Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522096/20/Zo/Jo

Linz, 30.03.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D E, geb. , S, vom 30.09.2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16.09.2008, Zl. VerkR21-199-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 sowie am 17.03.2009 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 67d AVG iVm

§§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z3 und Abs.4, 24 Abs.1 und 25 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab 02.05.2008 entzogen und ausgesprochen, dass innerhalb dieser Frist keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der damals anwaltlich vertretene Berufungswerber vor, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe. Er habe das Fahrzeug damals nicht gelenkt und die Behörde hätte dies durch weitere Erhebungen auch feststellen müssen. Auch die Zeugin K S habe bereits angegeben, dass das Fahrzeug, als sie es wieder entdeckte, nicht abgesperrt gewesen sei und auch der Zündschlüssel vorhanden gewesen sei. Die Behörde sei ausschließlich den Angaben der Polizeibeamten gefolgt ohne die entlastenden Aussagen der Zeugen G und S M sowie K S zu berücksichtigen. Auch diese Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass das Fahrzeug nicht abgesperrt gewesen sei und sich der Schlüssel im Fahrzeuginneren befunden habe. Die Behörde lasse auch völlig unberücksichtigt, dass die Zeugin S M den Berufungswerber zwischen M und K zu Fuß gehend angetroffen habe.

 

Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Polizeibeamten den Berufungswerber bei Nacht, mit einer Kappe bekleidet, von hinten eindeutig hätten erkennen können. Die Behörde würde zwar Widersprüche hinsichtlich des Standortes bzw. der Stellung der Fahrzeuge in den Aussagen der Polizeibeamten erkennen, diese aber als "nicht gravierend" bagatellisieren. Tatsächlich sei nicht feststellbar, wer damals mit dem Fahrzeug gefahren sei, weshalb eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt sei.

 

Bezüglich der Vorgeschichte des Berufungswerbers übersehe die Behörde, dass der letzte Vorfall bereits mehr als 4 Jahre zurückliege und er sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es keine konkreten Gefährdungen gegeben habe, hätte die Behörde die Lenkberechtigung jedenfalls nicht für die Dauer von 36 Monaten entziehen dürfen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Übertretungen zwar geeignet gewesen seien, gefährliche Situationen hervorzurufen, eine konkrete Gefährdung sei jedoch nicht vorgelegen. Es wäre daher auch eine viel geringere Entzugsdauer ausreichend gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.12.2008 sowie am 17.03.2009. An diesen haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Polizeibeamten P und B sowie Frau K S, Frau S M und Herr G M als Zeugen einvernommen. An der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 17.03.2009 haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden nochmals die beiden Polizeibeamten als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Den Polizeibeamten fiel zur Vorfallszeit der PKW mit dem Kennzeichen  auf, welcher auf dem Parkplatz des ehemaligen Gasthauses "Rotes Kreuz" direkt neben der B129 abgestellt war. Sie wendeten ihr Fahrzeug und näherten sich dem abgestellten PKW von schräg hinten auf der Fahrerseite an, wobei sie feststellten, dass sich eine Person im Fahrzeug befand. Als der Beifahrer GI B aus dem Fahrzeug steigen wollte, fuhr der Lenker des Passat auf der B129 in Richtung St. Willibald davon, wobei er sein Fahrzeug sofort sehr stark beschleunigte. Die Polizeibeamten nahmen sofort die Nachfahrt auf und stellten bei der nachfolgenden Verfolgungsjagd zahlreiche gravierende Verkehrsübertretungen fest. Der PKW wurde bei dieser Verfolgungsjagd vom Berufungswerber gelenkt.

 

Bezüglich der einzelnen Übertretungen und der dazu durchgeführten Beweiswürdigung wird auf das Erkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren vom 25.03.2009, Zl. VwSen-163589 verwiesen, welches dem Berufungswerber gleichzeitig mit dieser Entscheidung zugestellt wird. Jene Übertretungen, welche für das Führerscheinentzugsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, werden hier nochmals kurz dargestellt:

 

Der Berufungswerber fuhr im Ortsgebiet von  Wamprechtsham zwischen km 54,780 und 54,600 eine Geschwindigkeit von 122 km/h. In diesem Bereich beträgt die Sichtweite bis zur nächsten Ausfahrt bei km 54,560 nur 80 m, wobei der Anhalteweg bei der eingehaltenen Geschwindigkeit von 122 km/h bereits 109 m beträgt.

Im Ortsgebiet von St. Willibald zwischen Strkm 53,6 bis km 53,4 hielt der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 141 km/h ein. In diesem Bereich befindet sich bei Strkm 53,65 ein Parkplatz, wobei die Sichtweite bis zu diesem Parkplatz nur 50 m beträgt. Der Anhalteweg hätte bei dieser Geschwindigkeit bereits 140 m betragen.

Kurz vor dem Ortsgebiet Raab befand sich aufgrund von Grabungsarbeiten ein Geschwindigkeitstrichter mit Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70, 50 und anschließend 30 km/h. Zu diesem Zeitpunkt war die rechte Fahrbahnseite aufgegraben und der Berufungswerber musste auf den linken Fahrstreifen wechseln. Er hielt dabei im Bereich der 30 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 121 km/h ein, obwohl die Sichtweite in jenem Bereich nur ca. 70 m betrug. Bei dieser Geschwindigkeit hätte sein Anhalteweg ca. 107 m betragen.

In weiterer Folge hielt er im Ortsgebiet von Raab zwischen km 3,65 und km 3,8 eine Geschwindigkeit von 109 km/h ein, wobei die Sichtweite bis zu einer dort befindlichen Ausfahrt nur 55 m betrug. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Anhalteweg 89 m betragen.

Im Ortszentrum von Raab bei der Kreuzung der Gautzhamer Bezirksstraße mit der Raaber Landesstraße (L 516) befindet sich auf der Gautzhamer Bezirksstraße das Vorschriftszeichen "HALT". Diese Kreuzung ist aufgrund der dichten Bebauung im Ortsgebiet extrem unübersichtlich, um einen allfälligen Querverkehr wahrnehmen zu können, ist es unbedingt erforderlich, das Fahrzeug an der Haltelinie anzuhalten. Der Lenker des verfolgten Fahrzeuges ist jedoch unter Missachtung des Vorschriftszeichens "HALT" mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h in diese Kreuzung nach links eingebogen.

Er hat in weiterer Folge im Bereich zwischen km 2,6 und km 2,7 der L 516 im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 118 km/h eingehalten, wobei die Sichtweite bis zur nächsten Ausfahrt nur 50 m betrug. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Anhalteweg bereits 102 m betragen.

Im Ortsgebiet von A hielt er auf der L 514 bei km 15,9 bis 15,8 eine Geschwindigkeit von 127 km/h ein. In diesem Bereich befindet sich das Lokal "Visto" und es standen mehrere Personen neben der Fahrbahn. In der Nähe befindet sich auch ein Schutzweg. Hätte eine dieser Personen die Fahrbahn betreten, so wäre ein Anhalten nicht möglich gewesen.

 

Zusätzlich zu diesen Übertretungen beging der Berufungswerber mehrere massive Geschwindigkeitsüberschreitungen, davon in fünf Fällen jeweils um mehr als 50 km/h.

 

Unabhängig vom konkreten Vorfall ist anzuführen, dass dem Berufungswerber im August 2000 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (1,3 ‰) für die Dauer von 8 Monaten entzogen wurde. Im Dezember 2001 verursachte er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰ einen Unfall, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 16 Monaten entzogen wurde. Bereits im Jänner 2003 lenkte er wiederum in Passau ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 ‰, wobei er wiederum einen Verkehrsunfall verursachte. Wegen dieses Vorfalles war ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen worden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbei zu führen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der gegenständlichen Fahrt offenbar bewusst versucht, sich einer Verkehrskontrolle durch die Polizei zu entziehen und sich dabei auf eine ca. 25 km lange Verfolgungsjagd eingelassen. Im Zuge dieser Fahrt hat er zahlreiche gravierende Verkehrsübertretungen begangen, in insgesamt 4 Fällen hat er im Ortsgebiet zur Nachtzeit die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschritten, wobei sich jeweils innerhalb seines Anhalteweges Ausfahrten befunden haben und die Sichtweiten aus diesen Ausfahrten auf das herankommende Fahrzeug des Berufungswerbers nicht ausreichend waren. Hätte ein anderer Verkehrsteilnehmer eine dieser Ausfahrten zum Zeitpunkt der Annäherung durch den Berufungswerber benutzt, so hätte dieser sein Fahrzeug nicht mehr anhalten können und es wäre aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu sehr gefährlichen Situationen, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu Verkehrsunfällen gekommen. Er hat daher diese vier Übertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen. Das gilt auch für die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich der 30 km/h-Beschränkung. Hier war die rechte Fahrbahnseite aufgegraben und der Berufungswerber musste auf die Gegenverkehrsfahrbahn ausweichen, wobei aufgrund der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit der Anhaltewege höher war als seine Sichtweite.

 

Bezüglich der Missachtung des Vorschriftszeichens "HALT" ist auszuführen, dass die gegenständliche Kreuzung völlig unübersichtlich ist und eine Beurteilung, ob sich allenfalls ein bevorrangter Querverkehr von rechts oder von links nähert, nur durch ein Anhalten an der Kreuzung möglich ist. Im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit dieser Kreuzung hat der Berufungswerber auch diese Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen.

 

Er hat im Ortsgebiet von A im Bereich eines Lokales, bei welchem mehrere Personen neben der Fahrbahn standen und sich auch ein Schutzweg in der Nähe befand, eine Geschwindigkeit von ca. 127 km/h eingehalten. Dieses Verhalten ist wegen der neben der Fahrbahn stehenden Personen als extrem rücksichtslos und gefährlich einzuschätzen.

 

Dieses Fahrverhalten war extrem gefährlich, wobei in den oben angeführten sieben Fällen dem Berufungswerber die Begehung der Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen vorgeworfen werden muss. Auch die sonstigen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen weisen eindeutig darauf hin, dass dem Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt jegliches Verantwortungsbewusstsein fehlte.

Auch das bisherige Verhalten des Berufungswerbers, welchem bereits dreimal wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen werden musste, wirkt sich auf die Beurteilung des Berufungswerbers negativ aus. Obwohl ihm letztmalig im Jänner 2004 die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren entzogen worden war und er zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles erst etwas mehr als zwei Jahre wieder im Besitz einer Lenkberechtigung war, haben die vorangegangenen Maßnahmen offenbar noch nicht ausgereicht, um den Berufungswerber zu einem vorsichtigen und rücksichtsvollen Fahrverhalten anzuhalten. Offenbar bedarf es einer entsprechend langen Entzugsdauer, um beim Berufungswerber ein Umdenken herbeizuführen. Die Einschätzung der Erstinstanz, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit erst am 03.05.2011 wiedererlangt, erscheint durchaus zutreffend. Eine Herabsetzung der Entzugsdauer kommt daher nicht in Betracht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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