Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150725/2/Lg/Hu

Linz, 18.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W K, E,  K, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2009, BauR96-64-2008/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002       zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass § 29 Abs.2 Z2 BStMG zu streichen ist und als verletzte Verwaltungsvorschriften zusätzlich §§ 6 und 7 Abs.1 BStMG zu zitieren sind. 

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden verhängt, weil er am 19.11.2007, 23.34 Uhr, als Lenker eines mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und mit dem polizeilichen Kennzeichen  die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 157.850, Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.  

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er kein Einkommen von 1.500 Euro habe, sondern eine Altersrente von 878,68 Euro beziehe und er eine 18-jährige Tochter habe, welche im September 2009 die Ausbildung beginne. Die Sache der Firma T F habe er dem Herrn Rechtsanwalt K übergeben, damit die Sache geklärt werde.

Der Berufung beigelegt sind Kopien des Kuverts des Einschreibens der Erstbehörde und des Rentenbescheides.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 4. Februar 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 8. Dezember 2007 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 28.2.2008 gab der Zulassungsbesitzer bekannt, dass es sich beim gegenständlichen Kfz um ein Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt habe, welches zum Tatzeitpunkt an die Firma T-F vermietet worden sei. Diese wiederum benannte mit Schreiben vom 18.3.2008 den Bw als Lenker des Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 31. März 20008 brachte der Bw einen Einspruch ein und gab an, dass er, um seine kleine Rente (Kopie des Rentenbescheides liegt bei) aufzubessern, er gezwungen sei, eine Mini-Arbeit von 400 Euro monatlich anzunehmen.

Vor der gegenständlichen Fahrt habe er seinen damaligen Chef, Herrn S, ausdrücklich gefragt, ob die Mautkontrollgeräte für Deutschland und Österreich in Ordnung seien und antwortete dieser, dass so etwas immer in Ordnung sei und das Mautgerät aus Österreich nicht mehr aufgeladen, sondern abgebucht werde. Auf die Frage an einen Arbeitskollegen am 24.11.2007, welcher in der Firma T-F fest angestellt sei, ob das Mautgerät in Österreich an jeder Kontrollbrücke 4 x piept, wurde ihm von diesem mitgeteilt, das dies ein Zeichen dafür sei, dass kein Geld – wie immer – auf dem Gerät gewesen sei. Danach sei er sofort zu Herrn S gegangen, um von ihm eine Rechtfertigung zu hören, weil er ihn belogen hätte. Hätte er das vorher gewusst, hätte er die Tour abgelehnt, und habe er den Arbeitsvertrag in dieser Firma am selben Tag gekündigt.

 

Einer Stellungnahme der A vom 25.4.2008 sind die Angaben der Anzeige sowie rechtliche Bestimmungen zu entnehmen.  Zum Zeitpunkt der Fahrt sei die als Zahlungsmittel hinterlegte Karte seit 26.10.2007 um 22.16 Uhr gesperrt gewesen, weshalb keine Mautabbuchung vorgenommen werden konnte. Für die tatgegenständliche GO-Box mit der Nr. C04001001D07600B20 sei bis dato kein gültiges Zahlungsmittel hinterlegt worden.

 

Dazu wurde – trotz eingeräumter Möglichkeit – vom Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 29 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich in Folge der Zahlungsmittelsperre) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Behauptung des Bw, er habe von der Sperre des Zahlungsmittels keine Kenntnis erlangt, ist entgegen zu halten, dass nach den technischen Gegebenheiten, wie sie im zitierten Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, bei Nichtentrichtung der Maut (wie im gegenständlichen Fall) von der GO-Box bei jedem Mautportal vier kurze Signal-Töne abgegeben werden. Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals) nicht beachtet und auch eine Nachentrichtung der Maut im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung nicht initiiert hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Es spielt in diesem Zusammenhang rechtlich keine Rolle, ob der Bw von seinem Arbeitgeber falsch bzw. nicht über die Handhabung des Mautkontrollgerätes informiert worden ist, da der Bw als Lenker für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung verantwortlich ist, für ihn die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut gem. Punkt 7.1 der Mautordnung besteht und ihm die Sperre des Zahlungsmittels durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen mussten. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen. 

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, welche im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nicht unterschreitbar ist, da die Einkommensverhältnisse keinen gesetzlich anerkannten Grund für die Unterschreitung der Mindestgeldstrafe darstellen. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es dem Bw oblegen wäre, sich über die rechtlichen Vorschriften vor Benützung einer Mautstrecke im Hinblick auf die Handhabung des Mautkontrollgerätes in Kenntnis zu setzen. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum