Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163872/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 27.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn J W, geb., S , E, vom 26. Jänner 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 13. Jänner 2009, GZ VerkR96-2436-2008, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren wird eingestellt.

 

 

I.                  Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991.

zu II.:§ 66 Abs.1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 13. Jänner 2009, GZ VerkR96-2436-2008, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Polling im Innkreis, Landesstraße Freiland, Polling im Innkreis Nr. 141 bei km 38.360.

Tatzeit: 10.01.2008, 15.54 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Z10a StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

80,00                    36 Stunden                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 22. Jänner 2009, richtet sich die am 2. Februar 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – als Strafbehörde I. Instanz – eingelangte Berufung vom 26. Jänner 2009.

 

Darin hat der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Kollege Herr K R, wohnhaft in S, W, V, U, den angeführten Personenkraftwagen im fraglichen Zeitraum gelenkt habe. 

Seine Angaben entsprächen den Tatsachen und auch den täglichen Geschäftspraktiken. Es werde gemutmaßt, dass er Herrn R kaum kenne – einen Arbeitskollegen seit 10 Jahren – nur weil er nicht gewusst habe, wann er genau an- und wieder abgereist ist. Es handle sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug, das lediglich auf ihn privat angemeldet sei, jedoch von der Firma finanziert werde. Herr R stehe gerne zur Bestätigung dieser Tatschen zur Verfügung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11. Februar 2009, GZ VerkR96-2436-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG 1991 gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG 1991).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 29. Jänner 2009 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ VerkR96-2436-2008.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG 1991).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt der Strafbehörde I. Instanz ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nachstehender, für die Berufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt:

 

Gemäß der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 17. Jänner 2008 wurde am 10. Jänner 2008 um 15.54 Uhr mittels Radar Stand, Type MUVR 6F 158, Messgerät-Nummer 03 festgestellt, dass der/die unbekannte Lenker/in des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  (D) in Polling im Innkreis, auf der B 141, bei km 38,360, in Fahrtrichtung Altheim die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 24 km/h überschritten hat. Die durchgeführte Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 110 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 104 km/h

 

Der Berufungswerber war im Vorfallszeitraum Halter (Zulassungsbesitzer) des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  (D).

 

Am 18. März 2008 erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gegen den Berufungswerber zu GZ VerkR96-2436-2008 eine Strafverfügung wegen des Verdachtes der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch und teilte der Behörde mit, dass Herr K R, S, W, V, U, der Lenker des Fahrzeuges im genannten Zeitraum gewesen sei.

 

Auch im Zuge der folgenden Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 im Rechtshilfeweg über die Regierung Oberpfalz, D-93047 Regensburg, benannte der Berufungswerber wiederum Herrn K R als Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt. Anlässlich dieses Rechtshilfeersuchens wurde der Berufungswerber auch über den Zweck, die Dauer des Aufenthaltes des angeblichen Lenkers in Deutschland bzw. über Ziel und Zweck der Fahrt und dergleichen befragt.

 

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 13. Jänner 2009.

 

2.6. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ VerkR96-2436-2008.

 

Für den UVS des Landes Oberösterreich stellt sich im Hinblick auf die Frage der Lenkereigenschaft zur gegenständlichen Tatzeit am 10. Jänner 2008 um 15.54 Uhr die Beweislage wie folgt dar:

 

Der Berufungswerber hat bereits bei der ersten sich für ihn bietenden Gelegenheit, das war der Einspruch gegen die Strafverfügung, seine Lenkereigenschaft bestritten und diese unmissverständlich ausgeschlossen. Er hat Herrn K R, wohnhaft in S, W, V, U, als Fahrer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  (D) benannt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 25. Juni 1999, 99/02/0076 ua). Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit als späteren Angaben zu (VwGH 16. November 1988, 88/02/0145 ua).

 

Auch die folgende Lenkererhebung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 hat der Berufungswerber dahingehend beantwortet, als er erneut Herrn K R als Lenker namhaft gemacht hat.

 

Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft einer bestimmten Person handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung; eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist ein dafür taugliches Beweismittel (VwGH 29. März 1989, 88/03/0116 ua).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung allein aufgrund der Angaben des Berufungswerbers anlässlich seiner Befragung im Rechtshilfeweg zur Auffassung gelangt, dass es sich bei der erteilten Lenkerauskunft um eine reine Schutzbehauptung handle und der Berufungswerber selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Trotz bestehender Zweifel an der Richtigkeit der Lenkerauskunft wurde weder mit dem ausländischen Lenker Kontakt aufgenommen noch der Berufungswerber aufgefordert, einen Nachweis (z.B. schriftliche Erklärung des namhaft gemachten Lenkers, Namhaftmachung von Zeugen) für den Aufenthalt des ausländischen Lenkers zum Vorfallszeitpunkt in Österreich bzw. Deutschland vorzulegen.

 

Insbesondere aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 23. Jänner 1993, 90/17/0316 uva.) im ZUmmenhang mit Verwaltungsstrafverfahren, in welchem eine Person als Lenker/in bezeichnet wurde, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhielt, ergibt sich, dass die Behörde auf Grund der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest versuchen muss, mit der der Anschrift nach bekannten Person in Verbindung zu treten. Dieses "Inverbindungtreten" hat regelmäßig dadurch zu geschehen, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung dieser namhaft gemachten Person vorlegt, oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitpunkt geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren.

 

Für den UVS des Landes Oberösterreich liegt - insbesondere alleine aufgrund der Angaben des Berufungswerbers im Rahmen seiner Befragung durch die Polizeiinspektion D - im konkreten Fall kein ausreichender Nachweis dafür vor, dass die Lenkerauskunft des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entsprechen würde und es liegt ebenso kein für ein verurteilendes Erkenntnis notwendiger Beweis zugrunde, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat. Gerade Firmenfahrzeuge werden in vielen Fällen nicht ausschließlich von einer einzigen Person benützt, sondern sie werden häufig von mehreren Dienstnehmern zum Lenken verwendet. 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 52 lit.a Z10a StVO 1960 lautet:

Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

3.2. In der Berufung und bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung sowie in der folgenden Lenkerauskunft wurde vom Berufungswerber Herr K R als Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt benannt. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein (ausreichender) Beweis dafür vorhanden, dass diese Auskunft unrichtig ist und liegt auch kein Nachweis dafür vor, der auf die Täterschaft des Berufungswerbers schließen lässt. Vielmehr scheint der Berufungswerber lediglich als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Personenkraftwagens auf. Die Tätereigenschaft des Berufungswerbers ist somit nicht erwiesen und es war deshalb - im Zweifel - das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG 1991 einzustellen.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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