Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163863/4/Kei/Ps

Linz, 01.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des L S W, B, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. Jänner 2009, Zl. 2-S-17.873/08/FS, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 22.8.2008 von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf der Fahrstrecke von 3512 Mautern an der Donau bis nach Wels und anschließend im Stadtgebiet von Wels einen PKW Marke H, auf dem die Probefahrtkennzeichen angebracht waren, auf öffentlichen Straßen gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß §

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.400,00                    20 Tagen                                 § 37/1 FSG iVm.

                                                                                     § 37 Abs. 3 Zi. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.540,00".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufung stellt sich so dar, dass eine Ausfertigung des gegenständlichen Straferkenntnisses an die belangte Behörde geschickt wurde und dass auf dieser Ausfertigung der Vermerk "EINSPRUCH" war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 10. Februar 2009, Zl. S-17873/08, erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 812, hingewiesen.

"§ 63 Abs.3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (siehe E 9.7.1985, 85/07/0080, Slg. 11832 A, 20.2.1987, 85/17/0096). VwGH 5.11.1997, 95/21/1161."

"Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 10.1.1990, 89/01/0339)."

 

Den oben angeführten Anforderungen genügt die gegenständliche Berufung nicht.

Einem mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 13. März 2009, Zl. VwSen-163863/2/Kei/Ps, erfolgten Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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