Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163889/4/Sch/Ka

Linz, 30.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, C, S, vom 5. Februar 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. November 2008, Zl. VerkR96-3474-2008, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25. März 2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 25. November 2008, Zl. VerkR96-3474-2008, über Herrn F H als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und am 25. März 2009 eine öffentliche Berufungsverhandlung abgeführt.

 

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 27. November 2008 gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 11. Dezember 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 5. Februar 2009 per Mail bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Weder ein Vertreter der Erstbehörde (Fernbleiben angekündigt) noch der Berufungswerber (Fernbleiben nicht angekündigt) sind zur Berufungsverhandlung erschienen.

Somit konnten mit dem Berufungswerber der Umstand und der Grund für die verspätete Einbringung des Rechtsmittels nicht erörtert werden. Auch die Nachreichung einer Begründung für die Berufung – die Eingabe enthält entgegen § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG keine Begründung  - ist somit seitens des Berufungswerbers anlässlich der Verhandlung nicht erfolgt.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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