Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163685/6/Sch/Ps

Linz, 17.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, geb. am, E, E, gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. November 2008, Zl. S 25.567/08-1, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. November 2008, Zl. S 25.567/08-1, wurde über Herrn R H unter anderem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt, weil er am 29. Juni 2008 um 18.45 Uhr in Linz, Stieglbauernstraße, Richtung stadteinwärts, bis zum Haus Nr. , den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt, zu sein.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungs­vorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber konnte bei der Amtshandlung vom 29. Juni 2008 gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten keinen Führerschein vorweisen. Eine Anfrage im Zentralen Führerscheinregister ergab laut Anzeige, dass der Rechtsmittelwerber keine Lenkberechtigung besitze. In der Folge hat die Erstbehörde wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und der nunmehr verfahrensgegenständlichen des Führerscheingesetzes ein Verwaltungs­strafverfahren eingeleitet und dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. In der entsprechenden Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers führt dieser aus, dass er eine gültige Lenkberechtigung besitze, diese sei in Tschechien für die Klasse B erteilt worden. Allerdings habe er den Führerschein verloren, sodass er momentan kein Dokument vorweisen könne. Auch die entsprechenden Führerscheindaten sind in der Eingabe angeführt. Die Erstbehörde ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen, sondern hat in der Folge ein Straferkenntnis erlassen.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und vom Berufungswerber wiederum darauf hingewiesen, dass er eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitze. Inzwischen hatte sich dieser offenkundig bei der zuständigen tschechischen Behörde ein Duplikat des Führerscheines besorgt, wovon er seinem Rechtsmittel eine Ablichtung beigelegt hat.

 

Auch diese Tatsache hat die Erstbehörde nicht zu weiteren Ermittlungen bewogen, diese wurden offenkundig an die Berufungsbehörde "delegiert".

 

Jedenfalls wurde von dieser erhoben, dass das erwähnte Führerscheinduplikat tatsächlich existiert. Der Berufungswerber ist am 25. November 2008 bei einer Alkofahrt betreten worden, weshalb ihm der Führerschein abgenommen und von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Horn eine Entziehung der Lenkberechtigung verfügt wurde. Der entsprechende Duplikatsführerschein befindet sich derzeit auf der Bezirkshauptmannschaft Horn. Auf der Rückseite des am 23. Juli 2008 ausgestellten Duplikats findet sich der Datumsvermerk "03.12.07", also das Ausstellungsdatum des ursprünglichen Führerscheines.

 

Diese Ermittlungsergebnisse ergaben sich durch Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf der Bezirkshauptmannschaft Horn.

 

Damit ist hinreichend erwiesen, dass der Berufungswerber zum Vorfallsdatum, das war der 29. Juni 2008, über eine Lenkberechtigung aus der Tschechischen Republik verfügte, an deren Gültigkeit nach der Aktenlage nicht zu zweifeln ist (vgl. Art. 1 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG).

 

Der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung war somit nicht mehr aufrecht zu erhalten, weshalb mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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