Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163038/17/Kei/Ps

Linz, 31.03.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H W, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Jänner 2008, Zl. VerkR96-9815-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2008, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruch dieses Spruchpunktes nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

Statt "Kennzeichen , Anhängerwagen" wird gesetzt "Kennzeichen , Anhängerwagen".

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und  § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten (Ausfahrt Kreisverkehr)

Tatort: Gemeinde Timelkam, Landesstraße Freiland, Timelkam/Wiener-BStr, , B 1, Kreisverkehr Pichlwang, FR Vöcklabruck..

Tatzeit: 27.04.2007, 08:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 11 Abs. 2 StVO

2) Sie haben trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht vor der Kreuzung (da kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden waren) angehalten, sondern sind weitergefahren, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

Tatort: Gemeinde Timelkam, Landesstraße Freiland, Timelkam/Wiener-BStr, , B 1, Kreuzung Dürnau/Oberthalheim, FR Vöcklabruck..

Tatzeit: 27.04.2007, 08:11 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs. 1 lit. c StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen , Anhänger, b

Kennzeichen , Anhängerwagen, K, b

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

36,00                   24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

36,00                   24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. März 2008, Zl. VerkR96-9815-1-2007, Einsicht genommen und am 24. Juli 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen F K, W K und BI C S einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bw lenkte den LKW mit dem Kennzeichen  (=Anhängerwagen) mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen  am 27. April 2007 um 08.10 Uhr in Timelkam auf der B 1 in Fahrtrichtung Vöcklabruck im Bereich des Kreisverkehrs Pichlwang. Hinter diesem LKW fuhr der durch F K gelenkte PKW mit dem Kennzeichen . In diesem PKW fuhr auch W K, die Ehefrau des F K, mit. Der Bw zeigte dabei die bevorstehende und dann erfolgte Änderung der Fahrtrichtung im Bereich der Ausfahrt des Kreisverkehrs nicht an.

Im Bereich der gegenständlichen Kreuzung Dürnau/Oberthalheim befanden sich zur gegenständlichen Zeit eine Haltelinie und ein Schutzweg.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 11 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

§ 38 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten:

a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;

b) wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;

c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,

d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und der Zeugen F K, W K und BI C S und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachtlichen Ausführungen.

 

Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen F K, W K und BI C S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

 

Zum Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Zusammenhang kein Schutzweg und keine Haltelinie vorhanden gewesen sind. In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass schon eine Haltelinie und ein Schutzweg vorhanden gewesen sind. Der Tatvorwurf nach § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960 trifft deshalb im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu und der Bw hat die ihm vorgeworfene Übertretung des § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960 nicht begangen.

 

Zum Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

 

Durch das gegenständliche Verhalten des Bw wurde der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 24 Stunden ist insgesamt angemessen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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