Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163773/5/Kei/Jo

Linz, 31.03.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B.Sc. G Z, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. Dezember 2008, Zl. VerkR96-1892-2008, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 5. Dezember 2008 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 19. Dezember 2008. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 22. Dezember 2008 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. März 2009, Zl. VwSen-163773/2/Kei/Ps, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Mit Schreiben vom 25. März 2009 brachte der Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Leider muss ich Ihnen recht geben, dass ich verabsäumt habe den Einspruch bereits am Freitag dem 19. Dezember 2008 aufzugeben anstatt des Montags dem 22. Dezember 2008. Als Entschuldigung dafür kann ich leider keinen Auslandsaufenthalt vorbringen, sondern nur persönliche Schicksalsschläge, die sich im Zeitraum von Mitte November bis Ende Dezember ereignet haben. So kurz nach dem Tod meines Vaters, verstorben am 10. November 2008, war ich nicht in der seelischen Verfassung rechtzeitig zu reagieren. Zu dem stellten sich die Verlassenschaftsverhandlungen auch komplizierter dar als zuerst angenommen. Zeitgleich lag meine Großmutter im Sterben, welche dann am 28. Dezember 2008 im KH verstarb. Ich muss gestehen, dass hier das Anliegen meiner Familie im Vordergrund stand."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Jänner 2009, Zl. VerkR96-1892-2008, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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