Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163897/4/Ki/Jo

Linz, 01.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, K, S, vom 22. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 2009, VerkR96-50144-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungs-antrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 2009, VerkR96-50144-2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 22. Februar 2009 nachstehende Berufung erhoben:

 

"Sehr geehrte Frau E,

hiermit lege ich fristgerecht Berufung/Widerspruch ein.

Eingang/Zustellung am 13. Februar 2009.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen".

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. Februar 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Mit Schreiben vom 3. März 2009, VwSen-163897/2/Ki/Jo, wurde dem Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG übermittelt. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens seine Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass, sollte er die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig machen, sein Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 (iVm § 24 VStG) zurückgewiesen wird.

 

Dieses Schreiben wurde laut Postrückschein am 11. März 2009 vom Rechtsmittelwerber persönlich übernommen und bis dato hat jedoch der Rechtsmittelwerber nicht reagiert.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. VwGH 98/03/0190 vom 8. September 1998).

 

Das oben zitierte Schreiben des Berufungswerbers wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil darauf nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zu Grunde liegenden Feststellungen bzw. die von der Erstbehörde getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft.

 

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Falle um einen inhaltlichen Mangel, eine Verbesserung dieses Mangels ist trotz entsprechender Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG seitens des Berufungswerbers nicht erfolgt.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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