Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163656/10/Zo/Jo

Linz, 31.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, F, vom 27.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 17.10.2008, Zl. VerkR96-4230-2007, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 12 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 24.09.2007 um 14.47 Uhr in Linz auf Höhe des Hauses N den LKW mit dem Kennzeichen , Anhänger  gelenkt habe, wobei er die Ladung nicht ausreichend gesichert habe. Das Rundholz war im vorderen und hinteren Teil des Anhängerwagens in Längsrichtung geladen und mit je einem Zurrgurt gesichert, das im mittleren Teil des Anhängerwagens geladene Rundholz war quer geladen und zur Gänze ungesichert.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs.1 lit.e KFG iVm § 102 Abs.1 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht nachvollziehbar sei. Dies betreffe im Wesentlichen die Zurrkraft der verwendeten Gurte, weshalb der Sachverständige nicht ohne weiteres behaupten könne, dass die verwendeten Zurrmittel unzureichend gewesen seien.

 

Mit Schreiben vom 23.03.2009 teilte der Vertreter des Berufungswerbers mit, dass die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe aufrecht erhalten wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der anwaltlich vertretene Berufungswerber keine Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten Kraftwagenzug. Dieser war mit Rundholz beladen, wobei vorne und hinten zwei Stapel mit ca. 2 m langem Rundholz in Längsrichtung geladen waren. Diese Stapel waren mit jeweils einem Zurrgurt niedergebunden. Zwischen diesen Stapeln befand sich ein weiterer Stapel Rundholz, welcher quer zur Fahrtrichtung geladen war. Dieser Holzstapel war durch keinerlei Mittel gesichert.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten und verfügt nach der erstinstanzlichen Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Es ist damit der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und in der Berufungsentscheidung ist nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Bei der Strafbemessung ist vor allem der Unrechtsgehalt der Übertretung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die völlig ungesicherte Beförderung der quergeladenen Rundhölzer hätte ein Verrutschen und allenfalls auch Herabfallen einzelner Stämme nicht ausgeschlossen werden können. Das theoretische Gefährdungspotential der gegenständlichen Übertretung ist daher durchaus als hoch einzuschätzen, wobei aber andererseits auch nicht übersehen werden darf, dass es tatsächlich zu keiner konkreten Gefährdung gekommen ist. Es ist durchaus glaubwürdig, dass dem Berufungswerber die unzureichende Sicherung der Ladung nicht bewusst war, sodass ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Im Hinblick auf den wesentlichen Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit beim Fehlen konkreter Straferschwerungsgründe konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe doch deutlich herabgesetzt werden.

 

Auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausreichend, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe. Es konnte daher der Berufung teilweise stattgegeben werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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