Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163811/2/Kei/Bb/Sta

Linz, 24.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn A L, vertreten durch die Rechtsanwälte G & S, K, L, vom 15. Dezember 2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28. November 2008, GZ VerkR96-3995-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "F" gesetzt wird "E" und die verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.1 Z2 lit.e KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG 1991 zu lauten hat, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

 

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991.

zu II.:§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 28. November 2008, GZ VerkR96-3995-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als verwaltungsstrafrechtlich handelsrechtlicher Verantwortlicher (Geschäftsführer) der Zulassungsbesitzerin der Firma L GmbH. mit Sitz in C, F, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKWs der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Kraftfahrzeug wurde am 28.01.2008 um 13.30 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bis auf Höhe des Strkm.s 24,950 (Verkehrskontrollplatz Kematen am Innbach) von Herrn M R gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Fahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs.8a und § 102 Abs.9 erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. April die erforderlichen Schneeketten nicht bereitgestellt wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 103 Abs.1 Zf.2 lit.e KFG 1967, BGBl. Nr. 267 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

100,00                   20 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967, BGBl.Nr.                                                                       267 i.d.g.F.

 

Weitere Verfügungen (z.B: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 8. Dezember 2008, richtet sich die durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachte und am 15. Dezember 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als Strafbehörde I. Instanz – eingelangte Berufung.

 

Darin bestreitet der Berufungswerber nicht, dass der Lenker Herr M R am 28. Jänner 2008 anlässlich der in Rede stehenden Verkehrskontrolle die erforderlichen Schneeketten nicht mitgeführt hat. Allerdings ist er der Auffassung, dass er als Geschäftsführer der Firma L dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, zumal die Überwachung des Fuhrparks im Betrieb auf einen sachbearbeitenden Mitarbeiter der zweiten Führungsebene übertragen worden sei.

Weiters bringt er vor, dass der Lkw, Kennzeichen  auf die L GmbH, welche ihren Sitz in  C, E und nicht wie im Straferkenntnis angeführt in F habe, zugelassen sei, sodass das Straferkenntnis bereits aus formellen Gründen keine rechtlichen Bestand habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23. Jänner 2009, GZ VerkR96-3995-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG 1991 gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG 1991).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, GZ VerkR96-3995-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer solchen beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG 1991) und im Übrigen sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der L GmbH mit Sitz in  C, E, welche zum Zeitpunkt der Tat Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen  (D) war.

 

Am 28. Jänner 2008 um 13.30 Uhr lenkte Herr R M diesen Lkw in Kematen am Innbach, auf der Autobahn A 8, bei Strkm 24,950. Anlässlich einer besonderen technischen Verkehrskontrolle am Verkehrskontrollplatz Kematen wurde von Exekutivbeamten der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich festgestellt, dass vom Zulassungsbesitzer für das gelenkte Kraftfahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs.8a und § 102 Abs.9 Kraftfahrgesetz erfasst ist, keine Schneeketten bereitgestellt wurden, da anlässlich der Fahrt am 28. Jänner 2008 vom Fahrer die erforderlichen Schneeketten nicht mitgeführt wurden.

 

Wegen dieses Vorfalles wurde sowohl gegen die Firma L GmbH als auch gegen den Fahrzeuglenker Anzeige erhoben.

 

2.6. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, im Besonderen aus der Anzeige vom 4. Februar 2008, GZ A1/4708/01/2008.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs.8a erster Satz und § 102 Abs.9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG 1991 kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

3.2. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt Geschäftsführer der Firma L GmbH, E,  C und vertrat die GmbH nach außen. Die Firma L GmbH war zumindest zum Tatzeitpunkt Zulassungs­besitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen  (D). Der Berufungswerber trägt damit in seiner Funktion als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Firma grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt.

 

Wenn er hingegen einwendet, die Überwachung des Fuhrparks an einen Mitarbeiter übertragen zu haben, so ist diesen Ausführungen Folgendes entgegen zu halten:

 

Dem Berufungswerber wird die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist demnach gemäß § 9 VStG 1991 und nicht nach deutschem Recht zu prüfen und es kommt nicht darauf an, ob durch eine allfällige Übertragung von Aufgaben gegebenenfalls eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für den deutschen Rechtsbereich - also für Übertretungen, die in Deutschland begangen werden und von deutschen Behörden nach deutschem Recht zu beurteilen sind - erfolgt ist (VwGH 12. September 2007, 2005/03/0172).

 

Im gegenwärtigen Fall geht es um die Einhaltung des § 103 Abs.1 Z2 lit.e KFG 1967 durch die L GmbH als Zulassungsbesitzerin des Lkw mit dem Kennzeichen . Hiefür ist zunächst der zur Vertretung dieser GmbH nach außen Berufene (§ 9 Abs.1 VStG 1991), also der (handelsrechtliche) Geschäftsführer, verantwortlich. Dieser hätte die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs.2 VStG 1991) überwälzen können. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG 1991 erfüllt sind. Um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG 1991 sprechen zu können, ist gemäß Abs.4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wird erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, wirksam. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. auch VwGH 16. Jänner 1987, Slg. N.F. 12375/A u.a.).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, erfordert es die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt dessen ungeachtet noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (VwGH 11. März 1993, 91/19/0158). Auch mit der Stellung eines "Fuhrparkleiters" ist nicht von vornherein die Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG verbunden (Hinweis VwGH 22.11.1994, 94/11/0318).

 

Der Berufungswerber hat lediglich behauptet, die Überwachung des Fuhrparks einem Mitarbeiter übertragen zu haben, er hat jedoch den angeblich Bestellten nicht einmal benannt, und auch keine Urkunde oder ein sonstiges Beweismittel über dessen Bestellung vorgelegt. Beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG  1991 und damit für die Zuweisung der entsprechenden Anordnungsbefugnis ist der Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ. Er hat diesbezüglich im Verfahren keine Beweise vorgelegt. Auch in der Berufung wird zu der angeblich erfolgten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nichts Näheres dargelegt.

 

Hat sich der Beschuldigte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren damit begnügt zu behaupten, eine namentlich nicht genannte Person mit der Überwachung des Fahrzeuges beauftragt zu haben, liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anhaltspunkt für einen Rechtsakt im Sinne des § 9 Abs.2 VStG 1991 vor, demzufolge er von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wäre (vgl. VwGH 23. März 1988, 87/03/0055).

 

Mangels Vorlage einer Bestellungsurkunde noch sonstigen Nachweises durch den beweispflichtigen Berufungswerber kann eine allfällige Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Wirkung entfalten. Da das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs.4 VStG 1991 nicht nachgewiesen wurde, durfte auch aus diesem Grund nicht von einem Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgegangen werden. Es hat daher die Verwaltungsübertretung der Berufungswerber als Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen vertretungsbefugtes Organ  der L GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

In Anbetracht der genannten Umstände und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Der Berufungswerber hat von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen (VwGH 30. März 1982, 81/11/0080; 12. Juni 1992, 92/18/0135) und konkrete Beweisanträge zu stellen.

 

Durch sein Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Im konkreten Fall wird davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z2 lit.e KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG 1991 fahrlässig begangen hat.

 

Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung war die Korrektur des Spruches und die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich und nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zulässig, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in die Strafverfügung vom 3. April 2008, GZ VerkR96-3995-2008 sowohl die richtige Straßenbezeichnung als auch die verletzte Rechtsvorschriften vollständig aufgenommen wurden.

 

3.3. Strafbemessung:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 Z2 lit.e KFG sind gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

3.3.2. Der Berufungswerber verfügt – gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - über ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro netto, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Diesen Annahmen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war den Vorfallszeitpunkt betreffend im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit zuerkannt werden. Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von 5.000 Euro  für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), welche lediglich 2 % der möglichen Höchststrafe beträgt, im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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