Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522145/10/Sch/Ps

Linz, 31.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, geb. am, W, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. November 2008, Zl. VerkR21-15373-2008, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung mit Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Punkt I. b) wie folgt zu lauten hat:

"Durchführung von Kontrolluntersuchungen (Harnschnelltest – Mehrfachtest) alle vier Monate ab 27. Oktober 2008, das ist bis spätestens 27. Februar 2009, 27. Juni 2009, 27. Oktober 2009 und 27. Februar 2010".

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. November 2008, Zl. VerkR21-15373-2008, wurde Frau M H gemäß § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B unter Vorschreibung u.a. der Auflage zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen (Harnschnelltest – Mehrfachtest) alle vier Monate ab 27. Oktober 2008 für die Dauer von zwei Jahren, das ist bis spätestens 27. Februar 2009, 27. Juni 2009, 27. Oktober 2009, 27. Februar 2010, 27. Juni 2010 und 27. Oktober 2010 mit amtsärztlicher Nachuntersuchung [Auflagepunkt I. b)] erteilt. Außerdem wurde ihr aufgetragen, den angeführten Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen Punkt I. b) dieses Bescheides hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin eine "Suchtmittelkarriere mit polytoxikomanem Verlauf" hinter sich hat (Zitat aus dem Gutachten Dris. E H, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28. April 2008).

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der Berufungswerberin geht es demnach mit ihrem Rechtsmittel primär darum, den Zeitraum, für welchen weitere Harnuntersuchungen behördlicherseits vorgeschrieben werden, zu reduzieren. Auch hegt sie Zweifel an der Notwendigkeit einer amtsärztlichen Nachuntersuchung. Hier verweist sie in erster Linie auf die finanziellen und zeitlichen Belastungen, wenngleich von ihr wohl nicht verkannt wird, dass diese Umstände aufgrund der einschlägigen Rechtslage keine Relevanz haben können. Für die Berufungswerberin spricht allerdings, dass sie eine stationäre Therapie in der Therapiestation E in P hinter sich hat. Auch konnte sie bislang stets negative Harntestungsergebnisse auf Opiate, Cannabis, Kokain, Benzodiazepine, Amphetamine und M-Amphetamine vorlegen, das letzte (vom 26. Jänner 2009) bei der Berufungsverhandlung.

 

Angesichts dieser sich der Berufungsbehörde darstellenden Sachlage wurde die nunmehr für die Berufungswerberin als Führerscheinbehörde zuständige Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ersucht, das noch von der zuständig gewesenen Bezirkshauptmannschaft Schärding veranlasste amtsärztliche Gutachten ergänzen zu lassen. Der Amtsarzt der erstgenannten Behörde kommt in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 17. März 2009 zu folgender fachlichen Aussage:

 

"Bei Obgenannter besteht ein Z.n. recidivierendem Suchtgiftkonsum und suchtgiftinduzierter Psychose, wobei bereits ein längerwährender Drogenverzicht nachgewiesen werden kann und die Patientin eine einschlägige Therapie im Erlenhof mit Ende März 2008 beendet hat, wobei auch die anschließenden Harntests auf psychotrope Substanzen bis zum Gutachten von Dr. F jeweils negativ waren.

Aufgrund der in der Vorgeschichte gezeigten unkritischen Selbstwahrnehmung hinsichtlich Beeinträchtigung durch Drogen, welche zu recidivierendem Drogenkonsum führte, ist im Hinblick auf die hohe Rückfallsgefährdung und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit allerdings aus medizinischer Sicht noch eine Kontrolle für die Dauer eines Jahres bezüglich weiterer Drogenabstinenz unbedingt erforderlich. Dies kann aus medizin. Sicht nur durch einen laborchemischen Nachweis auf psychotrope Substanzen im Harn nachgewiesen werden.

Aus hs. amtsärztlicher Sicht ist hier eine regelmäßige Kontrolle erforderlich, um im Sinne einer externen Kontrollmaßnahme einen weiteren Substanzmissbrauch hintan zu halten.

Bei Einhaltung der Auflage, alle 4 Monate im kommenden Jahr ho einen negativen Harntest auf psychotrope Substanzen vorzulegen, besteht Eignung zum Lenken von KFZ. Sofern im kommenden Jahr sämtliche Harntests weiterhin negativ verlaufen, ist aus hs. Sicht keine amtsärztliche NU erforderlich, da die Patientin dann weiterhin Drogenabstinenz nachgewiesen hat."

 

Ausgehend von dieser nach Ansicht der Berufungsbehörde völlig nachvollziehbaren fachlichen Aussage des Amtsarztes war im Berufungswege eine entsprechende Reduzierung der Vorlagetermine für die Harnschnelltest­ergebnisse zu verfügen, konkret beruhend auf der amtsärztlicherseits festgestellten Notwendigkeit für ein Jahr. Mangels näherer diesbezüglicher Ausführungen im Amtsarztgutachten wird dies von der Berufungsbehörde als ein Jahr ab Erstellung dieses Gutachtens angesehen, sohin ergibt sich ein letztmaliger Vorlagetermin mit 27. Februar 2010. Im Sinne der amtsärztlichen Aussage konnte auch die Vorschreibung der amtsärztlichen Nachuntersuchung entfallen, wobei der Berufungswerberin naturgemäß bewusst sein muss, dass behördlicherseits die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bei auffälligen Harntestungen jederzeit möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs.4 FSG vorliegen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass dem Rechtsmittel aufgrund der sich nunmehr darlegenden Sachlage in dem verfügten Umfang Folge zu geben war.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung war von der Erstbehörde unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen worden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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