Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163994/2/Ki/Ka

Linz, 25.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der E S, G, I S, vom 10. März 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Februar 2009, VerkR96-23555-2008-rm, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. November 2008 wurde der Berufungswerberin eine Übertretung der StVO 1960 zur Last gelegt und über sie eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.2. Die Rechtsmittelwerberin hat gegen den Zurückweisungsbescheid am 4. Februar 2009 Berufung erhoben. Sie sei am 15. Juli 2008 bis ins Legoland nach Deutschland, Richtung Ulm, gefahren. Sie habe über die Firma F. versucht, eine Bestätigung zu erhalten, dass sie an der Reise teilgenommen habe. Die Bestätigung sei in dieser Zeit angekommen, als sie auf Urlaub gefahren sei. Sie habe ihre Tochter beauftragt, dass sie diese Bestätigung bei der Behörde abgibt um zu bestätigen, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht anwesend gewesen sei. Ihre Tochter habe diese Bestätigung nicht an die Behörde übermittelt. Als sie vom Urlaub zurückgekommen sei, habe sie dies persönlich erledigt. Bereits im erstbehördlichen Verfahren hat die Berufungswerberin auch angegeben, dass sie vom 17. Jänner 2009 bis 31. Jänner 2009 in Hurghada gewesen sei.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. März 2008 vorgelegt.

 2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

Die unter Punkt 1.1. zitierte Strafverfügung wurde laut vorliegendem Postrückschein bei der  Zustellbasis S A hinterlegt und ab 7. Jänner 2009 zur Abholung bereit gehalten. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – unbestritten – anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erst am 4. Februar 2009 eingebracht.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, kann das Dokument nicht an der Abgabestelle zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefeinwurf, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde - unbestritten - laut Postrückschein bei der Zustellbasis S A hinterlegt bzw. ab 7. Jänner 2009 zur Abholung bereitgehalten und gilt diese mit diesem Datum als zugestellt. Es begann somit die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, diese endete mit Ablauf des 21. Jänner 2009.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am  4. Februar 2009 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht.

Der Umstand, dass die Berufungswerberin laut ihren Angaben in der Zeit vom 17. Jänner 2009 bis 31. Jänner 2009 ortsabwesend war, bewirkt im vorliegenden Falle keine unzulässige Hinterlegung, zumal zuvor bzw. am 7. Jänner 2009 eine Ortsabwesenheit offensichtlich nicht gegeben war bzw. wird eine solche Ortsabwesenheit auch nicht behauptet. Der Einspruch hätte daher noch vor Urlaubsantritt rechtzeitig erhoben werden können. Der Umstand, dass, wie behauptet wird, die Tochter einem Auftrag, eine Bestätigung bei der Behörde abzugeben, nicht nachgekommen ist, steht der Annahme des verspäteten Einspruches nicht entgegen. Die Tochter wäre in diesem Falle als Botin oder allenfalls als Vertreterin eingeschritten. Entsprechende Handlungen oder Unterlassungen dieser Art sind jedoch der Sphäre der Berufungswerberin zuzurechnen.

Nachdem somit keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde. Die Strafverfügung wurde somit rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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