Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164032/3/Ki/Jo

Linz, 31.03.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, O, vom 19. März 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. März 2009, VerkR96-8741-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last gelegt und über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis am 19. März 2009 mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Berufung erhoben und diese begründet, dass er kein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft erhalten habe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. März 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Verfahrensakt enthält ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. November 2008, GZ: VerkR96-8741-2008, mit welchem der Berufungswerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mitzuteilen, wer das Fahrzeug, , am 10. Oktober 2008, 17.20 Uhr in der Gemeinde R, R vor Nr. , zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Ein Zustellnachweis betreffend der gegenständlichen Aufforderung findet sich im Verfahrensakt nicht.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gegen den Berufungswerber wegen Nichterteilung der Auskunft eine Strafverfügung (VerkR96-8741-2008 vom 16. Jänner 2009) erlassen. Diese Strafverfügung wurde mit der Begründung beeinsprucht, dass der Berufungswerber kein Schreiben erhalten habe.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Im gegenständlichen Falle behauptet der Berufungswerber, die Lenkeranfrage nicht erhalten zu haben. Im vorliegenden erstbehördlichen Verfahrensakt ist zwar ein Entwurf einer entsprechenden Aufforderung an den Berufungswerber eingeheftet, ein Nachweis über eine erfolgte Zustellung ist jedoch den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen.

 

Eine telefonische Rückfrage beim zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat ergeben, dass die gegenständliche Aufforderung ohne Zustellnachweis zugestellt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt unter diesen Umständen die Auffassung, dass das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die Aufforderung nicht erhalten, mangels Zustellnachweis nicht widerlegt werden kann.

 

Unter Berücksichtigung des auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass Herrn S die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, weshalb aus diesem Grunde in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

Beschlagwortung:

Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 – kein Zustellnachweis

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum