berufungswerberin nunmehr – insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer Kabotagefahrt -  unbestritten belassen.        

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht   ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.        Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes     Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen        vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die    Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

 

Gemäß § 1 Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007, gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der oben zitierten Verordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge  einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die Berufungswerberin als Geschäftsführerin der Vögel Transport AG mit dem Sitz in S (FL) am 25.9.2007 um 11.00 Uhr mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Sattelkraftfahrzeug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch den Lenker S S durchführen hat lassen, und – obwohl es sich um eine Kabotagefahrt (Beladeorte:  B bzw  N, Entladeorte:  H bzw  B und S) gehandelt hat – nicht dafür gesorgt hat, dass im Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG mitgeführt wurde. Dies geht sowohl aus der Anzeige hervor bzw wurde dies von der Berufungswerberin entgegen ihrer ursprünglichen Verantwortung hinsichtlich einer Be- und Entladung in Deutschland nicht mehr bestritten. Es hat somit die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Von der Berufungswerberin wurde in Ergänzung ihrer Berufung ein entschuldbarer Rechtsirrtum eingewendet. Die Berufungswerberin sei ihrer Obsorgepflicht, sich Kenntnis über die geltenden güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen zu verschaffen, hinreichend nachgekommen, da vor dem gegenständlichen Transport beim Amt für Handel und Transport in Liechtenstein eine verbindliche Rechtsauskunft eingeholt worden sei. Weder dieses Amt noch die Wirtschaftskammer in Liechtenstein seien über die Existenz der Kabotage-Kontrollverordnung in Kenntnis gesetzt worden, sodass das Amt eine "unrichtige" Rechtsauskunft erteilt habe und die Wirtschaftskammer in Liechtenstein überhaupt keine Information zur Verfügung gestellt habe. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass die Kabotage-Kontrollverordnung erst im Juli 2007 in Kraft getreten sei und die V T AG bis September 2007 keine "Kabotage" in Österreich durchgeführt habe, so habe es auch keinen äußeren Hinweis gegeben, dass sich an der Rechtslage etwas geändert habe.

 

Zur Frage des Vorliegens und insbesondere der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH vom 12.3.1969, Slg. 7528A, 22.2.1979, 2435/76 uva) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH vom 31.1.1961, Slg. 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva).

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Judikatur weiters klar, dass eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs – wie von der Berufungswerberin auch eingewendet wurde – für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs.2 VStG bewirken zu können (vgl. Erk. vom 16.9.1970, 1211/70, 13.6.1975, 1796/74). In diesem Sinne auch VwGH 3.7.1991, 90/03/0141-0144, 29.9.1993, 93/02/0126, 19.11.2002, 2002/21/0096).

 

Die vermeintlich unrichtige, weil nicht zeitgerecht bekannt gegebene Rechtsauskunft wurde von der Behörde in Liechtenstein und nicht von der zuständigen österreichischen Behörde erteilt, sodass für die Berufungswerberin dadurch auch keine Straflosigkeit bewirkt werden kann. Es hat daher die Berufungswerberin das Risiko eines Rechtsirrtums zu tragen, da sie es verabsäumt hat, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0064 bis 0070).

 

Es ist der Berufungswerberin nicht gelungen, mit ihren Vorbringen einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend zu machen.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die von der Berufungswerberin angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen.

 

Die Berufungswerberin ist Geschäftsführerin der V T AG in L. Aus den vom Rechtsvertreter der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Herr H V, Geschäftsführer der V T GmbH mit Sitz in B, Informationen für die Berufungswerberin bei den entsprechenden Behörden bzw Interessensvertretungen in Liechtenstein eingeholt hat. Von der Berufungswerberin wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und auch nicht geltend gemacht, dass H V eine Funktion (zB zur Vertretung nach außen Berufener bzw verantwortlicher Beauftragter) innerhalb der V T AG innehat.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich die Berufungswerberin zur Einholung von Rechtsauskünften bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen der Kabotage-Kontrollverordnung der richtigen Person bedient hat. Herr H V ist Geschäftsführer der V T GmbH mit Sitz in B. Der Firmenstandort befindet sich demnach in Österreich und wäre es für Herrn H V ein Leichtes gewesen, sich in Österreich – konkret beim BMVIT bzw durch die Wirtschaftskammer Österreich – von der Einführung der Kabotage-Kontrollverordnung kundig zu machen und bei eventuell auftretenden Unklarheiten die entsprechende österreichische Behörde zu kontaktieren. Im Übrigen wurde im Schreiben des BMVIT vom 16.7.2007, gerichtet an das BM für Finanzen, mitgeteilt, dass zum Ausgabeverfahren sowie zur Handhabung und ordnungsgemäßen Nutzung des Kontrollblattes eine Informations-Broschüre herausgegeben worden sei, die schon im Wege der Wirtschaftskammer Österreich/Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe zur IRU gelangt sei und von dort an die in Betracht kommenden nationalen Transportunternehmer­ver­bände weitergeleitet worden sei. Dieses Schreiben war im Übrigen auch als Beilage der Berufung angeschlossen.

 

Es ist der Berufungswerberin nicht gelungen, mit ihren Vorbringen eine Entlastung im Sinn des § 5 Abs.1 VStG zu bewirken. Vielmehr ist ihr, und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, vorzuhalten, dass sie sich im Hinblick auf die Kundigmachung von den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften einer außerhalb ihres Unternehmens stehenden Person bedient hat, ohne sich auch nur ansatzweise zu vergewissern, ob sie Informationen auch tatsächlich erhält bzw diesbezüglich auf dem Laufenden gehalten wird. Da sie sich einer außerhalb ihres Unternehmens stehenden Person bedient hat, konnte sie nicht von jenem Informationsfluss ausgehen, wie er allenfalls zu erwarten gewesen wäre, wenn dieser "Erfüllungsgehilfe" unter ihrer direkten Einflussnahme gestanden wäre.

 

Es hat daher die Berufungswerberin auch den subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

6. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

6.1. Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Es wurde sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Weiters ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, einem Vermögen von 100.000 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Straferschwerende Umstände wurden nicht gewertet. Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war diese daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin allein vermag noch kein Überwiegen der Milderungsgründe bewirken. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten der Berufungswerberin nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt (vgl. § 21 Abs.1 VStG). Es waren daher sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6.3. Zum Verfallsausspruch ist anzuführen:

 

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3, 6 sowie Z8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden.

 

Hinsichtlich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit stützt sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf § 37 Abs.5 VStG, wonach die Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Die belangte Behörde geht von der Unmöglichkeit des Strafvollzuges aus. Begründend legt sie dar, dass ein Abkommen über den Strafvollzug mit dem Fürstentum Liechtenstein nicht besteht. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein ist die Durchsetzung des Strafvollzuges, nämlich die Zwangsvollstreckung bzw die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich. Die Unmöglichkeit des Strafvollzuges ist somit erwiesen.

 

Zutreffend ist, dass durch die Namhaftmachung eines rechtsfreundlichen Vertreters nicht mehr von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgegangen werden kann, da eine Zustellung im Inland möglich wird. Allerdings ist die Vollstreckung der Strafe und sohin der Strafvollzug nur persönlich gegen die Beschuldigte möglich. Durch fehlende vertragliche Vereinbarungen kann ein Vollzug nicht durchgeführt werden.

 

Der Verfallsausspruch war daher zulässig.

 

Da das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der ausgesprochene Verfallsausspruch zu bestätigen.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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