Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163880/7/Zo/Jo

Linz, 31.03.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F E, geb. vom 13.02.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27.01.2009, Zl. VerkR96-5765-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.03.2009 zu Recht erkannt:

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 11,60 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29.05.2008 um 16:40 Uhr als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen in Linz bei der Einfahrt in den Kreisverkehr Aigengutstraße, St. Peter-Straße, Franckstraße, B3, stadteinwärts fahrend die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die Sperrlinie nicht überfahren habe. Er bezweifle nicht die Fähigkeit des Polizisten, derartige Übertretungen wahrzunehmen, er selber habe die Sperrlinie aber keinesfalls überfahren, weshalb er nicht einsehe, dass er bestraft werde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.03.2009.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit sein Motorrad in Linz auf der Aigengutstraße in Richtung zum Kreisverkehr St. Peter. In Annäherung an diesen Kreisverkehr befinden sich in seine Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen, wobei der rechte Fahrstreifen zum Abbiegen in Richtung Chemie bestimmt ist. Der linke Fahrstreifen ist für jene Fahrzeuglenker bestimmt, die den Kreisverkehr unmittelbar befahren. Aufgrund des starken Verkehrsaufkommens stauten sich die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen zurück, während der rechte Fahrstreifen im Wesentlichen frei war. Der Berufungswerber hat deshalb mit seinem Motorrad den rechten Fahrstreifen befahren und dann kurz vor dem Kreisverkehr auf den linken Fahrstreifen gewechselt.

 

Fraglich ist, ob er diesen Fahrstreifenwechsel noch vor Beginn der Sperrlinie durchgeführt hat oder dabei die Sperrlinie überfahren hat. Diese Sperrlinie trennt die beiden Fahrstreifen auf der Aigengutstraße unmittelbar vor dem Kreisverkehr auf einer Länge von ca. 25 bis 30 m. Der Berufungswerber führte dazu während des gesamten Verfahrens aus, dass er zwar auf dem rechten Fahrstreifen an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren sei, sich aber noch vor Beginn der Sperrlinie auf dem linken Fahrstreifen eingereiht habe. Dies sei ihm wegen der geringen Abmessungen seines Motorrades leicht möglich gewesen. Er habe diese Strecke damals an jedem Arbeitstag befahren und kenne die Örtlichkeit daher gut.

 

Der Polizeibeamte GI G führte dazu als Zeuge an, dass es damals zahlreiche Beschwerden von Fahrzeuglenkern gegeben habe, weil immer wieder Fahrzeuglenker auf dem rechten Fahrstreifen nach vorne gefahren sind und sich dann trotz der Sperrlinie auf den linken Fahrstreifen gedrängt haben. Er habe deshalb die gegenständliche Situation öfters überwacht, so auch am Vorfallstag, wobei er rechts neben der Straße etwas überhöht auf einer Böschung nach dem Ende der Lärmschutzwand gestanden sei. Von seinem Standort habe er uneingeschränkte Sicht auf die Sperrlinie sowie den Kreisverkehr gehabt und er habe sich darauf konzentriert, wohin die auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge weitergefahren sind. Dabei habe er eben jene Fahrzeuge angezeigt, welche noch vor der Kreuzung die Sperrlinie überfahren haben bzw. auch jene, welche erst im Kreisverkehr trotz der Sperrlinie auf den linken Fahrstreifen gewechselt haben. Auf den herankommenden Verkehr vor der Sperrlinie habe er nicht weiters geachtet, darauf habe er auch nur eine sehr eingeschränkte Sicht gehabt. Er habe dabei nur jene Fahrzeuglenker angezeigt, welche die Sperrlinie ganz deutlich überfahren haben. Wenn ein Fahrzeuglenker den Fahrstreifenwechsel ganz am Beginn der Sperrlinie durchgeführt habe, habe er ohnedies von einer Anzeige abgesehen. Zu Beginn dieser Verkehrsüberwachungen musste er zahlreiche Fahrzeuglenker anzeigen, nach einigen Wochen habe sich die Situation deutlich verbessert. An den konkreten Vorfall könne er sich nicht mehr erinnern, weil er eben diese Überwachungen öfters durchgeführt habe und sich dabei nur die Kennzeichen der angezeigten Fahrzeuge notiert habe. Eine Anhaltung der Fahrzeuglenker sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse in diesem Bereich nicht möglich.

 

4.2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Er konnte von seinem Standort aus die Sperrlinie eindeutig einsehen, während er auf den Verkehr vor der Sperrlinie aufgrund des dort befindlichen Gebüsches nur eine sehr eingeschränkte Sicht hatte. Seine Behauptung, dass er sich deshalb auf die Fahrzeuge erst zu jenem Zeitpunkt konzentriert hat, als sie bereits auf Höhe der Sperrlinie waren, ist daher gut nachvollziehbar. Der Zeuge machte bei der Verhandlung einen sachlichen Eindruck und es gibt auch keinerlei vernünftigen Grund, weshalb er den Berufungswerber zu Unrecht beschuldigen sollte. Auch der Berufungswerber schilderte den Vorfall aus seiner Sicht nachvollziehbar und glaubwürdig. Es darf aber nicht übersehen werden, dass er diese Strecke beinahe täglich befahren hat und daher wohl kaum eine konkrete Erinnerung an eine einzelne Fahrt haben kann. Es ist durchaus glaubwürdig, dass er in den allermeisten Fällen die Sperrlinie nicht überfahren hat, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ihm das doch einmal passiert ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Berufungswerber in seiner Niederschrift vom 03.11.2008 die Länge der Sperrlinie mit 10 m einschätzte, während diese in Wirklichkeit zwischen 25 und 30 m lang ist.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die gegenständliche Sperrlinie überfahren hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren und Sperrflächen nicht befahren werden.

 

5.2. Wie sich aus den oben dargestellten Überlegungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Zugunsten des Berufungswerbers kann weiters berücksichtigt werden, dass die gegenständliche Übertretung zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu etwa 8 % ausschöpft, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem wesentlichen Vermögen oder Schulden verfügt. Auch aus general- und auch spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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