Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150720/2/Lg/Hu

Linz, 18.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn R W, D, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.11.2008, Zl. 0042369/2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er mit dem Kfz mit dem Kennzeichen  am 20. August 2008 um 14.50 Uhr die mautpflichtige A7, Fahrtrichtung Unterweitersdorf, Ausfahrt Franzosenhausweg, km 2.700, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem die Mautvignette nicht mit dem originären Kleber direkt auf der Windschutzscheibe des oa. Fahrzeuges angebracht gewesen sei. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er die Straßenmaut für 2008 entrichtet habe und die Vignette auf der Windschutzscheibe außerhalb des Tönungsstreifens gut sichtbar angebracht gewesen sei.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Autobahnpolizeiinspektion Haid, vom 20. August 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen, welche manipuliert gewesen sei (eigens auf Folie geklebt). Dem Lenker sei die Bezahlung der Ersatzmaut angeboten worden, dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden.

 

Der Bw habe sinngemäß angegeben:

"Ich bin ja nicht deppert, dass ich zwei Vignetten kaufe. Ich habe zwei Autos und wechsle immer die Vignette, deswegen habe ich sie auf eine eigene Folie geklebt. Es ist eh höchste Zeit, dass einmal jemand eine Klage einreicht. Ich kann ja auch immer nur mit einem Auto fahren, für was also für jedes Auto eine Vignette kaufen?"

 

Die gegenständliche Vignette (J30602383), auf Folie verklebt, ist der Anzeige beigelegt.

 

Nach Strafverfügung vom 11. September 2008 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er die Maut ordnungsgemäß bezahlt hätte.

 

In der Niederschrift vom 10. November 2008 brachte der Bw vor: Die Vignette war angebracht. Ich habe sie auf eine Folie geklebt, damit diese leichter ablösbar ist."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung (zB durch (zusätzliche) Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unter Verwendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen).  

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6). 

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – die Mautvignette nicht mit dem Originalkleber, sondern mittels Folie aufgeklebt war. Der Bw hat dies sogar ausdrücklich bestätigt.

 

 

Dieses Verhalten verstößt gegen Punkt 7.1 der Mautordnung. Die Rechtsordnung will mit den diesbezüglichen Vorschriften die Möglichkeit der Mehrfachverwendung der Vignette verhindern.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Hinblick auf die mögliche Rechtsunkenntnis des Bw ist im Zweifel von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungs­gründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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