Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150715/12/Lg/Hue

Linz, 01.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Y T, R, W, vertreten durch Rechtsanwälte W + Pr, H, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. November 2008, Zl. BauR96-267-2008, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 28. April 2008 um 22.51 Uhr als Lenker des Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige A8 Innkreisautobahn, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass während der Fahrt keine Mautentrichtung und auch keine Nachzahlung der Maut stattgefunden habe. Eine GO-Box sei vorhanden gewesen, jedoch sei über diese keine Maut und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. 

 

2.     In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw gerade erst den LKW-Führerschein erworben gehabt hätte. Bei der Fahrt nach Österreich hätte es sich um die erste Auslandsfahrt gehandelt, weshalb der Bw über die üblichen Gepflogenheiten beim Berufskraftverkehr nicht vertraut gewesen sei. Ihm sei durch den Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass er durch Drücken auf einen Knopf beim Mautgerät die eingestellte Achsenzahl überprüfen müsse. Dies habe der Bw durchgeführt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Mauterfassung vollumfänglich erfolgen werde. Mehr Informationen seien ihm nicht zur Verfügung gestanden. Ein Verschaffen von Mehr an Informationen sei nicht zumutbar. Als völlig unerfahrener Berufskraftfahrer habe er beim Durchfahren von "Schilderbrücken" lediglich einen Piepston, nicht jedoch vier, vernommen. Eine Mautprellerei hätte für den Bw keinen Sinn, da er dadurch keine Vorteile hätte. Der Vorwurf pflichtwidrigen Handelns iSd Fahrlässigkeitstatbestandes setze ergänzend die Feststellung voraus, dass dem Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Der Bw habe seit 3 Monaten keine Gehaltszahlungen mehr erhalten, habe hohe Schulden und betreibe das private Insolvenzverfahren. Verfügbare Einkünfte habe er nicht.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 18. Juli 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei festgestellt worden, dass während der Fahrt keine Mautentrichtung und auch keine Nachzahlung der Maut stattgefunden habe. Eine GO-Box sei vorhanden gewesen, jedoch sei über diese keine Maut entrichtet worden. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 22. Mai 2008 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 7. August 2008 brachte der Bw vor, dass vor jeder Fahrt die Mautlesegeräte überprüft würden. Dies sei auch am Tattag so gewesen. Ein Fehler sei dem Bw nicht bekannt. Auf den vorherigen Mautstrecken habe es keine Beanstandungen gegeben.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 22. August 2008 ist die Wiedergabe des Anzeigeninhaltes bzw. rechtlicher Bestimmungen zu entnehmen. Zusätzlich ist angegeben, dass die im Kfz mitgeführte GO-Box zur Tatzeit nicht freigegeben gewesen sei, was dem Lenker durch vier Signaltöne der GO-Box angezeigt worden sei. Die GO-Box sei am 14. April 2008 nach zwei missachteten Tauschaufforderungen gesperrt worden. Der Tauschaufforderung sei erst am 5. Mai 2008 entsprochen worden.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG mittels E-Mail vom 16. Jänner 2009 dem Oö. Verwaltungssenat eine Reihe weiterer Beweisfotos.

 

Anlässlich einer telefonischen Anfrage teilte die ASFINAG dem Oö. Ver­waltungssenat am 12. März 2009 im Wesentlichen mit, dass der Zulassungsbesitzer zweimal schriftlich aufgefordert worden sei, die GO-Box wegen Vertragsablaufs zu tauschen. Dieser Aufforderung sei er aber nicht nachgekommen. Anschließend werde, wie dies im System vorgesehen sei, der Lenker zwei Monate lang bei jedem Durchfahren einer Mautbake mit einem zweimaligen Piepston der GO-Box aufgefordert, eine Vertriebsstelle aufzusuchen. Dabei komme es aber noch zu ordnungsgemäßen Abbuchungen. Erst nach Ablauf dieser zwei Monate komme es zu einer Sperre der GO-Box, wobei eine Nichtabbuchung der Maut durch vier Signaltöne angezeigt würde.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass der Vertreter des Bw am Vormittag des Verhandlungstages mitgeteilt habe, dass kein Vertreter zur Verhandlung kommen werde, da der Sachverhalt "ziemlich klar" erscheine. Ob sein Mandant erscheinen wird, sei dem Vertreter des Bw nicht bekannt.

Anschließend gab der Verhandlungsleiter die telefonische Auskunft der ASFINAG vom 12. März 2009 bekannt.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige wies in diesem Zusammenhang auf eine schriftliche ASFINAG-Auskunft vom 13. März 2009 hin, welche er selbst angefordert habe, in der die konkrete Situation berücksichtigt sei. Laut diesem Schreiben sei der Zulassungsbesitzer am 19. April und 4. Juli 2007 schriftlich zum Tausch der gegenständlichen GO-Box aufgefordert worden. Aus einem Schriftverkehr des Zulassungsbesitzers mit der ASFINAG sei ersichtlich, dass diese Aufforderungen den Zulassungsbesitzer erreicht haben müssen. Die GO-Box sei am 14. April 2008 gesperrt worden.

 

Diese schriftliche Stellungnahme wurde zum Akt genommen.

 

Der Amtssachverständige führte aus, dass nach Sperre der GO-Box am 14. April 2008 von dieser bei jeder Durchfahrt durch ein Mautportal 4 Piepstöne abgegeben würden. Der Lenker werde damit auf die nicht erfolgte Abbuchung und auf die Notwendigkeit des Aufsuchens einer GO-Box-Vertriebsstelle hingewiesen.

Aus den vorliegenden Einzelleistungsinformationen sei ersichtlich, dass am 28. und 29. April 2008 insgesamt mehr als 90 Mautportale durchfahren und jedes Mal 4 Piepstöne von der GO-Box ausgesendet worden seien.

 

Auf die Frage, ob eine technische Störung des Mautsystems dazu führen kann, dass anstatt 4 lediglich 1 Piepston pro Mautbalken erfolgen kann, legte der Sachverständige dar, dass dies aus technischer Sicht nicht anzunehmen sei, da die GO-Box vom jeweiligen Mautportal den "Befehl" erhalte, viermal zu piepsen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit am Tatort war, dass die Maut nicht entrichtet wurde und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmaut-Angebot zugegangen ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Der Bw behauptet, dass am Tattag während der gesamten Fahrt die GO-Box bei jedem Durchfahren eines Mautbalkens jeweils nur ein Piepssignal abgegeben habe bzw. er nicht (durch akustische Signale der GO-Box) auf die Sperre der GO-Box aufmerksam gemacht worden sei. Der Richtigkeit dieses Vorbringens stehen zunächst die technischen Gegebenheiten, wie sie im Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, entgegen, wonach bei Nichtentrichtung der Maut von der GO-Box bei jedem Mautportal vier kurze Signaltöne abgegeben werden. Vor allem aber stehen der Behauptung des Bw die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen, wonach es technisch auszuschließen ist, dass aufgrund eines Gebrechens der GO-Box diese lediglich ein Piepssignal anstatt vier aussendet. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Gutachtens – dem der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist – keinerlei Zweifel. Das Vorbringen des Bw, die GO-Box habe zur Tatzeit lediglich einen Piepston abgegeben, ist damit widerlegt.

 

Wenn der Bw vermeint, er hätte durch die Nichtentrichtung der Maut keine Vorteile, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf einen Vorteil des Lenkers sondern lediglich darauf ankommt, ob die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine vom Bw in der Berufung angedeutete Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Dem Lenker ist es nicht nur zuzumuten, er ist sogar dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet, eine GO-Box-Vertriebsstelle nicht aufgesucht und sich auf die Angaben seines Arbeitgebers hinsichtlich der Handhabung der GO-Box verlassen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Relevanz sind. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Beachtung der viermaligen Piepstöne der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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