Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510098/2/Sch/Jo

Linz, 24.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C D vom 10. März 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. März 2009, GZ: 07/187919, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort "Kraftfahrzeuggesetz" durch das Wort "Kraftfahrgesetz" ersetzt wird und die Zitierung des § 64 Abs.2 AVG zu entfallen hat.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat das Ansuchen des Herrn C D, geb. am, F, M, auf Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 109 Abs.1 lit.b und g, 117 Abs.1 und 116 Abs.2a "Kraftfahrzeuggesetz" (richtig: Kraftfahrgesetz) 1967 abgewiesen. Im Spruch befindet sich auch noch die Zitierung des § 64 Abs.2 AVG.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 26. Februar 2009 unter in der entsprechenden Polizeianzeige näher beschriebenen Umständen als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,29 mg/l betreten wurde.

Gemäß § 14 Abs.8 Führerscheingesetz (FSG) darf ein Kraftfahrzeug jedoch nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 ‰ oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Ein solches Delikt schließt zwar nicht zugleich die Verkehrszuverlässigkeit aus und hätte somit nicht zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen, zumal der Gesetzgeber hier grundsätzlich das Vormerksystem angewendet wissen will (§ 30a Abs.2 Z1 FSG).

Im Zusammenhang mit einer Fahrlehrerberechtigung schreibt § 117 Abs.1 KFG 1967 für Bewerber bzw. Inhaber jedoch vor, dass diese vertrauenswürdig sein müssen, ein Begriff, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über jenen der (bloßen) Verkehrszuverlässigkeit, wie sie für den Inhaber einer Lenkberechtigung gefordert wird, hinausgeht. Auf bestimmte Berufsgruppen im Straßenverkehr, etwa Fahr(schul)lehrer oder Taxilenker, muss man sich besonders "verlassen können". Immerhin sind ihnen Fahrschüler bzw. Fahrgäste anvertraut und besteht demnach ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass das entsprechende Ausbildungs- und Fahrpersonal die Verkehrsvorschriften strikt einhält. Demnach ist die Vertrauenswürdigkeit iSd § 109 Abs.1 lit.b iVm 117 Abs.1 KFG 1967 auch schon mit der Begehung eines Alkoholdeliktes nicht mehr gegeben, da derartige Verwaltungsübertretungen zu den schwerwiegendsten Verstößen im Straßenverkehr zählen. Dabei kann es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates grundsätzlich keine Rolle spielen, ob ein solches nach der StVO 1960 oder ein (bloßes) nach dem Führerscheingesetz (0,5 ‰-Bestimmung) vorliegt, allenfalls relevant wäre diese Frage im Zusammenhang mit der Zukunftsprognose, also nach Ablauf welchen Zeitraumes wiederum von der Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers als Bewerber um eine Fahrlehrerberechtigung ausgegangen werden kann. Gegenständlich ist seit dem Vorfall (26. Februar 2009) ein Zeitraum von lediglich etwa einem Monat vergangen, welcher für die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit noch nicht hinreichend ist (vgl. dazu VwSen-510097/5 vom 9.3.2009).

 

Die von der Berufungsbehörde durchgeführten Korrekturen des Spruches des angefochtenen Bescheides sind einerseits darin begründet, dass die Bezeichnung "Kraftfahrzeuggesetz" unzutreffend ist und andererseits, dass zwar § 64 Abs.2 AVG zitiert wurde, ansonsten von einem allfälligen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung – ohnehin entbehrlich -  nicht die Rede ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen selbst noch zu bemerken, dass die obigen Feststellungen zum Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" naturgemäß persönliche Interessen an einer Fahrlehrerberechtigung in den Hintergrund treten lassen müssen. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Fall der Nichterteilung oder Entziehung einer Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit, da solche Maßnahmen von der Behörde naturgemäß nicht nur gegenüber Personen getroffen werden dürfen, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse auf die erwähnten Berechtigungen ohnedies nicht angewiesen wären.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum