Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163302/3/Sch/Ps

Linz, 19.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D W, geb. am, S, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F K, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Mai 2008, Zl. S-5340/08-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Mai 2008, Zl. S-5340/08-3, wurde über Herrn D W wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 364 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er am 2. September 2007 um 11.18 Uhr in der Gemeinde St. Florian, L554 bei Strkm. 2,400, Fahrtrichtung St. Florian, zwischen Strkm. 1,800 und 3,000, als Lenker des einspurigen Motorrades mit dem Kennzeichen die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 160 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde (Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In Vorbereitung eines Lokalaugenscheines wurde mittels Plan "Straßen- und Brückenbezirke" der Oö. Landesbaudirektion versucht, die Tatörtlichkeit laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu ermitteln. Dabei wurde festgestellt, dass die dort angeführte L554 die Schlierbacher Straße ist, welche im Sinne der Kilometrierung von Kremsmünster nach Schlierbach führt.

 

Im Gemeindegebiet von Markt St. Florian finden sich im Plan zwei Landesstraßen beginnend mit der Nummernbezeichnung 5, nämlich die L564 Wolferner Straße und die L566 Ipfstraße. Erstere führt beginnend bei der B1 Wiener Straße in Linz/Ebelsberg über Wolfern nach Steyr, zweitere von der B1 Wiener Straße in Asten nach St. Florian und mündet dort in die L564 ein.

 

Der Tatort hat sich nach dem Akteninhalt im Verein mit dem Ergebnis des Lokalaugenscheines im Bereich der L564 befunden. Die Straßenkilometer laut Spruch des Straferkenntnisses gibt es allerdings im Gemeindegebiet von St. Florian sowohl auf der L564 als auch auf der L566, auf beiden kann man in Richtung Ort St. Florian fahren.

 

Ausgehend von der Tatörtlichkeit im Zuge der L564 hat der Lokalaugenschein ergeben, dass zwischen den Strkm. 1,800 und 3,000 (im Spruch findet sich noch eine zusätzliche Kilometerangabe mit 2,400, diese dürfte wohl noch aus dem Text zu Punkt 2. der ursprünglich ergangenen Strafverfügung stammen, wonach der Berufungswerber auch ein Überholmanöver durchgeführt hat) mit entsprechend motorisierten Kraftfahrzeugen allein von den Straßenverhältnissen her ohne weiteres eine Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h und mehr erreichbar ist. Die Fahrbahn nimmt dort zwar keinen völlig geraden Verlauf, es sind aber weder Kurvenradien noch Steigungen dergestalt vorhanden, dass sie hohe Geschwindigkeiten verhindern würden.

 

Im von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt befinden sich keine im Sinne des § 31 Abs.2 VStG fristgerechten Verfolgungshandlungen mit der formal richtigen Straßenbezeichnung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg 11894A, Nachstehendes ausgesprochen:

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Diesem Erfordernis wird nicht schon dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides eine falsche Straßenbezeichnung angeführt ist, der Tatort aber aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Einsichtnahme in eine amtliche Straßenkarte und einem Lokalaugenschein ermittelbar ist.

 

Der Berufung war daher im Ergebnis Folge zu geben, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst und die Frage, ob dieses überhaupt stichhältig gewesen wäre, einzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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